Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2014, Az. IV ZR 124/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6613

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 124/13

Verkündet am:

2. April 2014

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z:

nein

[X.]R: ja

AVB Rechtsschutzversicherung; hier [X.] 2000 § 3 (4)

Der Leistungsausschluss nach § 3 (4) d) [X.] 2000, wonach Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen, greift nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer originär eigene Ansprüche verfolgen will, die er lediglich zur Sicherheit an einen [X.] übertragen hat.

[X.], Urteil vom 2. April 2014 -
IV ZR 124/13 -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende [X.]in [X.], die
[X.] Wendt, [X.], die [X.]in
Harsdorf-Gebhardt
und den
[X.] [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2014

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landge-richts [X.] I

30. Zivilkammer

vom 27. Februar 2013 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 25. Mai 2012 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutz-versicherer müsse ihr für eine Auseinandersetzung mit ihrem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien De-ckungsschutz gewähren.

Die Klägerin ist [X.] eines bei der Beklagten abge-schlossenen [X.], dem [X.] ([X.] 2000)
zugrunde lie-gen.
Darin ist unter anderem
bestimmt:
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3
-

"§ 17 Verhalten nach Eintritt eines [X.]

(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er
den Versicherer vollständig und wahrheits-gemäß über sämtliche Umstände des [X.] zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterla-gen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten [X.] verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die [X.] weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versiche-rungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des [X.] noch auf die Bemessung der Leistung [X.] hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungs-nehmer in den Fällen der Sätze 1 und 2 seinen [X.] insoweit nur, wenn die Verletzung nicht [X.] war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft."

Eine gemäß Art.
1 Abs. 3 EG[X.] mögliche Anpassung der
[X.] 2000 an die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung des [X.] vom 23. November 2007 ([X.] I 2631) nahm die Beklagte nicht vor.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juni 2011 bat die Klägerin um Deckungsschutz für das außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen die A.

Lebensversicherung AG (im Folgenden:
[X.]), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
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4
-

Die Klägerin hatte beim genannten Lebensversicherer im Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 1. Juni 2010 eine fondsgebundene Le-bensversicherung unterhalten. Am 3. Februar 2010 schloss sie mit der

AG (im Folgenden:

) einen "[X.]", in dem
es unter anderem
heißt:

"Ich entscheide [X.] für das Modell [X.] von LV-Doktor: Ich habe eine Rechtschutzversicherung, die die [X.] trägt. [X.] ist bewusst, dass ich eine ggf. mit der Rechtschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteili-gung auch im Fall des verlorenen Verfahrens selbst über-nehmen muss. Im Gegenzug erhebt die

AG außer für die Kündigung eines laufenden [X.]es keine weiteren Gebühren.

i-nes Versicherungsvertrages durch einen Anwalt ein erheb-lich höherer Rückkaufswert erzielt werden kann. Um von möglichen zusätzlichen Rückerstattungen zu profitieren, n-"

Mit dem [X.] wurde

beauftragt, die Kündigung des umgehend zu veranlassen. Am zu erzielenden Mehrerlös sollte

nach § 3 der [X.]
(im Folgenden:
[X.]) in Höhe von 25% beteiligt werden. Die Kläge-rin sollte gegenüber dem Lebensversicherer
durch einen von

ausgewählten Rechtsanwalt vertreten werden. Weiter wurde in § 4 [X.] Folgendes vereinbart:

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5
-

"§ 4 Sicherungsabtretung

(1) Der Anspruchsinhaber tritt seine Ansprüche gegenüber der [X.] an die

zur Sicherung aller Ansprüche, welche der

gegen den Anspruchs-inhaber auf Grundlage der umseitig geschlossenen [X.] entstehen, ab. Die

nimmt die Abtre-tung an. Die Abtretung wird gegenüber der [X.] nicht offen gelegt. Der Anspruchsinhaber bleibt weiter [X.], die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu ma-chen.

(2) Die

ist berechtigt, diese Sicherungsabtre-tung gegenüber der [X.] offen zu legen und die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber der [X.] im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sich der Anspruchsinhaber mit der Leistung in Verzug be-findet.

(3) Die

verpflichtet sich, die abgetretenen [X.] zurück zu übertragen, wenn die [X.] vollzogen ist oder wenn bei vorzeitiger Verfahrensbeendi-gung die hier getroffenen Vereinbarungen erfüllt sind und kein [X.] mehr besteht."

