Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2023, Az. IV ZR 324/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4558

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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 23. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der [X.] hat auch die auf [X.]. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 260.000 € (vgl. zum widerklagend geltend gemachten Feststellungsantrag die [X.]sbeschlüsse vom 6. Oktober 2011 - [X.], [X.], 76 Rn. 2, und vom 14. Dezember 2016 - [X.], [X.], 377 Rn. 14; vgl. ferner zur nur einmaligen Berücksichtigung wegen wirtschaftlicher Identität des im Wege der Hilfsaufrechnung und mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag [X.], NJW 2022, 2421 Rn. 24)

Prof. Dr. Karczewski     

  

Harsdorf-Gebhardt     

  

Dr. Bußmann

  

Dr. Bommel     

  

Rust     

  

Meta

IV ZR 324/22

21.06.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 23. August 2022, Az: 9 U 24/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2023, Az. IV ZR 324/22 (REWIS RS 2023, 4558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4558

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