Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2020, Az. 2 B 62/20, 2 B 62/20 (2 C 33/20)

2. Senat | REWIS RS 2020, 4154

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Gegenstand

Freizeitausgleich für Polizeivollzugsbeamte wegen Bereitschaftszeiten bei G7-Gipfel


Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 22. Juni 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 1 889,64 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem [X.] Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den [X.] und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehenen "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 [X.]) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend den Einsatz eines [X.] einer Einsatzhundertschaft der [X.] beim [X.] 2015).

2

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften. Der festgesetzte Betrag ergibt sich aus dem noch beantragten Freizeitausgleich in Höhe von 95 Stunden und 36 Minuten und der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten in den Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] [X.] maßgeblichen [X.] (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) von 19,87 € pro Stunde.

Meta

2 B 62/20, 2 B 62/20 (2 C 33/20)

14.10.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 22. Juni 2020, Az: 2 A 878/18, Urteil

§ 2 Nr 12 AZV, § 2 Nr 11 AZV, § 88 S 2 BBG, § 11 BPolBG, Art 2 Nr 2 EGRL 88/2003

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2020, Az. 2 B 62/20, 2 B 62/20 (2 C 33/20) (REWIS RS 2020, 4154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4154

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