Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. 1 StR 476/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5555

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[X.]/04
vom 12. Januar 2005 in der Strafsache gegen
1. 2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2005 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2004 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zum Fall [X.] der Urteilsgründe:
Das [X.] hat den Anbau von 28 [X.], die bereits eine Wuchshöhe von etwa einem Meter erreicht hatten, als unerlaubtes Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Das ist unter den hier festgestellten Umständen rechtens. Die Angeklagten planten, die von ihnen ausgepflanzten und gepflegten Can-nabis-Pflanzen nach Erreichen der vollen Wuchshöhe abzuernten und die Blätter gewinnbringend an Dritte zu verkaufen ([X.]). Nach der Trocknung hatten die Pflanzen ein Gewicht von 772 Gramm. Der [X.] betrug 1,8 Prozent. Das entsprach einer Menge von 13,9 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Der Grenzwert für die nicht geringe Menge liegt für THC bei 7,5 Gramm (vgl. [X.], 1). - 3 - Es ist anerkannt, daß der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräu-ßerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. [X.] NStZ-RR 1999, 372; [X.]/[X.] BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 52; [X.] 2. Aufl. § 29 Rdn. 100; in diesem Sinne auch [X.] BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 96 a.E.; vgl. weiter [X.]/[X.] BtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 12, 17). Es ist nicht erforderlich, daß der Täter zur Ernte ansetzt. Damit würde lediglich der unerlaubte Anbau beendet, der bis dahin vom unerlaubten Handeltreiben verdrängt wird ([X.] aaO Rdn. 97). [X.]Wahl Schluckebier

Hebenstreit

[X.]

Meta

1 StR 476/04

12.01.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. 1 StR 476/04 (REWIS RS 2005, 5555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5555

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