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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom4. Oktober 2001in dem [X.] hat am 4. Oktober 2001 durch die [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dr. Gaierbeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats desKammergerichts in [X.] vom 12. September 2000 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg. § 20 Abs. 2 Satz 1SachenRBerG findet für Grundstücke keine Anwendung, auf denen [X.] des komplexen Wohnungsbaus Gewerbegebäude errichtetworden sind. Hierbei handelt es sich nicht um eine Maßnahme [X.] im Sinne dieser Vorschrift.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 293.833,35 DMTropf[X.][X.]KleinGaier
Meta
04.10.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. V ZR 367/00 (REWIS RS 2001, 1123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1123
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