Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2024, Az. IX ZR 226/20

9. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1674

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Gegenstand

Vorsatzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung eines Vermögensgegenstandes; Zulässigkeit einer Klagehäufung


Leitsatz

1. Führt die Veräußerung eines Vermögensgegenstands zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, stellt dies ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar.

2. Ficht der Insolvenzverwalter sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das hiervon getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Erfüllungsgeschäft mit dem einheitlichen Rechtsschutzziel der Rückgewähr des zur Erfüllung Geleisteten an, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände und der Insolvenzverwalter muss bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche geltend machen will.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Fremdantrag vom 7. August 2017 am 1. November 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der             GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er begehrt die Rückübertragung des Eigentums an mehreren Grundstücken, die ursprünglich im Eigentum der [X.]           GmbH & Co. KG (nachfolgend: [X.]          ) standen.

2

Am 1. März 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]        eröffnet und ebenfalls der Kläger zum Verwalter bestellt. Seinerzeit lastete auf den Grundstücken eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 3,5 Millionen Euro (zuzüglich 15 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 %), die im Zeitpunkt dieser Verfahrenseröffnung noch in Höhe von gut drei Millionen Euro valutierte. Nach vom Kläger eingeholten Gutachten betrug der Verkehrswert der Grundstücke zum Stichtag 28. Dezember 2009 unter der Voraussetzung der [X.] insgesamt 4,248 Millionen Euro. Ob es wertmindernde Altlasten gibt, ist zwischen den Parteien streitig.

3

Mit Vertrag vom 26. Juli 2010 (nachfolgend: [X.]) veräußerte der Kläger als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]          deren wesentliche Vermögensgegenstände an die Schuldnerin, die Teil einer [X.] Unternehmensgruppe war. Zu den wesentlichen Vermögensgegenständen gehörten auch die streitbefangenen Grundstücke, auf die ein Gesamtkaufpreis von 2,5 Millionen Euro entfiel. Dieser Teil des Kaufpreises sollte in vier Raten zu jeweils 625.000 € gezahlt und in Höhe von 1,25 Millionen Euro zur Ablösung der Grundschuld an die Grundschuldgläubigerin weitergeleitet werden. Die Schuldnerin zahlte die ersten beiden Raten. Danach kam sie ihren Verpflichtungen nicht mehr nach. Zunächst blieb die am 1. Januar 2013 fällige dritte Rate offen.

4

Am 26. April 2013 ließ sich der Kläger als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]        eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen. Ebenfalls am 26. April 2013 veräußerte die Schuldnerin die Grundstücke zu einem Preis von 1,25 Millionen Euro an die Beklagte, eine auf [X.] ansässige Gesellschaft (nachfolgend: Grundstückskaufvertrag). Der Kaufpreis sollte direkt auf das Treuhandkonto des Notars gezahlt werden, der den [X.] beurkundet hatte. Zugleich vereinbarte die Schuldnerin mit der [X.], dass die Schuldnerin die Grundstücke von der [X.] zu einem Preis in Höhe von 40.000 € netto monatlich zum Zwecke der Betriebsfortführung zurückmieten sollte. Im Zeitpunkt der Veräußerung war die Schuldnerin weder als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen noch die Grundschuld gelöscht.

5

Am 25. Juni 2013 beantragte der Kläger, wiederum als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]          , auf der Grundlage der vollstreckbaren Urkunde ein vorläufiges Zahlungsverbot. Am 3. Juli 2013, die vierte Kaufpreisrate war seit dem 1. Juli fällig, vereinbarte er mit der Schuldnerin und einer [X.] Gesellschaft, dass der ausstehende Kaufpreis in Höhe von 1,25 Millionen Euro in monatlichen Raten von 100.000 € ab dem 1. August 2013 auf das Treuhandkonto des Notars gezahlt werden solle, der den [X.] beurkundet hatte.

