Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2016, Az. 2 StR 562/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6665

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:170816U2STR562.15.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 562/15
vom
17. August
2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen Raubes u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17.
August 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]undesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]undesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]innen
am [X.]undesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],

Staatsanwalt beim [X.]undesgerichtshof

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten T.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten [X.]

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
Januar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-richtskammer des [X.]s
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

T.

wegen besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-
heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte [X.]

hat es wegen [X.]eihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit
[X.]eihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt, deren Vollstreckung es zur [X.]ewährung ausgesetzt
hat.
Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten T.

und [X.]

mit ihren unbeschränkt eingelegten
und auf die Verletzung formellen
(T.

) und materiellen (T.

und [X.]

) Rechts gestützten Revisio-
nen. Die
zuungunsten beider
Angeklagter
unbeschränkt eingelegte Revision der
1
2
-
4
-
Staatsanwaltschaft
ist auf Formalrügen und auf die ausgeführte Sachrüge ge-stützt.
Die vom [X.] vertretenen Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft und die Revisionen der Angeklagten haben bereits mit der Sachrüge Erfolg. Eines [X.] auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht.

I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte T.

beschloss zu einem nicht näher feststellbaren
Zeitpunkt spätestens Anfang Dezember 2012, den ihm nicht persönlich bekann-ten Geschädigten

[X.].

, der regelmäßig höhere [X.]argeldbeträge in sei-
ner Wohnung aufbewahrte, in seiner Wohnung aufzusuchen und ihn unter An-wendung von körperlicher Gewalt zur Herausgabe von [X.]argeld zu nötigen oder dessen Wegnahme zu ermöglichen. Er weihte seine Freundin, die [X.] [X.]

, in seinen Tatplan ein und schlug ihr vor, ihn bei der Tatausfüh-
rung zu unterstützen; sie sollte insbesondere dafür Sorge tragen, dass keine Spuren
am [X.] zurückblieben. Die Angeklagte [X.]

erklärte ihr Ein-
verständnis und erhoffte sich für ihre Mitwirkung einen Teil der [X.].
Nachdem sie den [X.] einige Tage zuvor gemeinsam ausgekundschaf-tet hatten, begaben sich die Angeklagten in Umsetzung ihres Tatentschlusses am Freitag, dem 7.
Dezember 2012, gegen 8.00
Uhr zur Wohnung von

[X.].

. Sie verschafften sich durch Aufdrücken der Haustüre Zutritt zum Wohn-
gebäude, begaben sich in das 3. Obergeschoss und gelangten auf nicht näher feststellbare Weise in die Wohnung des

[X.].

, der sich zu diesem
Zeitpunkt im Schlafzimmer aufhielt. Der Angeklagte T.

betrat das Schlaf-
3
4
5
6
-
5
-
zimmer und schlug mit
einer von ihm zu diesem Zweck mitgeführten großen und schweren Rohrzange oder einem [X.]olzenschneider mehrfach in Verlet-zungsabsicht auf

[X.].

ein, um ihn zur Herausgabe von [X.]argeld oder
zur Preisgabe des [X.] zu bewegen, während sich die Angeklagte
[X.]

in das [X.]adezimmer begab, die [X.]adezimmertüre zuzog und das
weitere Tatgeschehen akustisch verfolgte. Der erste vom Angeklagten T.

vermutlich mit der Faust geführte Schlag ins Gesicht des Geschädigten

[X.].

führte zu einer stark blutenden Nasenbeinfraktur. Der Angeklagte
T.

schlug weiter auf das [X.] ein und verletzte es am Kopf. Dabei forderte er den Geschädigten mehrfach zur Herausgabe von Geld auf und bedrohte ihn mit dem Tode

[X.].

geführten Schläge
führten
unter anderem zu stark blutenden
Kopfschwartendurchtrennungen, [X.] nicht sicher festgestellt werden konnte, wie viele davon ihm durch den An-geklagten T.

