Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. I ZR 207/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 409

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 207/01 Verkündet am: 2. Dezember 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

weltonline.de
BGB § 826 Gd; [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3

a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unterneh-men diesen Domainnamen für seinen [X.]auftritt verwenden könnte.
b) Der Inhaber des bekannten [X.] [X.] kann gegen einen [X.], der sich den Domainnamen —weltonline.defi hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise ver-wendet werden soll.

[X.], [X.]. v. 2. Dezember 2004 [X.]/01 Œ [X.] 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2004 durch [X.] für Recht erkannt: Auf die [X.]ision der Beklagten wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2001 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das [X.]eil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. Februar 2000 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über den Domainnamen —weltonline.defi in jeder beliebi-gen Schreibweise (mit Ausnahme von —[X.]). Die Klägerin ist die [X.]. Sie gibt seit Jahrzehnten die Tageszei-tung —Die [X.] heraus. Dieser Titel ist seit 1973 auch als Marke geschützt. Die - 3 - Klägerin präsentiert unter dem Domainnamen —welt.defi die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung, die sie zumindest in der Vergangenheit auf der [X.]seite selbst als —[X.] onlinefi bezeichnet hat. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen re-gistriert, darunter zahlreiche generische Begriffe, geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unternehmensnamen. Beispielsweise hatte sie im Jahre 2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie —[X.] registriert. Diese Domainnamen hat die Beklagte nach ihrer Darstellung nur ausnahmsweise zum Verkauf angeboten. Sie hat behauptet, die vielen Domainnamen dienten dazu, ei-nen [X.]führer aufzubauen. Unter den von der Beklagten registrierten Domainnamen befand sich 1998 auch der Domainname —[X.]. Die Benutzung dieses Domainnamens im geschäftlichen Verkehr ist der Beklagten rechtskräftig untersagt worden. Statt dessen ließ sich die Beklagte 1999 den Domainnamen —weltonline.defi registrieren. Ein von der Klägerin angestrengtes Verfügungsverfahren führte dazu, daß es der Beklagten untersagt wurde, den Domainnamen —weltonline.defi unabhängig von der Schreibweise zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Darüber hinaus war der Beklagten auch verboten worden, diesen Domainnamen für sich reserviert zu halten. Nach Erlaß dieses Verbots wurden die Domainnamen —[X.] und —weltonline.defi im Oktober 1999 auf die Klägerin umgeschrieben. Das [X.] hat allerdings im Jahre 2000 das Verbot, den Domainnamen —weltonline.defi für sich reserviert zu halten, als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wieder aufgehoben. Der vorliegende Rechtsstreit ist das Hauptsacheverfahren zu diesem zweiten Verfügungsverfahren. Die Unterlassungsklage hat die Klägerin auf ihre Marke und ihren bekannten Titel —Die [X.] sowie auf den Titel —[X.] onlinefi gestützt. - 4 - Das Berufungsgericht hat das vom [X.] ausgesprochene Verbot im [X.] bestätigt, es dem geänderten Klageantrag entsprechend jedoch etwas anders gefaßt und im Hinblick auf das bereits abgeschlossene Verfahren über den Domainnamen —[X.] geringfügig eingeschränkt ([X.] GRUR-RR 2001, 264). Danach ist die Beklagte unter Androhung von [X.] verurteilt worden, es zu unterlassen, die [X.] —weltonline.defi unabhängig von der Schreibweise, insbesondere unabhängig davon, ob die [X.] in einem oder mehreren Worten und/oder mit einem Punkt oder Strich getrennt geschrieben werden, zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder registriert zu halten oder registriert halten zu lassen. Ausgenommen hiervon ist die [X.] —[X.]. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer [X.]ision, mit der sie ihren [X.] weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die [X.]ision [X.]. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung der Klägerin gesehen (§§ 826, 226 BGB) und der Klägerin daher einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zugebilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe an dem Domainnamen —weltonline.defi ein eigenes kenn-zeichenmäßiges Interesse. Zwar laute der Titel ihrer Zeitung —Die [X.]