6

Die Zahlung der restlichen 1,25 Millionen Euro erfolgte dann [X.] bis zum 30. Juli 2014. Die Beklagte selbst zahlte davon nur 49.800 € (abzüglich Bankgebühren), und zwar nachdem die Schuldnerin ihr 50.000 € überwiesen hatte. Die weiteren Teilzahlungen erbrachten eine weitere auf [X.] ansässige Gesellschaft, die mit der Schuldnerin durch einen Darlehensvertrag verbunden war (nachfolgend: Darlehensgeberin), und die Schuldnerin selbst. Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Zahlungen der [X.] jedenfalls wirtschaftlich zuzurechnen sind. Am 15. September 2014 wurde die Schuldnerin als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen. Am selben Tag erfolgte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der [X.]. Am 29. Oktober 2014 wurde die Beklagte als Eigentümerin der nunmehr [X.] Grundstücke eingetragen. Die vereinbarte, ab dem [X.] auf die Beklagte fällige Miete in Höhe von 40.000 € monatlich für die (Weiter-)Nutzung der Grundstücke zahlte die Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt.

7

Am 18. Juli 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]            aufgehoben. Als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin begehrt der Kläger die Rückübertragung der an die Beklagte veräußerten Grundstücke. Er stützt sein Begehren insbesondere auf eine Anfechtung des Verpflichtungs- wie des [X.] nach §§ 129 ff [X.] und auf § 826 BGB. Er behauptet, die Grundstücke seien im Zustand der erkannten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Wert an die Beklagte verschoben worden. Die Schuldnerin und die Beklagte hätten kollusiv zum Nachteil der Gläubiger der Schuldnerin zusammengewirkt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Rechtsschutzziel in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.

9

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das [X.] habe bei der streitgegenständlichen Vorsatzanfechtung gemäß § 133 [X.] zu Recht den vom Kläger zu führenden Nachweis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten hiervon verneint.

Der Kläger habe keinen substantiierten Sachvortrag dazu gehalten, dass die Schuldnerin bereits 2012 zahlungsunfähig gewesen sei oder ihr die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Allein die Tatsache, dass die Schuldnerin 2013 den [X.] von 1,25 Millionen Euro aus dem [X.] nicht habe zahlen können, belege ihre Zahlungsunfähigkeit nicht. Sie habe zeitnah im April 2013 mit der Beklagten eine Investorin gefunden, die ihr die Grundstücke abkaufen und wieder an sie (zurück-)vermieten wollte. Außerdem habe die Darlehensgeberin der Schuldnerin im September 2013 neue [X.] zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin habe bis 2017 fortgeführt werden können, die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]         habe am 20. August 2014 den vollen Kaufpreis aus dem [X.] erhalten. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag des [X.], dass die Schuldnerin ab dem 27. August 2013 weitere erhebliche Zahlungen aus eigenen Mitteln auf das Treuhandkonto des Notars gezahlt habe, der den [X.] beurkundet hatte.

Auch aus der Höhe des zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten Kaufpreises von 1,25 Millionen Euro ergebe sich weder eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin noch eine Kenntnis der Beklagten von dieser Absicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] liege ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten besonderer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der Begünstigten erlaube, bei [X.] grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % vor. Die Beklagte habe zwar gewusst, dass sie die Grundstücke zur Hälfte des zuvor von der Schuldnerin gezahlten Kaufpreises erwerbe. Dass auf Seiten der Beklagten der gutachterlich ohne Berücksichtigung von Altlasten bestimmte Wert von 4,148 Millionen Euro bekannt gewesen sei, könne der Kläger nicht nachweisen. Sein Argument, der im [X.] vereinbarte Preis von 2,5 Millionen Euro habe wegen der Übernahme geschäftlicher Risiken auf einen höheren Wert der Grundstücke schließen lassen, sei nicht zwingend. Im Übrigen habe die Beklagte nicht nur die Grundstücke erworben, sondern sich auch zur Vermietung der Grundstücke an die Schuldnerin gegen Zahlung einer monatlichen Miete von 40.000 € verpflichtet. Vortrag des [X.] zum tatsächlichen Mietwert fehle. Die Schuldnerin habe auch keine Mietzahlungen geleistet.

Da der Kläger weder eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin noch eine Kenntnis der Beklagten von dieser Absicht nachweisen könne, gelte das Gleiche für den Nachweis des Vorliegens einer unerlaubten Handlung der Beklagten, die sich ein eventuell strafbares Verhalten der Geschäftsführer der Schuldnerin nicht zurechnen lassen müsse.

B.

Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

I.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Anfechtbarkeit gemäß § 133 Abs. 1 [X.] in der auf den Streitfall anwendbaren (Art. 103j Abs. 1 EG[X.]) ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung nicht verneint werden.