zugefügt worden sind. Nicht festgestellt werden konnte au-
ßerdem, ob die Suche des Angeklagten T.

nach Geld oder Wertgegen-
ständen im Schlafzimmer erfolgreich verlief. Unmittelbar nach dem letzten Schlag verließ der Angeklagte T.

das Schlafzimmer, zog die Angeklagte
[X.]

aus dem [X.]adezimmer und eilte, nachdem er vorgefasster Absicht

des [X.] an sich genommen hatte, um diesen später entweder selbst zu verwenden oder an ei-nen Dritten weiterzugeben, aus der Wohnung. Die Wohnungstüre zogen die Angeklagten beim Verlassen der Wohnung nicht zu. Das [X.] ließen sie verletzt, aber handlungsfähig zurück.
2. Das [X.] hat außerdem festgestellt, dass

[X.].

zu ei-
nem späteren Zeitpunkt am Vormittag des 7.
Dezember 2012, spätestens ge-gen 11.00
Uhr oder 12.00
Uhr, in seinem Schlafzimmer Opfer eines weiteren massiven körperlichen Übergriffs
wurde, der zu seinem Tod führte. Im Verlaufe dieses Übergriffs wurden

[X.].

im Schlafzimmer weitere Schläge ge-
7
-
6
-
gen Kopf und Rumpf versetzt, in deren Verlauf er zu [X.]oden stürzte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen legte

[X.].

sich anschließend ins [X.]ett,
deckte sich zu und verstarb infolge Verblutens in Kombination mit einem Hirn-ödem nach einem Schädel-Hirn-Trauma und einem Hämatopneumothorax. Zu-gunsten der Angeklagten T.

und [X.]

ist das [X.] davon
ausgegangen, dass

[X.].

die zu seinem Tode führenden schweren
Verletzungen zugefügt worden sind, nachdem sie die Wohnung verlassen hat-ten.

II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Das zuungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der
Staats-anwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg:
Die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie enthält Rechtsfehler, die sich zu-gunsten und zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben.
1.
Die [X.]eweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, ohne [X.]indung an gesetzliche [X.]eweisregeln die Ergebnisse der Hauptverhand-lung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen
sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die [X.]eweiswürdigung widersprüch-lich,
unklar oder lückenhaft ist, die
[X.]eweiserwägungen gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder der Tatrichter überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. [X.] ist insoweit nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig aus-schließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung
aus-8
9
10
-
7
-
reichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer [X.]etracht zu bleiben, die realer Anknüpfungs-punkte entbehren und sich daher letztlich als Spekulation erweisen (Senat, Ur-teil vom 1.
September 1993

2
StR 361/93, [X.]GHR StPO §
261 Überzeugungs-bildung 22; [X.]GH, Urteil vom 11.
April 2002

4
StR 585/01, [X.], 243).
2.
Gemessen hieran hat das [X.] seine Überzeugung, dass die
Angeklagten T.

und [X.]

die Wohnung von

[X.].

verlie-
ßen
und für das nachfolgende, zu seinem Tode führende Geschehen strafrecht-lich nicht verantwortlich sind, nicht tragfähig begründet.
Das [X.] hat nicht übersehen, dass seine Überzeugung vom Tat-geschehen

(vgl. UA S.
168). Für die unter Anwendung des [X.] gewonnenen Feststellungen, dass

[X.].

die zu seinem Tode führenden Verletzungen zu einem späteren
Zeitpunkt entweder vom Angeklagten T.

oder durch einen von ihm kontak-
tierten Dritten beigebracht worden sind, fehlt es jedoch an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Darüber hinaus fehlt es an der gebotenen umfassenden Erörterung derjenigen Umstände, die gegen eine solche Annahme sprechen.
a) Vor dem Hintergrund des im [X.]adezimmer festgestellten [X.]lutspurenbil-des
und der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, wonach
der Geschädigte

[X.].

nach Zufügung sämtlicher Verletzungen nicht
mehr in der Lage gewesen wäre, den Weg ins [X.]ad zurückzulegen (vgl. UA S.
165), ist das [X.] zu der Überzeugung gelangt, dass der Geschädigte sich in das [X.]ad begeben hat, bevor ihm sämtliche, insbesondere die gegen sei-nen Rumpf gerichteten schweren Verletzungen zugefügt worden sind.

