Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2011, Az. IV ZR 163/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2442

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS

IV [X.]/10
vom

12. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 12.
Oktober 2011

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil der Einzelrichterin der
5.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
Juni 2010
gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Parteien streiten darüber, ob der bei der [X.]n rechts-schutzversicherte Versicherungsnehmer [X.] S.

wirksam seine Ansprüche aus einem Rechtsschutzfall
an die Klägerin abgetreten hat.

Das Honorar
des Rechtsanwalts, dessen Bezahlung die Klägerin verlangt, beträgt 2.309,55

Der Versicherungsnehmer hat seine An-1
2
-
3
-

sprüche gegen die [X.] am 16.
Januar 2009
an die Klägerin abge-treten. Dem eigenen Vortrag der Klägerin zufolge hat die Anwaltskanzlei ihren Honoraranspruch gegen ihren Mandanten mit dessen Zustimmung "sodann"
an diese
abgetreten. Die [X.] erteilte am 17.
Januar die Deckungszusage und zahlte am 30.
März 2009 den zum Ausgleich der Honorarforderung erforderlichen Betrag an ihren Versicherungsnehmer.

I[X.] Das Amtsgericht hat die Klage ab-
und das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiter die Verurteilung der [X.]n.

II[X.] Die Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht vor;
das Rechtsmittel hat auch [X.] auf Erfolg.

1. Das Berufungsurteil unterliegt nicht schon deshalb der Aufhe-bung und Zurückverweisung, weil es unter Verletzung des [X.] des gesetzlichen Richters ergangen wäre. Die durch den Einzel-richter wegen Grundsätzlichkeit im weiteren Sinne des §
543 Abs.
1 ZPO (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 13.
März 2003

[X.] 134/02, NJW 2003, 1254 = [X.]Z 154, 200, 202; BT-Drucks.
14/4722 S.
103
ff.) zuge-lassene Revision führt nicht wegen Verstoßes gegen Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils (vgl. dazu [X.], Urteil vom 16.
Juli 2003

VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 und Senatsbe-schluss vom 28.
September 2011

IV ZR 250/10).

3
4
5
-
4
-

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt dem Ver-fahren keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu.

a) Diese ist dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige und [X.] Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer [X.] Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handha-bung des Rechts berührt ([X.], Beschlüsse vom 8.
Februar 2010
II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn.
3; vom 27.
März 2003
[X.], [X.]Z 154, 288, 291; jeweils m.w.N.). [X.] ist eine Rechts-frage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof
bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden ([X.], [X.] vom 8.
Februar 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 10.
Dezember 2003
IV ZR 319/02, [X.], 225 unter 2 a und b; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

b) Die vom Berufungsgericht
als zulassungsrelevant erklärte [X.], ob §
17 Abs.
7 [X.] wirksam Vertragsbestandteil geworden ist, stellt
sich nicht. Denn die Abtretung war unabhängig davon schon nach §
399 Alt.
1 BGB unwirksam. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Kostenfreistellung als Hauptleistung des Rechtschutzversicherers ist, [X.] er seinen Kostengläubiger nicht selbst befriedigt hat, auf [X.] gerichtet. Ein solcher Freistellungsanspruch kann [X.] nicht abgetreten werden, weil dies seinen Inhalt, der in der Regel durch das Eigeninteresse eines bestimmten Gläubigers geprägt ist, ver-ändern würde. Nur der [X.] selbst, d.h. der Versicherungs-6
7
8
-
5
-

nehmer kann die Leistung verlangen ([X.] in [X.], [X.] 8.
Aufl. §
17 [X.] 2000 Rn.
138 m.w.N.). Die Abtretung ei-nes [X.] ist allerdings trotz §
399 Alt.
1 BGB zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung, von welcher der Versiche-rungsnehmer zu befreien ist, bewirkt worden ist. Die Forderung wandelt
sich dabei in
eine solche auf die diesem geschuldete Leistung ([X.]Z 12, 136, 141). Hier hat der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger, Rechtsanwalt B.

, nicht selbst bezahlt, so dass sich sein Freistel-lunganspruch nicht in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat.
Er hat seinen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung gegen die [X.] auch nicht an seinen Rechtsanwalt abgetreten, sondern viel-mehr hat dieser seinen Honoraranspruch

zeitlich nach der Abtretung des [X.]

an die Klägerin
abgetreten.

c)
Selbst wenn die Abtretung nicht bereits insoweit unwirksam ge-wesen wäre, lägen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, weil die Frage durch den
Senat geklärt ist.