1. Das gilt insbesondere für den von § 133 Abs. 1 [X.] vorausgesetzten [X.].

a) Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung das Erfordernis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht auf Seiten der Schuldnerin zugrunde. Wie es den Begriff der Absicht versteht, bleibt offen. Dies lässt die Anwendung eines falschen Maßstabs befürchten.

Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur [X.] der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] genügt für den von § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorausgesetzten [X.] des Schuldners bedingter Vorsatz ([X.], Urteil vom 27. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 75, 84; vom 12. Oktober 2017 - [X.], [X.], 2322 Rn. 9; vom 3. März 2022 - [X.], [X.]Z 233, 70 Rn. 17). Ein [X.] ist deshalb nicht nur dann gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 [X.]) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt hat, sondern auch dann, wenn er lediglich die Benachteiligung als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat ([X.], Urteil vom 10. Juli 2014 - IX 280/13, [X.], 1868 Rn. 17 mwN; vom 12. Oktober 2017, aaO).

b) Die Würdigung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Prüfung selbst dann nicht stand, wenn man davon ausgeht, es habe einen bedingten [X.] ausreichen lassen.

aa) Der [X.] des Schuldners ist eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Er kann daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven ([X.] hergeleitet werden. Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Dabei hat er die Rechtsprechung des [X.] zu den für und gegen den [X.] sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden ([X.], Urteil vom 6. Mai 2021 - [X.], [X.]Z 230, 28 Rn. 11 f mwN; [X.]Rspr.).

Zu den Beweisanzeichen, die für den [X.] des Schuldners sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2022 - [X.], [X.]Z 233, 70 Rn. 54), die erkannte bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2021 - [X.], [X.]Z 230, 28 Rn. 30 ff) oder die erkannte insolvenzrechtliche Überschuldung (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2022  [X.], Z[X.] 2022, 716 Rn. 14 ff). Auch die Gewährung einer inkongruenten Deckung bei finanziell beengten Verhältnissen kann für den [X.] des Schuldners und für die Kenntnis des [X.]s von diesem Vorsatz sprechen (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2020 - [X.], Z[X.] 2020, 2274 Rn. 18, 20 ff). Weitere Beweisanzeichen, die für eine Annahme der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] streiten, sind eine durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung oder die Übertragung des letzten werthaltigen Gegenstands auf einen - womöglich nahestehenden - Dritten (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2020, aaO Rn. 18, 38 ff). Auch die Gewährung eines Sondervorteils für den Fall der Insolvenz spricht für einen [X.] und die Kenntnis von diesem (vgl. [X.], Urteil vom 12. Oktober 2017 - [X.], [X.]Z 216, 136 Rn. 53).

Der Katalog der vom [X.] herausgebildeten Beweisanzeichen ist nicht abschließend. Weitere für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechende Umstände sind denkbar und vom Tatrichter in die in jedem Einzelfall vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die in Betracht kommenden Beweisanzeichen betreffen zum einen die wirtschaftliche Lage des Schuldners im [X.]punkt der angefochtenen Rechtshandlung. Erkennt ein Schuldner, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können, kann die Erfüllung einzelner Gläubigerforderungen mit [X.] vorgenommen sein. Es ist aber nicht nur die wirtschaftliche Lage des Schuldners in den Blick zu nehmen. Auch Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung können für den [X.] im Sinne des § 133 Abs. 1 [X.] sprechen. Insbesondere zu Vermögensverschiebungen, die zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit vorgenommen werden, kann es bereits im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise kommen (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2021 - [X.], Z[X.] 2021, 1454 Rn. 18 f). Deshalb hat der Tatrichter neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch die Umstände in seine Würdigung einzubeziehen, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Zu diesen Umständen zählen etwa die Gewährung einer inkongruenten Deckung, die Bewirkung einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und die Übertragung von Vermögensgegenständen an nahestehende Dritte ([X.], Urteil vom 3. März 2022 - [X.], Z[X.] 2022, 716 Rn. 12).

