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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 74/04
vom 15. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 15. Februar 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.] vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 81.493,75 •.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan sind.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin angesproche-- 3 - ne Frage, ob Art. 15 ff. des Gesetzes über den Fonds der [X.] für Sukzession ([X.]) als materiellrechtlich oder verfahrens-rechtlich zu qualifizieren sind, ist in der [X.] kei-ne für die Allgemeinheit bedeutsame klärungsbedürftige Rechtsfrage. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, daß die Abgrenzung nach [X.] Recht zu entscheiden ([X.]Z 29, 137, 139; [X.], Urteil vom 9. Juni 1960 - [X.], [X.], 938, 939) und bei der Qualifikation maßgeb-lich auf den Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift abzustellen ist ([X.]Z 29, 137, 139; 47, 324, 332). Es geht daher lediglich um die [X.] unter diese Rechtsprechungsgrundsätze im Einzelfall.
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ge-boten.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht Art. 15 [X.] als Verfahrensvorschrift angesehen. Die Beklagte selbst hat noch in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 1997 insoweit von einem "[X.]" gesprochen und die Abweisung der Klage als unzulässig verlangt.
b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verletzungen des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das angegriffene Urteil sind nicht gegeben. Die Be-rücksichtigung des Sanierungsantrags der Beklagten für die Hauptfiliale [X.]vom 23. November 1990 und des diesem Antrag stattgebenden Beschlusses der [X.] vom Dezember 1990 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte übersieht, daß sie selbst [X.] beider Urkunden als Anlage 14 zu ihrem Schriftsatz vom - 4 - 24. September 2003 zur Akte gereicht hat. Entgegen der Rüge der [X.] sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das [X.] ihren Vortrag auf Seite 21 bis 23 des Schriftsatzes vom 24. September 2003 nicht zur Kenntnis genommen habe. Auf das [X.] der Beklagten, die Eingliederung der L. Grundbank [X.] in die Beklagte sei nicht beendet worden, ist das Berufungsgericht aus-drücklich eingegangen. Auf [X.] Entscheidungen zur [X.]Hauptfiliale [X.]kommt es nicht an. Nach der vom Obersten Gerichtshof der [X.] in seinem Beschluß vom 12. April 2000 insoweit nicht beanstandeten Entscheidung des [X.] vom 17. März 1999 in einem Parallelfall ist aus sloweni-scher Sicht die Passivlegitimation der Beklagten gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.]
Wassermann
Appl
Ellenberger
Meta
15.02.2005
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2005, Az. XI ZR 74/04 (REWIS RS 2005, 5034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5034
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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