11
12
13
-
8
-
Auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten [X.]

, der Ge-
schädigte

[X.].

habe sich nicht in das [X.]adezimmer begeben, während
sie selbst sich dort aufgehalten habe, ist es zu der Überzeugung gelangt, dass dies erst geschehen sei, nachdem die Angeklagten T.

und [X.]

die
Wohnung bereits verlassen hatten. Vor dem Hintergrund dieser Annahmen hat das [X.] zugunsten der Angeklagten nicht auszuschließen vermocht, dass dem Geschädigten die tödlichen Verletzungen in zeitlichem Abstand erst später, möglicherweise vom Angeklagten T.

oder von einem von ihm be-
auftragten Dritten,
zugefügt worden sind.
Es bleibt schon unklar, aus welchen Gründen das [X.] den An-gaben der Angeklagten [X.]

, sich während des gesamten Tatgesche-
hens allein im [X.]ad aufgehalten und das Geschehen zum Nachteil des [X.]n [X.].

lediglich akustisch verfolgt zu haben, für glaubhaft oder jedenfalls

148).
aa) Den Urteilsgründen sind tragfähige Indizien, welche diese nicht le-bensnahe Einlassung stützen könnten, nicht zu entnehmen. Soweit das Land-gericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Angeklagte [X.]

(UA S.
149), kann dies

zwar dafür sprechen, dass sie sich im [X.]adezimmer befunden hat, belegt jedoch
nicht ohne Weiteres, dass sie sich auch während des gesamten Zeitraums des Tatgeschehens darin aufgehalten hat. Soweit das [X.] darauf abgestellt hat, dass die Spurenlage für ihre
Angaben
spreche, weil in der Wohnung des [X.] keine
Spuren gesichert worden seien, die auf die
Anwesenheit der Angeklagten [X.]

hindeuteten (UA S.
150), bleibt diese Erwägung lü-
ckenhaft, weil die Kammer unerörtert lässt, dass es auch im [X.]adezimmer an solchen Spuren fehlte.
14
15
16
-
9
-
bb) Soweit das [X.] der Einlassung der Angeklagten [X.]

gefolgt ist, unklar, inwiefern dies mit dem Umstand vereinbar ist, dass es sich um ein ge-plantes, vom Angeklagten T.

im Einvernehmen mit der Angeklagten [X.]

ins Werk gesetztes [X.] zum Nachteil des Geschädigten
[X.].

gehandelt hat. Insoweit hätte es näherer Darlegungen und Erörterungen
bedurft, ob es sich tatsächlich

wie das [X.] angenommen hat

um eine psychologisch stimmige Schilderung oder nicht eher um eine schwerlich nachvollziehbare
Schutzbehauptung handelte.
b) [X.]ei der von Rechts wegen geforderten umfassenden Gesamtwürdi-gung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten
[X.]

sprechenden Umstände hätte die Kammer näher erörtern müssen,
ob der Umstand, dass am Türrahmen des Schlafzimmers eine von den Ange-klagten herrührende weiße Plastiktragetasche aufgefunden worden ist (vgl. UA S.
57), deren Zurücklassung die Angeklagten bereits unmittelbar bei Verlassen des
Wohnanwesens bemerkten
(vgl. [X.]), nicht gegen die Annahme spre-chen konnte, dass der Angeklagte T.

oder ein von ihm beauftragter Dritter
noch vor Entdeckung der Tat durch die Polizei in die Wohnung
des [X.] zurückgekehrt ist und

[X.].

getötet hat. Denn in diesem Falle hätte es
nahe gelegen, das belastende [X.]eweismittel zu entfernen.
c) [X.] hat zwar festgestellt, dass der schwer verletzte, aber noch handlungsfähige

