Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2002, Az. XI ZR 98/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1169

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[X.]/02vom15. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 15. Oktober 2002beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.] am Mainvom 31. Januar 2002 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 81.148,82 Gründe:Die beabsichtigte Revision hat entgegen der Ansicht der Be-schwerdeführerin weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie [X.] des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer offensichtlichen Unrichtigkeitdes Berufungsurteils oder einer solchen Verletzung von [X.] kann keine Rede [X.] 3 -Dem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,Dr. E. als Zeugen zu vernehmen, mußte das Berufungsgericht nichtnachkommen. Wenn die in das Wissen des Zeugen gestellte mündlicheErklärung der [X.]n, wie die Klägerin geltend macht, als Bürg-schaftserklärung zu verstehen war, so war diese nach § 766 Satz 1 [X.] und konnte deshalb eine Verpflichtung der [X.]n nichtbegründen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,ist das Schriftformerfordernis hier nicht gemäß § 350 HGB entbehrlich,weil die [X.] in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und Gesell-schafterin einer GmbH nicht selbst Kauffrau ist.[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]

Meta

XI ZR 98/02

15.10.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2002, Az. XI ZR 98/02 (REWIS RS 2002, 1169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1169

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