aa) Mit Urteil vom 26.
März 1997 ([X.], VersR
1997, 1088, juris Rn.
25 unter Bezugnahme auf das
Senatsurteil vom 13.
Juli 1983
[X.], [X.], 945 unter I) hat der IV.
Senat grund-legend für ein entsprechendes Abtretungsverbot im Bereich der allge-meinen [X.] entschieden,
dass eine Vereinbarung, wonach die [X.] nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, zulässig ist und nicht gegen §
307 BGB (§
9 [X.]) verstößt (unter Hin-weise auf
[X.]Z 102, 293, 300). Durch das Verbot werden keine Interes-sen des Versicherungsnehmers
unangemessen beeinträchtigt. Die Rege-lung des §
7 Nr.
3 AHB (die der Regelung des §
17 Abs.
7 [X.] 9
10
-
6
-

1995/2000 entspricht) zielt
vor allem darauf zu verhindern, dass der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer statt von seinem Versiche-rungsnehmer
von einem anderen Gläubiger in Anspruch genommen wird, er also im Schadenfall das Vertragsverhältnis nicht mit einem Dritten abwickeln und im Falle eines Prozesses nicht hinnehmen muss, dass sein Versicherungsnehmer
die Stellung eines Zeugen erhält
und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung benachteiligt wird. Dies entspricht der Regelung des §
399 Alt.
2 BGB, wonach die Abtretung ver-traglich ausgeschlossen werden kann. Die Klausel greift auch nicht
in schutzwürdige Belange Dritter ein. Denn deren Interessen werden von dem vertraglich vereinbarten Forderungsabtretungsverbot nicht betrof-fen.

[X.]) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und Literatur ist es ebenfalls unumstritten, dass §
17 Abs.
7 [X.] bzw. vergleichbare Rege-lungen für andere Versicherungen wirksam sind ([X.], Urteil vom 13.
April 2007
13 O 335/06, [X.] 2007, 484
f. unter 2 b, juris Rn.
25; [X.], Urteil vom 9.
April 2008
18 [X.] 7300/07, [X.] 2009, 155, juris Rn.
9; [X.] ZfS 2002, 546, 547; [X.], 709, 710 dort unter 3, juris Rn.
18
ff.; [X.], Urteil vom 5.
Dezember 1997
20 U 230/96, [X.], 44; [X.], Urteil vom 18.
Januar 2000
9 U 115/99, NVersZ 2000, 577
ff. (jeweils für §
3 Abs.
4 [X.]); [X.] in [X.]/[X.], [X.]-Kommentar 2.
Aufl. 2008 §
17 Rn.
37
f.; [X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.] Bd.
1 2010 §
17 Rn.
26; [X.] in [X.], Rechtsschutzversicherung 8.
Aufl. §
17 [X.] 2000 Rn.
142; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
17 [X.] 2008
Rn.
53
f.). Durchgehend wird angenommen, dass
vorbehaltlich des §
354a HGB

gegen ein Abtretungsverbot, [X.]
-
7
-

besondere wenn es mit einem Zustimmungsvorbehalt verbunden ist, [X.] Bedenken bestehen.

[X.]) §
17 [X.] setzt die Zulässigkeit einer Abtretung voraus und schränkt sie nur für die Fälle ein, in denen sich die Versicherung auf un-pfändbare Sachen bezieht. §
108 Abs.
2 [X.] betrifft entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts
nur die Abtretung an einen Dritten, der Geschädigter ist, und ist hier nicht einschlägig. §
108 Abs.
2 [X.] enthält kein grundsätzliches Verbot,
die Abtretung durch Allgemeine Geschäfts-bedingungen
auszuschließen. Von der Vorschrift unberührt bleiben [X.] für die Abtretung des Anspruches an sonstige Zessionare, die

wie hier die Klägerin

nicht zum Kreis der Geschädigten gehören (Lücke in [X.]/[X.], [X.]
28.
Aufl. §
108 Rn.
20, 24). Auf die Frage der An-wendbarkeit von §
108 Abs.
2 [X.] auch im Bereich der [X.] kommt
es daher nicht an.

12
-
8
-

dd) Das Verhalten der [X.]n war schließlich nicht rechtsmiss-bräuchlich. Das käme nur in Betracht, wenn sich der Versicherer auf ein Abtretungsverbot beruft, obwohl es nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Bestimmung liegenden Interesse gedeckt wird, was hier nicht der Fall ist.

Dr. [X.][X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2010 -
91 [X.] 3260/09 (19) -

LG [X.], Entscheidung vom 29.06.2010 -
5 S 6/10 -

13

Meta

IV ZR 163/10

12.10.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2011, Az. IV ZR 163/10 (REWIS RS 2011, 2442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2442

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 163/10 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Abtretbarkeit des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Kostenfreistellung; Inhaltskontrolle des Abtretungsverbots


IV ZR 124/13 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 124/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz für die Geltendmachung sicherungshalber abgetretener Ansprüche


IV ZR 156/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Kostendeckungsschutz für die Geltendmachung sicherungshalber abgetretener Ansprüche


IV ZR 156/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 163/10

IV ZR 250/10

II ZR 156/09

9 U 115/99

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.