Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 5 StR 244/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4878

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 244/14

vom

17.
Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
vorsätzlicher Körperverletzung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2014
beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten
auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf
der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11.
September
2012 wird [X.].
Die Revision des Beschwerdeführers
gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Beschwerdeführer am 11.
September 2012 we-gen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil des [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Woche verurteilt.
Am 12.
September 2012 erschien der Angeklagte, vorgeführt, bei dem zuständigen Rechtspfleger des Rechtsantragsdienstes des [X.] und [X.], er verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln
gegen das vorbezeich-nete Urteil vom 11. September 2012. Diese vom Rechtspfleger schriftlich aus-gefertigte Erklärung wurde von dem Angeklagten gelesen und durch seine Un-terschrift genehmigt.
Am 26. März 2014 erschien
der Angeklagte, erneut vorge-führt, bei dem Rechtspfleger des Rechtsantragsdienstes und beantragte die e-

1
-
3
-

Zu dem Wiedereinsetzungsantrag und dem Rechtsmittel des [X.] hat der [X.] in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

1. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte am Tage nach der Urteilsverkündung vor dem Rechtspfleger wirksam auf Rechtsmittel ver-zichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Urteil des [X.]s vom 11. September
2012 ist damit rechtskräftig. Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGH StV 2000,
542, 543; BGHR StPO §
302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4; st. Rspr.). Zweifel an der Wirksamkeit der vom Rechtspfleger aufgenommenen Verzichtserklärung des Angeklagten liegen nicht vor.
2. Damit bleibt auch für den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten kein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der [X.] scheidet aus, weil der Angeklagte nach seinem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht
bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und folglich nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten.

Dem schließt sich der Senat an.
Sander
Schneider
König

Berger
Bellay

2
3
4
5

Meta

5 StR 244/14

17.06.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 5 StR 244/14 (REWIS RS 2014, 4878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4878

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