Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 23. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der [X.] hat auch die auf [X.]. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 260.000 € (vgl. zum widerklagend geltend gemachten Feststellungsantrag die [X.]sbeschlüsse vom 6. Oktober 2011 - [X.], [X.], 76 Rn. 2, und vom 14. Dezember 2016 - [X.], [X.], 377 Rn. 14; vgl. ferner zur nur einmaligen Berücksichtigung wegen wirtschaftlicher Identität des im Wege der Hilfsaufrechnung und mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag [X.], NJW 2022, 2421 Rn. 24)
Prof. Dr. Karczewski |
|
Harsdorf-Gebhardt |
|
Dr. Bußmann |
|
Dr. Bommel |
|
Rust |
|
Meta
21.06.2023
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Köln, 23. August 2022, Az: 9 U 24/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2023, Az. IV ZR 324/22 (REWIS RS 2023, 4558)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4558
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZB 29/21 (Bundesgerichtshof)
Statthaftigkeit der Berufung: Erreichen der Berufungssumme durch Erweiterung des Berufungsantrags nach Berufungsbeschränkung und Ablauf der …
IV ZB 1/22 (Bundesgerichtshof)
Rechtskraftfähige Sachentscheidung bei Nichtberücksichtigung einer Eventualaufrechnung mangels Gegenseitigkeit
IV ZR 89/22 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 306/20 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 312/21 (Bundesgerichtshof)
Rechtsschutz für Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen Berufshaftpflichtversicherer
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.