. Im [X.] präsentiere sie die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung unter der Adresse —[X.] dagegen als —[X.] onlinefi. [X.] entstehe ein - 5 - neues Titelschlagwort, für das die Klägerin kennzeichenrechtlichen Schutz in [X.] nehmen könne. Da die Begriffe —[X.] und —onlinefi rein beschreibender Natur seien, müsse es die Klägerin allerdings hinnehmen, daß Dritte den daraus gebildeten Domain-namen für sich registrieren ließen, um unter dieser Adresse irgendwelche Dienste anzubieten, etwa einen Informationsdienst, der sich auf die Welt als solche [X.]. Anders sehe die Sache aber bei einem Spekulanten aus, der den Zeichenin-haber ohne eigenes Nutzungsinteresse behindern und dazu bringen wolle, den Domainnamen oder eine entsprechende Lizenz zu erwerben. Darin liege [X.] vom Eingreifen kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlicher Normen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Wer das naheliegende Interesse des Inha-bers eines Kennzeichenrechts an der Nutzung eines dem Kennzeichen entspre-chenden Domainnamens bewußt in Gewinnerzielungsabsicht auszubeuten versu-che, verstoße grob gegen die guten Sitten. So verhalte es sich auch bei der [X.]. Schon in der Vergangenheit habe die Beklagte wiederholt aus den Kenn-zeichenrechten Dritter abgeleitete Domainnamen registrieren lassen und sei nur gegen Zahlung eines Entgelts zur Freigabe bereit gewesen. Die Geschäftsidee der Beklagten möge innovativ erscheinen, sei aber sittenwidrig, weil sie vorsätzlich die Behinderung berechtigter Kennzeicheninhaber zum [X.]. Bei dieser Sachlage sei auch das von der Klägerin begehrte Schlechthinver-bot auszusprechen, weil in keiner denkbaren Schreibweise ein lauterer Gebrauch des Domainnamens durch die Beklagte in Betracht komme. Auch wenn die Klägerin heute Inhaberin des Domainnamens —weltonline.defi sei, bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte die Entschei-dung im Verfügungsverfahren nicht als endgültige Regelung anerkannt habe. - 6 - I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der [X.]ision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung. 1. Mit Erfolg wendet sich die [X.]ision gegen die Annahme des Berufungsge-richts, die Beklagte habe mit der Registrierung des Domainnamens —weltonline.defi die Klägerin [X.] von § 826 BGB in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt. a) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich dem beanstandeten Verhalten der Beklagten kein Verstoß gegen die gu-ten Sitten [X.] von § 826 BGB entnehmen. Zwar kann die Registrierung eines Do-mainnamens einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen. Im Falle der bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kommt ein solcher Sitten-verstoß jedoch in der Regel nicht in Betracht. Der Domainname, um dessen Registrierung die Parteien streiten, enthält au-ßer der sogenannten Top-Level-Domain —defi einen aus zwei beschreibenden Be-griffen zusammengesetzten Begriff, der wiederum einen weitgehend beschreiben-den Inhalt hat. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung —[X.] den Verkehr auf eine [X.]ausgabe der Tageszeitung —Die [X.] hinweisen mag, handelt es sich um eine Œ für die Bezeichnung von [X.]portalen der Art nach gängige Œ Zusammensetzung eines Gattungsbegriffs mit dem auf den [X.]zugang hin-weisenden Zusatz —onlinefi. Geht man von dem beschreibenden Inhalt des Begriffs —[X.] aus, vermittelt sie den Eindruck, daß unter dieser Adresse Informationen über die Welt im [X.] erhältlich sind. Die Informationen können das [X.], also politische und sonstige Nachrichten betreffen, es können aber auch ganz andere Informationen unter diesem denkbar weiten Begriff zusammengefaßt werden. - 7 - Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen. Der [X.] hat entschieden, daß es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Anbieter einen Gattungsbegriff, an dessen Verwendung als Domainnamen auch Mitbewerber ein Interesse haben können, als Domainnamen registrieren läßt und sich damit einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft ([X.] 148, 1, 5 ff. [X.]). Die Registrie-rung generischer Begriffe als Domainnamen ist vielmehr weitgehend dem Gerech-tigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukommt, der als erster die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens erwirkt, kann nicht als sittenwidrig angesehen werden (vgl. [X.] 148, 1, 5 ff. [X.]). Wie die Erfahrung lehrt, besteht an [X.] als Domainnamen ein reges Interesse. Eine unüberschaubare Zahl solcher Begriffe ist als Domainnamen registriert. Fast zu jedem Gattungsbegriff finden sich im [X.] unter dem ent-sprechenden Domainnamen Informationen, die meist in Zusammenhang mit die-sem Begriff stehen. Auch wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen, verbleibt es in der Regel beim Prinzip der Prio-rität der Registrierung, so daß der Inhaber eines Namens- oder [X.] gegen die Verwendung dieser Bezeichnung als Domainname nicht mit [X.] vorgehen kann, auch wenn der Dritte, der sich diese Bezeichnung hat regi-strieren lassen und den Domainnamen als Sachhinweis nutzt, über kein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt (vgl. [X.], [X.]