Die Umstände, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist, können die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung für sich genommen rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2021 - [X.], Z[X.] 2021, 1454 Rn. 18 f). Gleiches gilt für die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Die Krise kann [X.] derart fortgeschritten gewesen sein, dass allein darauf eine im Sinne des § 286 ZPO hinreichende Überzeugung vom [X.] des Schuldners und von der Kenntnis des [X.]s von diesem Vorsatz gestützt werden kann. Die notwendige Überzeugung kann sich aber auch erst in einer Zusammenschau der wirtschaftlichen Lage und der Umstände ergeben, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Der Tatrichter darf deshalb seine Würdigung nicht auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners beschränken, erst recht nicht auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit ([X.], Urteil vom 3. März 2022 - [X.], Z[X.] 2022, 716 Rn. 13).

bb) Der Kläger hat sich auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin berufen. Er hat behauptet, die Schuldnerin sei [X.] zahlungsunfähig gewesen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen trifft diese Behauptung jedenfalls für den [X.]punkt des Abschlusses des [X.] am 26. April 2013 zu.

(1) Geht es im [X.] um die erkannte Zahlungsunfähigkeit, wird diese häufig über die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu erschließen sein (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2021 - [X.], [X.]Z 230, 28 Rn. 41).

(a) Entscheidend für die Annahme einer Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist die am [X.] des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur [X.] - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im [X.]punkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht ([X.], Urteil vom 6. Mai 2021 - [X.], [X.]Z 230, 28 Rn. 41).

(b) Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können ([X.], Urteil vom 6. Mai 2021 - [X.], [X.]Z 230, 28 Rn. 42).

(2) Nach diesen Grundsätzen hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt. Sie zahlte die am 1. Januar 2013 fällig gewordene Kaufpreisrate aus dem [X.] in Höhe von 625.000 € über mehrere Monate nicht. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße und für sich genommen deshalb möglicherweise nicht hinreichende Zahlungsverzögerung. Zwischen den Parteien ist vielmehr unstreitig, dass die Schuldnerin zu der Zahlung aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage und deshalb zum Abschluss des [X.] am 26. April 2013 gehalten war.

(3) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung dauert fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnimmt. Im Allgemeinen wiederaufgenommen sind die Zahlungen nicht schon dann, wenn die Verbindlichkeit, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt, nicht mehr herangezogen werden kann, weil sie etwa erfüllt oder gestundet worden ist. Zusätzlich erforderlich ist, dass der Schuldner (jedenfalls) den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedient. Mit Urteil vom 6. Mai 2021 ([X.], [X.]Z 230, 28 Rn. 43 ff) hat der Senat den Anwendungsbereich der Fortdauervermutung beschränkt. Stärke und Dauer der Vermutung hängen nunmehr davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist ([X.], Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], Z[X.] 2022, 762 Rn. 17).

Greift die Fortdauervermutung ein, hat im Grundsatz der [X.] die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen darzulegen und zu beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2012 – [X.], [X.], 174 Rn. 33; vom 25. Februar 2016 - [X.], [X.], 560 Rn. 24; vom 24. März 2016 - [X.], [X.], 797 Rn. 11). Diesen Grundsatz hat der Senat mit Urteil vom 10. Februar 2022 ([X.], Z[X.] 2022, 762 Rn. 18 f) durch eine unter bestimmten Voraussetzungen eingreifende sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters beschränkt.

(4) Danach war hier jedenfalls noch im [X.]punkt des Abschlusses des [X.] am 26. April 2013 von einer (fortbestehenden) Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Die Zahlungseinstellung ist zwar nur bezogen auf eine einzige Forderung offenbar geworden. Die Forderung war aber mit 625.000 € erheblich und konnte über Monate nicht beglichen werden. Dadurch trat eine wirtschaftliche Krise der Schuldnerin in einem Ausmaß zutage, welche die Fortdauervermutung in vollem Umfang rechtfertigte.

Eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Schuldnerin bis zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass die Schuldnerin mit der Beklagten eine Käuferin für die Grundstücke gefunden hatte. Auch die spätere Darlehensgewährung durch die Darlehensgeberin führte nicht erkennbar zu einer allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen. Die Fortdauervermutung galt auch für den dem Vertragsschluss nachfolgenden [X.]raum bis zu dem (auch) unter Berücksichtigung von § 140 Abs. 2 [X.] zu bestimmenden [X.]punkt der Eigentumsübertragung, der zweiten vom Kläger angefochtenen Rechtshandlung. Insbesondere war die Schuldnerin auch nach Abschluss des [X.] trotz der dort vereinbarten Gesamtfälligkeit des Kaufpreises nicht in der Lage, die rückständige Kaufpreisrate aus dem [X.] in einem Zug zu bezahlen.

cc) Der Kläger hat den [X.] der Schuldnerin zudem auf Beweisanzeichen gestützt, die in der Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung und der sie begleitenden Umstände liegen. Auch insoweit hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

(1) Der Kläger hat behauptet, die Veräußerung der Grundstücke durch die Schuldnerin an die Beklagte sei unter Wert erfolgt.

