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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 438/13
vom
25. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2014 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Offenloch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
August 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543
Abs.
2 S.
1
ZPO).
Bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der [X.] sowohl den
behaupteten Unfall als auch den
behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreiten, und zwar auch dann, wenn er in dem Rechtsstreit nicht nur für sich selbst, sondern zugleich auch als Streithelfer seines Versicherungsnehmers auftritt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2011 -
VI [X.], [X.], 434 Rn. 5).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4 S.
2, 2.
Halbs.
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Galke
[X.]
[X.]
[X.]
Offenloch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2012 -
I-1 O 11/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.08.2013 -
I-6 U 154/12 -
Meta
25.03.2014
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. VI ZR 438/13 (REWIS RS 2014, 6799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6799
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 252/03 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 40/15 (Bundesgerichtshof)
V ZR 125/03 (Bundesgerichtshof)
III ZR 198/18 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 438/13 (Bundesgerichtshof)
Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der Unfallmanipulation