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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 164/12
2 AR 96/12
vom
11. Juli 2012
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u.a.
[X.].: 24 AR 117/12 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
[X.].:
830 Js 34788/02 Staatsanwaltschaft [X.]
[X.].: 93 [X.]/11
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund
[X.].: [X.]/12 Landgericht [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. Juli 2012
beschlossen:
Für
die Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluss des [X.] vom 1. März 2010 gewährten [X.] zur Bewährung ist die [X.] des [X.] zuständig.
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat unter an-derem ausgeführt:
"Für die Beantwortung der -
hier streitigen -
Frage, welche [X.] für die beantragte Widerrufsentscheidung örtlich
zustän-dig ist, ist auszugehen von dem Grundsatz, dass für anstehende Ent-scheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Be-zirk die JVA liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand ([X.], 6.
Aufl.
2008, §
462a Rn.
14f.). Diese Regelung der [X.] Zuständigkeit wird durch §
462a Abs.
1 Satz
1 [X.] dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit -
hier dem Wider-ruf der Bewährung -
gegeben war ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2006 -
2
ARs
302/06, NStZ-RR
2007, 94; [X.], 6.
Aufl.
2008, §
462a Rn. 16; [X.], [X.], 54.
Aufl.
2011, §
462a Rn.
9). Eine mit der ersten Befassung in einer Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk befindliche JVA beziehungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt ([X.], Beschluss vom 14.
August 1981 1
-
3
-
-
2
ARs
174/81, [X.]St
30, 189; [X.], [X.], 54.
Aufl.
2011, §
462a Rn.
13).
Vor diesem Hintergrund ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] für die Entscheidung über den beantragten Widerruf der durch Beschluss des [X.] vom 1.
März 2010 gemäß §
36 Abs.
1 Satz
3 BtMG gewährten [X.] zur Bewährung örtlich zuständig. Denn die Strafvollstreckungskammer des [X.] war mit dieser Sache bereits befasst, bevor der Verurteilte in neuerliche Strafhaft, zunächst in der [X.], später in der [X.], aufgenommen wurde. Eine Befassung im Sinne des §
462a Abs.
1 Satz
1 [X.] liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffen-de Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung -
hier einen Widerruf -
unter Umständen erforderlich machen ([X.], Beschluss vom 14.
August 1981 -
2
ARs
174/81, [X.]St 30, 189; [X.],
Beschluss vom 21.12.2010 -
2
ARs
441/10; [X.], 6.
Aufl.
2008, §
462a
Rn.
17). Solche Tatsachen wurden bereits vor Beginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteilten am 23.
August
2011 aktenkundig, also zu ei-nem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des [X.] noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zu-ständig war: Am 1.
Juni
2011 wurde zum Bewährungsheft mitgeteilt, dass der Verurteilte wegen des dringenden Tatverdachts neuerlicher Straftaten aufgrund eines Haftbefehls des [X.] am 30.
Mai
2011 in Untersuchungshaft genommen
worden war (BewH Bd.
II Bl.
216
ff.). Unerheblich ist, dass die Strafvollstreckungskammer des
-
4
-
[X.] zu diesem Zeitpunkt -
wie bereits erwähnt -
die Bewährungsaufsicht tatsächlich nicht führte, sondern diese [X.] vom [X.] wahrgenommen wurde. Entscheidend ist allein, dass die Strafvollstreckungskammer des [X.] zu diesem Zeitpunkt für Entscheidungen im Sinne des §
453 Abs.
1 [X.] zuständig war ([X.], Beschluss vom 21.12.2010 -2
ARs
441/10; [X.], 6.
Aufl.
2008, §
462a Rn.
19)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Becker
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach
2
Meta
11.07.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. 2 ARs 164/12 (REWIS RS 2012, 4797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4797
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