[X.].

nicht zeitnah Hilfe herbeigerufen hat, ob-
wohl hierzu unschwer die Möglichkeit bestand;
die Angeklagten hatten die Wohnung verlassen und
der Geschädigte, der in einem Mehrfamilienhaus mit Restaurant und Fahrschule wohnte, verfügte
über ein Mobil-
und ein Festnetz-telefon.
Sie hat jedoch nicht erkennbar erwogen, ob dieser Umstand gegen ihre Annahme sprechen konnte, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Verlas-17
18
19
-
10
-
sens der Wohnung durch die beiden Angeklagten noch handlungsfähig gewe-sen ist.
d) Nicht in die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände eingestellt hat die Kammer, dass der Angeklagte T.

den Geschädigten im Verlaufe der

r-

wie das [X.] an anderer Stelle festhält

auch ein Tötungsmotiv haben konnte (vgl. UA S.
112).
e) Unerwähnt bleibt schließlich, dass die Angeklagten

ausweislich der von der Kammer für glaubhaft erachteten Angaben der Angeklagten [X.]

bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen erörterten, ob der Geschä-
digte [X.].

das Geschehen überleben werde und dass der Angeklagte T.

den [X.]ericht einer Tageszeitung über den Tod des Geschädigten dahin kom-liegengeblie

3. Diese Mängel erfassen auch die [X.]eweiserwägungen, welche die An-nahme eines vollendeten Raubes tragen. Das [X.] vermochte zwar nicht festzustellen, dass die Angeklagten Geld oder sonstige Wertgegenstände an sich gebracht haben. Es hat den Tatbestand des Raubes jedoch als erfüllt angesehen, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte T.

den Wohnungsschlüssel des Geschädigten [X.].

in der Absicht späterer
Verwendung an sich nahm. Die angeführten Mängel in der [X.]eweiswürdigung entziehen auch dieser Feststellung ihre Grundlage.

20
21
22
-
11
-
III.
Die Revision des Angeklagten T.

:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen vollendeten Raubs. Die [X.]eweiserwägungen
sind aus den bereits genannten Gründen rechtsfehlerhaft und entziehen auch dem Schuldspruch wegen vollendeten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung die Grundlage.

IV.
Die Revision der Angeklagten [X.]

:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die [X.]eweiserwägungen sind aus den bereits genannten Gründen rechtsfehlerhaft. Der Rechtsfehler entzieht dem Schuldspruch wegen [X.]eihilfe zum vollendeten Raub und [X.]eihilfe zur gefährlichen Körperverletzung die Grundlage.

V.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne des Qualifikationstatbe-standes des §
250 Abs. 2 Nr.
3 lit.
a StG[X.] weder den Eintritt einer schweren Folge im Sinne des §
226 StG[X.] noch eine schwere Gesundheitsschädigung im Sinne des §
239 Abs.
3 Nr.
2 StG[X.] voraussetzt. Es genügt, dass die körperliche Integrität des [X.] entweder mit erheblichen Folgen für die Gesundheit 23
24
25
26
27
-
12
-
oder aber in mit erheblichen Schmerzen verbundener anderer Weise beein-trächtigt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15.
September 2010

2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337, 338).
Fischer [X.] Eschelbach

[X.] [X.]artel

Meta

2 StR 562/15

17.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2016, Az. 2 StR 562/15 (REWIS RS 2016, 6665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6665

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 562/15 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Raub: Voraussetzungen einer schweren körperlichen Misshandlung


5 StR 98/16 (Bundesgerichtshof)

Raub: Zusammenhang zwischen qualifizierter Nötigung und nachfolgender Wegnahme


3 StR 125/18 (Bundesgerichtshof)


4 StR 469/04 (Bundesgerichtshof)


1 StR 398/15 (Bundesgerichtshof)

Raub: Erforderlichkeit einer finalen Verknüpfung zwischen Einsatz der Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 562/15

2 StR 395/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.