(a) Die Veräußerung eines Gegenstands der künftigen Masse unter Wert kann eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.] begründen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 239 Rn. 11), wenn die objektive Gläubigerbenachteiligung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon mit der Vornahme der Rechtshandlung eingetreten ist Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist ein eigenständiges - wenn auch für sich genommen nicht ausreichendes - Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2020 - [X.], [X.], 1101 Rn. 41). Der Schluss auf den [X.] erfordert eine Gesamtwürdigung der das Rechtsgeschäft begleitenden Umstände (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008, aaO Rn. 18).

(b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein [X.] im vorstehenden Sinne nicht verneint werden. Die vom Berufungsgericht herangezogene, der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 138 BGB entlehnte 90 %-Grenze (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, [X.], 1440 Rn. 8) gilt für die Prüfung des [X.] nach § 133 Abs. 1 [X.] nicht. Insbesondere schließt eine Unterschreitung der Grenze den [X.] nicht aus.

Überdies ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für den [X.] der Schuldnerin unerheblich, ob die Beklagte den gutachterlich bestimmten Wert der Grundstücke kannte. Maßgeblich sind vielmehr die Kenntnisse der Schuldnerin. Die Geschäftsleitung der Schuldnerin kannte den gutachterlich bestimmten Wert von 4,248 Millionen Euro. [X.] ist zudem die Erwägung des Berufungsgerichts, einer Veräußerung unter - im Übrigen bisher nicht aufgeklärtem - Wert stehe die von der Beklagten eingegangene Verpflichtung entgegen, die Grundstücke gegen Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 40.000 € netto an die Schuldnerin zu vermieten. Das Berufungsgericht unterstellt dabei, der Mietwert der Grundstücke könne oberhalb der vereinbarten Miete gelegen haben. Ein höherer Mietwert würde indes den Verkehrswert der Grundstücke gesteigert haben. Richtigerweise deutet die Höhe der vereinbarten Miete auf einen Wert der Grundstücke hin, der den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 1,25 Millionen Euro überstieg. Bei Zahlung einer monatlichen Miete von 40.000 € wäre der geschuldete Kaufpreis nämlich schon nach etwas mehr als zweieinhalb Jahren refinanziert gewesen. Das ist eine ungewöhnlich kurze [X.] und spricht dafür, dass der Kaufpreis zu niedrig angesetzt war.

(2) Der Kläger hat ferner auf die [X.] der Zahlungsvorgänge zur Begleichung der [X.] der Beklagten aus dem Grundstückskaufvertrag hingewiesen. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.

Die Beklagte selbst hat unstreitig nur 48.000 € auf die [X.] gezahlt. Diese Zahlung erfolgte erst, nachdem die Schuldnerin ihr zwei Tage zuvor 50.000 € überwiesen hatte. Die Schuldnerin hat nach den getroffenen Feststellungen weitere Zahlungen in Höhe von mehr als 300.000 € direkt auf das Treuhandkonto des Notars überwiesen, der den [X.] beurkundet hatte. Die übrigen Zahlungen hat die Darlehensgeberin geleistet. Für sich genommen könnte es sich bei den Zahlungen jedenfalls der Schuldnerin und der Darlehensgeberin zumindest ebenso gut um Zahlungen auf die Verpflichtung der Schuldnerin aus dem [X.] und der Ratenzahlungsvereinbarung vom 3. Juli 2013 gehandelt haben. Das spräche für die vom Kläger behauptete Vermögensverschiebung.

Der seitens der Beklagten zur Erklärung der Zahlungsvorgänge behauptete abgekürzte [X.] erscheint nicht stichhaltig. Zum einen war der Darlehensrückzahlungsanspruch der Darlehensgeberin gegen die Schuldnerin, auf den diese gezahlt haben soll, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle noch gar nicht fällig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die Darlehensgeberin gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen sein sollte, ihren Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Schuldnerin zugunsten der Beklagten einzusetzen. Über das Innenverhältnis zwischen der Darlehensgeberin und der Beklagten ist nichts bekannt.

2. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist von einer Kenntnis der Beklagten vom (unterstellten) [X.] der Schuldnerin auszugehen. Die Kenntnis wird jedenfalls gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 1 [X.] vermutet.

a) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird vermutet, dass der Gläubiger den [X.] des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligte. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 [X.] tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit die eingetretene, wenn die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, welche dieser in der Art und zu der [X.] beanspruchen konnte. Die erste Voraussetzung des [X.] ist erfüllt, wenn der Gläubiger in den nach § 140 [X.] maßgeblichen [X.]punkten Umstände kannte, die mit der von § 286 ZPO vorausgesetzten Gewissheit auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung des Schuldners schließen ließen. Das Wissen um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger, die zweite Voraussetzung des [X.], wird durch die Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der [X.] weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden. Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist ([X.], Urteil vom 6. Mai 2021 - [X.], [X.]Z 230, 28 Rn. 50 f mwN). Die Voraussetzungen des [X.] sind von der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Senats nicht betroffen ([X.], Beschluss vom 12. Januar 2023 - [X.], Z[X.] 2023, 785 Rn. 2).

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. [X.] kann dabei, ob der Vermutungstatbestand sich mit der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit begnügt, wenn - wie hier - ein Verpflichtungsgeschäft angefochten ist. Die Beklagte wusste unstreitig um die Umstände, welche die Zahlungseinstellung der Schuldnerin begründeten (vgl. dazu oben Rn. 23 ff) und kannte daher die eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Die Beklagte wusste auch um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger. Die Schuldnerin war unternehmerisch tätig. Die Beklagte musste deshalb mit anderen Gläubigern rechnen, deren Forderungen nicht bedient wurden.

II.

Ein deliktischer Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die Beklagte aus § 826 BGB kann anhand der bisher getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht verneint werden.

1. Allerdings kommt ein Anspruch aus § 826 BGB in den Fällen, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anfechtungsgrunds insbesondere nach § 133 Abs. 1 [X.] verwirklicht sind, nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn der Fall besondere Umstände aufweist, die über die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] hinausgehen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 300 Rn. 50; vom 8. Februar 2018 - [X.]/17, Z[X.] 2018, 1799 Rn. 33; jeweils mwN). Entscheidend ist, ob das, was an dem Gesamtverhalten zu missbilligen ist, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgeht und deshalb die Anwendung des § 826 BGB rechtfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2018 - [X.], aaO Rn. 55; vom 8. Februar 2018 - [X.]/17, aaO Rn. 35).

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt etwa im Fall einer sogenannten Firmenbestattung vor. Kennzeichnend ist ein Verhalten, bei dem sich die Verantwortlichen dazu entschließen, eine Gesellschaft verdeckt zu liquidieren, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden oder solange wie möglich hinauszuzögern. Regelmäßig werden dazu planmäßig die Vermögensgegenstände der Gesellschaft soweit wie möglich an nahestehende Personen, Nachfolgeunternehmen oder mit den Verantwortlichen verbundene Dritte übertragen, Forderungen der Gläubiger soweit möglich hingegen nicht mehr erfüllt. Für einen Anspruch aus einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB genügt es auch, wenn ein Fall planvollen und zielgerichteten Entzugs von Vermögen bei Insolvenzreife des Schuldners vorliegt, dieser im Vordergrund des Rechtsgeschäfts steht und aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien der Sache nach einem Insichgeschäft nahesteht. Weiter kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nach der Rechtsprechung des Senats in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 300 Rn. 58; vom 8. Februar 2018 - [X.]/17, Z[X.] 2018, 1799 Rn. 38).

b) Nach dem Vortrag des [X.] kann sich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB vorliegend aus einem planvollen und zielgerichteten Entzug von Vermögen bei Insolvenzreife ergeben. Ob das der Fall ist, muss auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung festgestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 300 Rn. 56 mwN). Danach wird zu berücksichtigen sein, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte und deshalb gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] von ihrer Insolvenzreife auszugehen war. Sie musste die Zwangsvollstreckung jedenfalls durch den Kläger als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]          fürchten. Auch das vom Kläger behauptete Missverhältnis zwischen dem Wert der Grundstücke und dem im Grundstückskaufvertrag vereinbarten Kaufpreis würde im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung sprechen. In die Gesamtwürdigung wären zudem die Zahlungsvorgänge einzubeziehen, die vorbehaltlich einer stichhaltigen Erklärung (vgl. oben Rn. 38 ff) auch aus der Sicht der Beklagten verdächtig waren. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Vereinbarung über die Anmietung der Grundstücke von der Beklagten durch die Schuldnerin zu keinem [X.]punkt durch Vornahme von Mietzahlungen gelebt worden ist.