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Februar 2010 ließ die Klägerin den "Widerspruch gemäß
§ 5a [X.]/den Widerspruch nach § 8 [X.], vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung"
des Versicherungsvertrages erklären. Der Lebensversicherer
erkannte nur die Kündigung an und zahlte den Rückkaufswert an die Klägerin aus.

Mit ihrer Deckungsschutzanfrage bat die Klägerin um Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Prämien zuzüglich 7% Zinsen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, ohne den [X.] und die Sicherungsabtretung zu erwäh-nen. Mit Schreiben vom 2. August 2011 lehnte die Beklagte den bean-tragten Deckungsschutz unter Berufung auf eine vorsätzliche bzw. grob 7
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fahrlässige Verletzung der Auskunfts-
und Aufklärungsobliegenheit durch die Klägerin und auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten ab, nach-dem die Parteien mehrfach wegen der
nach Auffassung der Beklagten unvollständigen
Vorlage von [X.]sunterlagen korrespondiert hatten.

In erster Instanz hatte die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 27. März 2012
vorgetragen, die Ansprüche gegen den Lebensversicherer seien nicht an einen [X.] abgetreten worden. Erst im Laufe des [X.] informierte sie die Beklagte telefonisch über die [X.]. Mit Schriftsatz vom 13. April 2012 wurde von der Klägerseite erstmals zum [X.] und der darin vereinbarten Si-cherungsabtretung vorgetragen und der [X.]

allerdings zunächst ohne [X.]

vorgelegt.

Die Beklagte hat sich in den Vorinstanzen auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 17 (3) [X.] 2000 berufen, ferner auf fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Interessenwahrnehmung, den Risikoausschluss für die Geltendmachung von Ansprüchen anderer Personen im eigenen Namen (§ 3 (4) d) [X.] 2000)
und schließlich
auf § 5 (3) g) [X.] 2000, wonach der Versicherer nicht die Kosten trägt, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die außer-gerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Rück-forderungsansprüchen gegen ihren Lebensversicherer Versicherungs-schutz zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht
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die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht
stützt die Abweisung der Klage auf eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 28 Abs. 2 [X.] infolge einer vor-sätzlichen
Verletzung der Auskunftsobliegenheit aus § 17 (3) [X.] 2000. Die Klägerin habe der Beklagten die mit der

getroffe-nen Vereinbarungen, insbesondere die Sicherungsabtretung der [X.] aus dem Lebensversicherungsvertrag, verschwiegen.
Zudem habe sie mit dem [X.] und dem dort zugunsten der

vereinbarten Erfolgshonorar versucht, die Abtretungsverbote zu Lasten des [X.], der nur seinem [X.]spartner zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet sei, zu umgehen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
Beklagte ist nach den §§ 1, 2 d), 4 (1) Satz 1 a) [X.] 2000 vertraglich verpflich-tet, der Klägerin den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.

1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, folgt die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht aus einer vorsätzlichen Verletzung der Informationspflicht aus § 17 (3) [X.] 2000. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin ihre Auskunftsobliegenheit verletzt hat, da einer 12
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Leistungsfreiheit jedenfalls die Unwirksamkeit der Sanktionsregelung in §
17 (6) [X.]
2000 entgegensteht.

a) § 17 (6) [X.] 2000 weicht
zum Nachteil des [X.]
von der Neuregelung des § 28 [X.] ab. Die Rechtsfolgenrege-lung in § 17 (6) Satz 1 und 2 [X.] 2000 beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 [X.] a.F. (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 17 [X.] 2000 Rn. 78); Satz 3 setzt die hierzu entwickelte Relevanzrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1970

IV ZR 645/68, [X.]Z 53, 160, 164;
vom 24. Juni 1981
[X.], [X.], 182, 183
m.w.N.) um. Von der ihr durch Art. 1 Abs. 3 EG[X.] eröffneten [X.] hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

[X.]) § 28 [X.] [X.] ist anwendbar, da der Versicherungsfall im Jahr 2010 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 1, 2 EG[X.]). Anspruch auf Rechts-schutz besteht nach § 4 (1) Satz
1 a) [X.] 2000 "grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer ei-nen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll."
Begehrt der Versicherungsnehmer
Rechtsschutz für die Geltendmachung eigener Ansprüche, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer
seinen Anspruch herleitet (Senatsurteil vom 24. April 2013

[X.], [X.], 899 Rn. 12 m.w.N.). Das ist hier die Weigerung des [X.], den mit Schreiben vom 15. Februar 2010 erklärten [X.] anzuerkennen und die Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil [X.]O Rn. 13-17). Erst danach hat die Klägerin um Deckung ersucht.
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[X.]) § 17 (6) [X.] 2000 weicht entgegen § 32 Satz 1 [X.] zum Nachteil des Versicherungsnehmers
von der halbzwingenden Regelung des § 28 Abs. 2 bis 4 [X.] ab (ebenso [X.]/[X.], Rechtsschutz-versicherung
8. Aufl. § 17 [X.] 2000 Rn. 78). Das gilt nicht nur für die Rechtsfolgen einer grob fahrlässigen (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2011

[X.], [X.]Z 191, 159), sondern auch für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung.

