Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erledigtes Vollstreckungsverfahren auf Auskunftserteilung
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das auf den [X.] eingeleitete Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens vollumfänglich der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie ihrer im Wege der einstweiligen Anordnung des Senats vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 - gerichtlich angeordneten Pflicht zur Auskunftserteilung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die eine Frage nach der Anzahl der laufenden Strafverfahren im Stadium nach Anklageerhebung gegen Mitarbeiter des [X.] wegen der Weitergabe von Geheimnissen, zu deren Beantwortung die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, lässt keinen derart hohen Ermittlungsaufwand erkennen, als dass sie nicht spätestens bis zur Stellung des [X.]s hätte beantwortet werden können. Mit ihrem Vorbringen, die Auskunft unmittelbar nach Abschluss der behördeninternen Ermittlungen in den Abteilungen des [X.] erteilt zu haben, hat die Antragsgegnerin keinen hinreichenden Grund für ihre Säumnis dargetan. Ihr Hinweis auf die Monatsfrist in den Regelungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG bzw. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] geht fehl. Denn diese Bearbeitungsfristen betreffen die Auskunftserteilung im Verwaltungsverfahren und nicht die Zeitspanne zur Erfüllung einer durch eine einstweilige Anordnung getroffenen Auskunftsverpflichtung, auf die sich die Behörde bereits während des gerichtlichen Verfahrens vorbereiten kann.
Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin hat der Antragsteller den [X.] auch nicht vorschnell gestellt. Denn nachdem der Tenor des Beschlusses den Beteiligten bereits am 11. April 2018 von der Geschäftsstelle per Telefax bekannt gegeben worden war und der vollständig abgefasste Beschluss des Senats den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 20. April 2018 zugestellt worden ist, durfte der Antragsteller mit einer Beantwortung jedenfalls vor der Stellung des [X.]s am 15. Mai 2018 rechnen.
Meta
6 AV 2/18, 6 AV 2/18 (6 VR 1/18)
18.06.2018
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: VR
§ 7 Abs 5 S 2 IFG, § 3 Abs 3 S 2 Nr 1 UIG 2005, § 161 Abs 2 S 1 VwGO, § 172 VwGO, § 167 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.06.2018, Az. 6 AV 2/18, 6 AV 2/18 (6 VR 1/18) (REWIS RS 2018, 7692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7692
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 VR 3/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst über Hintergrundgespräche und Russland-Rede des Präsidenten
6 VR 1/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BND zu Strafverfahren wegen Geheimnisverrats
6 VR 1/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Auskunftsanspruch zur Identität des Beschwerdeführers in einem Verfahren vor dem BVerfG
6 VR 3/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach Syrien; Vorwegnahme der Hauptsache; Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes
6 VR 1/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Bundesnachrichtendienst; Hintergrundgespräche für Journalisten; presserechtlicher Auskunftsanspruch
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.