. v. 4.9.2001 Œ 15 U 47/01; [X.]. nicht angenommen: [X.], [X.]. v. 15.8.2002 Œ l ZR 246/01). Teilweise finden sich unter Domainnamen, die aus einem Gattungsbegriff gebildet sind, auch Portale, die gewerbliche Anbieter gegen Entgelt ebenfalls nutzen [X.]. Aus dieser seit Jahren zu beobachtenden, rechtlich nicht zu beanstandenden Übung hat sich auch das Bedürfnis entwickelt, möglichst viele geeignete Begriffe - 8 - registrieren zu lassen, die in näherer oder fernerer Zukunft entsprechend einge-setzt werden können. Dabei ist zu beachten, daß die Registrierung eines Domain-namens nicht nur dann sinnvoll ist, wenn unter dieser Adresse ein entsprechender eigener [X.]auftritt entstehen soll. Vielmehr kann der Domainname auch in der Weise genutzt werden, daß Nutzer, die diesen Domainnamen eingeben, zu einer anderen [X.]seite umgeleitet werden. b) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin durch die Regi-strierung des Domainnamens —weltonline.defi ein von der Beklagten vorsätzlich herbeigeführter Schaden entstanden sein oder drohen könnte. Dabei ist zu be-rücksichtigen, daß sich ein solcher Schaden derzeit allein aus dem Umstand der für die Beklagte vorgenommenen Registrierung des Domainnamens —weltonli-ne.defi und der damit verbundenen Blockierung dieses Domainnamens für die Klägerin ergeben könnte. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-gen ergibt sich jedoch, daß die Klägerin die [X.]ausgabe ihrer Zeitung unter dem Domainnamen —welt.defi zugänglich gemacht hat. Auch wenn sie an dem Titel —[X.] onlinefi durch Benutzung ein Titelrecht erworben hat, hat dieser [X.] sie nicht dazu veranlaßt, den Domainnamen —weltonline.defi registrieren zu lassen, wozu nicht zuletzt die Auseinandersetzungen der Parteien um den Do-mainnamen —[X.] Anlaß hätten geben können. Unter diesen Umständen kann aus der vom Berufungsgericht aus anderem Zusammenhang entnommenen Bereitschaft der Beklagten, der Klägerin den Domainnamen —weltonline.defi gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen, nicht auf eine Schädigungsabsicht geschlos-sen werden. 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zu-treffend. - 9 - a) Der vom Berufungsgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Recht der Klägerin an dem Titel —[X.] onlinefi (§ 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 [X.]). Eine Verletzung dieses Titelrechts nach § 15 Abs. 2 [X.] scheidet aus, weil die Registrierung des Domainnamens —weltonline.defi noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr dar-stellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht dargetan ist. b) Die Klägerin kann das Klagebegehren auch nicht auf ihre bekannte Marke oder ihren bekannten Titel —Die [X.] stützen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 [X.]). Auch insoweit gilt, daß mit der Registrierung von —weltonline.defi noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden ist. Auch eine durch ein Geschäftsgebaren der Beklagten drohende unlautere Ausnut-zung oder Beeinträchtigung der Kennzeichen der Klägerin ist nicht dargetan. c) Die Frage, ob der Klägerin allein gegen die Registrierung ein Anspruch aus Namensrecht zusteht (§ 12 BGB), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn mit der Registrierung des Domainnamens eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (vgl. [X.] 149, 191, 198, 201 Œ shell.de). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Klägerin, de-ren [X.]ausgabe seit jeher über den Domainnamen —welt.defi zugänglich ist, wird nicht dadurch nennenswert behindert, daß —weltonline.defi für sie als weiterer Domainname blockiert ist. Dies läßt sich bereits dem Umstand entnehmen, daß die Klägerin selbst von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sich den Domainnamen —weltonline.defi registrieren zu lassen. - 10 - II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann danach keinen Bestand haben. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erlauben dem [X.] eine abschlie-ßende Sachentscheidung. Danach ist das landgerichtliche [X.]eil auf die Berufung der Beklagten abzuändern. Die Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.] Bornkamm
Pokrant Schaffert

Meta

I ZR 207/01

02.12.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. I ZR 207/01 (REWIS RS 2004, 409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 409

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