(1) § 17 (6) Satz 1 [X.] 2000, der bei vorsätzlicher Obliegen-heitsverletzung grundsätzlich Leistungsfreiheit vorsieht, enthält eine im Vergleich zur gesetzlichen Neuregelung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 [X.]) für den Versicherungsnehmer
nachteilige Beweislastverteilung. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] trägt, was sich aus der Formulierung des Abs. 2 Satz
1 und im Umkehrschluss
aus der Vermutung grober Fahrlässigkeit in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz
2 ergibt, der Versicherer für den Vorsatz des Versicherungsnehmers
die Beweislast ([X.] in [X.]/[X.], [X.]
28. Aufl. §
28 Rn. 114; Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. § 28 Rn.
67). Nach § 17 (6) Satz 1 [X.] 2000, dessen Formulierung sich an § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. und der dortigen Vorsatzvermutung orien-tiert, hat hingegen der Versicherungsnehmer
zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat ([X.]/[X.], Rechtsschutzversicherung 8.
Aufl. § 17 [X.] 2000 Rn. 117). Für den Versicherungsnehmer
nachtei-lige Veränderungen der
Beweislastverteilung gegenüber halbzwingenden Vorschriften sind unzulässig ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 32 Rn. 1
i.[X.]. §
28 Rn.
138; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 18 Rn. 3).

(2) Auch von der
in § 28 Abs. 3 Satz
1 [X.] [X.] getroffenen [X.] weicht § 17 (6) [X.] 2000, der noch am Sanktions-18
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modell des früheren § 6 [X.] a.F. ausgerichtet ist,
zum Nachteil des Versicherungsnehmers
ab.

In Abweichung von § 28 Abs. 4 [X.] [X.] fehlt § 17 (6) [X.] 2000 zudem eine Regelung, wonach die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden [X.] voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie-sen hat.

b) Diese Abweichungen führen nach § 32 Satz 1 [X.] [X.] i.[X.].
§
307 Abs.
1 Satz
1 BGB zur Unwirksamkeit des § 17 (6) [X.]
2000 (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2011

[X.], [X.]Z 191, 159 Rn. 19; [X.]/[X.], Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 [X.] 2000 Rn. 80). Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des §
28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 [X.] zum Nachteil des [X.] stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. [X.] [X.]O; Senatsurteil vom 28.
Juni 1995

[X.], [X.], 1185 unter [X.]; Senatsbeschluss vom 18. März 2009
IV ZR 298/06, [X.], 769 Rn. 8). Die Vorsatzvermutung in § 17 (6) Satz 1
[X.] 2000 sowie die Möglichkeit einer Leistungsfreiheit des Versi-cherers
bei für ihn
nicht konkret nachteiligen Obliegenheitsverletzungen nach § 17 (6) Satz 3 [X.] 2000 und einer Leistungsfreiheit, die un-abhängig von einer Mitteilung der Rechtsfolgen der Obliegenheitsverlet-zung eintritt, ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2 Satz
1, Abs. 3 und 4 [X.] nicht zu vereinbaren. Der Hinweis der Revi-sionserwiderung darauf, dass die Obliegenheit arglistig verletzt worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nicht an das neue Versiche-21
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rungsvertragsgesetz angepasste [X.] sind vielmehr unab-hängig von der Art des Verschuldens im konkreten Fall unwirksam.

c) Die durch die Unwirksamkeit des § 17 (6) [X.] 2000 ent-standene [X.]slücke kann nicht durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 4
[X.] geschlossen werden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011

[X.], [X.]Z 191, 159 Rn.
32 ff.; für den Fall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung: [X.], 753 unter 2
b [X.]). § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus, die bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist (Senatsurteil [X.]O Rn. 34). An einer solchen Vereinbarung fehlt es aufgrund der Unwirksamkeit des § 17 (6) [X.] 2000. Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 [X.] über § 306 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil es sich bei Art. 1 Abs.
3 EG[X.] um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB verdrängt. Mit der durch die [X.] nach Art. 1 Abs. 3 EG[X.] bezweckten Gewährleistung der Transparenz von [X.] wäre eine Lückenfüllung durch Anwendung der ge-setzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (Senatsurteil [X.]O Rn. 35 ff.).