III.

Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Mit der Anfechtung sowohl des [X.] als auch der hiervon getrennt und später vorgenommenen Übertragung des Eigentums an den Grundstücken leitet der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus zwei prozessualen Ansprüchen her. Die daraus folgende alternative Klagehäufung ist unzulässig. Der Kläger muss bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche geltend machen will (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, [X.]Z 189, 56 Rn. 6 ff; Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, [X.], 330 Rn. 18; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, [X.] 2014, 117; Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, [X.], 785 Rn. 7 ff).

Bei der Geltendmachung mehrerer insolvenzanfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten handelt es sich auch dann um mehrere Streitgegenstände, wenn diese auf das nämliche Klagebegehren gerichtet sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet ([X.], Urteil vom 13. September 2012 - I [X.], [X.]Z 194, 314 Rn. 18; vom 29. Oktober 2015 - [X.], Z[X.] 2015, 2431 Rn. 9; Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, [X.]Z 209, 168 Rn. 27).

Der Streitgegenstand der Insolvenzanfechtungsklage wird maßgeblich bestimmt durch die jeweils angefochtene Rechtshandlung (vgl. § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Deshalb handelt es sich um eine kumulative Klagehäufung, wenn der Verwalter nebeneinander die Anfechtbarkeit einer Mehrzahl von Rechtshandlungen geltend macht, seine Klage etwa kumulativ auf die Anfechtung mehrerer Deckungshandlungen stützt. Daran ändert nichts, wenn der die jeweiligen Anfechtungsvoraussetzungen ausfüllende Lebenssachverhalt, zum Beispiel die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, augenscheinlich derselbe ist. Die Anfechtbarkeit jeder einzelnen Rechtshandlung ist gesondert und bezogen auf den nach § 140 [X.] jeweils maßgeblichen [X.]punkt zu prüfen. Ebenso verhält es sich, wenn mehrere insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche geltend gemacht werden, die auf das nämliche Klagebegehren gerichtet sind. Nur das Rechtsschutzziel ist dann das Gleiche, die Voraussetzungen sind jedoch jeweils gesondert zu prüfen und auch die Folgen der Anfechtbarkeit können voneinander abweichen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, [X.]Z 209, 168 Rn. 27). So erfolgt die Rückabwicklung der aus einem Verpflichtungsgeschäft erbrachten Leistungen zu Gunsten der Insolvenzmasse nach allgemeinen Vorschriften (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2023 - [X.], Z[X.] 2024, 194 Rn. 25), während sich die Rechtsfolgen der Anfechtung des [X.] aus § 143 [X.] ergeben. Vor diesem Hintergrund darf der Verwalter seiner Klage mehrere angefochtene Rechtshandlungen nicht alternativ zugrunde legen und damit die Wahl der Prüfungsreihenfolge dem Gericht überlassen.

2. Die Annahme des [X.]es im Sinne des § 133 Abs. 1 [X.] kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im [X.]punkt der angefochtenen Rechtshandlung [X.] zahlungsunfähig war (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2021 - [X.], [X.]Z 230, 28 Rn. 30 ff). Im Hinblick auf die Fortdauervermutung wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob eine sekundäre Darlegungslast des [X.] im Sinne des Urteils vom 10. Februar 2022 ([X.], Z[X.] 2022, 762 Rn. 18 f) für den [X.]punkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung (auch) mit der Schuldnerin am 3. Juli 2013 in Betracht kommt.

3. Die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken könnte auch nach § 134 [X.] anfechtbar sein. Die Rechtsfolgen bleiben im Falle einer Teilunentgeltlichkeit hinter denen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] zurück (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2020 - [X.], Z[X.] 2020, 2666 Rn. 20).

Schoppmeyer                           Röhl                           Schultz

                          Weinland                       Kunnes

Meta

IX ZR 226/20

22.02.2024

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 10. November 2020, Az: 5 U 146/19

§ 129 InsO, §§ 129ff InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 286 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2024, Az. IX ZR 226/20 (REWIS RS 2024, 1674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1674

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1 U 44/17 (Hanseatisches Oberlandesgericht)


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