d) Auch für eine Anpassung des § 17 (6) [X.] 2000 an die durch § 28 [X.] geänderte Rechtslage im Wege einer
ergänzenden
Ver-tragsauslegung ist kein Raum (Senatsurteil [X.]O Rn. 45 ff.; für den Fall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung: [X.], 753 unter 2 [X.]).
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2. Das Berufungsurteil
erweist sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig.

a) Eine Ablehnung des Rechtsschutzes mangels hinreichender Er-folgsaussichten (§ 18 (1) b) Satz
1
[X.]
2000) kommt nicht in [X.].

Auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten kann sich die [X.] nach § 128 Satz 3 [X.] nicht berufen. Hiernach gilt das Rechtsschutz-bedürfnis als anerkannt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer
bei Verneinung seiner Leistungspflicht nicht gemäß § 128 Satz 2 [X.] auf ein im Versicherungsvertrag vorgesehenes Gutachterverfahren i.S. von § 128 Satz 1 [X.] hinweist oder der Versicherungsvertrag ein derar-tiges Verfahren nicht vorsieht. Nach den Feststellungen im Urteil des
Amtsgerichts, auf die das Berufungsurteil
Bezug nimmt, hat sich die [X.] auf Leistungsfreiheit wegen fehlender Erfolgsaussichten berufen, ohne über die Möglichkeit des in § 18 ([X.]) [X.] 2000 vorgesehe-nen Stichentscheids-
und [X.] aufzuklären. Offen bleiben kann, ob dieses Verfahren als Gutachterverfahren bzw. ver-gleichbares Verfahren i.S. von § 128 Satz 1 [X.] anzusehen ist, weil die Rechtsfolge des Satzes 3 auch eintritt, wenn der Versicherungsvertrag kein entsprechendes Verfahren vorsieht.

Unerheblich ist ferner,
dass die anwaltlichen Vertreter der Klägerin nach der Behauptung der Beklagten Kenntnis von dem Verfahren hatten. Allerdings wird teilweise angenommen, die Hinweispflicht entfalle, wenn der Versicherungsnehmer
oder
sein Rechtsanwalt die Möglichkeit des Stichentscheids-
bzw. [X.] kenne, weil ein Hin-weis in diesem Fall gemessen am
Sinn und Zweck des § 158n [X.] a.F. 25
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13
-

(= § 128 [X.] [X.]) eine nicht gerechtfertigte Förmlichkeit sei (so
OLG
Karlsruhe [X.], 613, 614
f. und unter Berufung auf diese Ent-scheidung: MünchKomm-[X.]/[X.], § 128 Rn. 24; HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. § 128 Rn. 4; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 128 Rn. 6; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 2. Aufl. § 37 Rn.
448; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], 2.
Aufl. § 128 Rn. 14, der die Pflicht nur in Einzelfällen entfallen lassen will, wenn die Kenntnis zweifelsfrei ange-nommen werden kann). Eine solche
Einschränkung der Hinweispflicht ist jedoch abzulehnen (so auch Rixecker in
[X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. §
128 Rn. 5; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2. Aufl. § 128 Rn.
12;
Brünger in [X.] Versicherungsrecht § 128 Rn.
9; [X.]/[X.], Rechtsschutzversicherung
8. Aufl. § 128 [X.] Rn. 8; Buschbell in Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversiche-rung
5. Aufl. § 33 Rn. 5; [X.], [X.], 1235, 1239; [X.], 91, 92; OLG Hamm [X.], 1362, 1363; [X.] NVersZ 2000, 590, 591). Der Hinweispflicht und der Anwendung des §
128 Satz
3
[X.]
bei unterlassenem Hinweis steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Rechtsanwalt die Möglichkeit eines solchen Verfahrens kennt. Der Wortlaut des § 128 Satz
2 [X.] sieht eine Einschränkung der Hinweispflicht aus subjektiven Gründen nicht vor;
auch §
128 Satz
3 [X.] knüpft die Fiktion der Anerkennung an rein ob-jektive Kriterien. Die Hinweispflicht soll Klarheit darüber schaffen, aus welchen Gründen der Versicherer
seine Deckungspflicht ablehnt, was ei-ne Erfüllung unabhängig von der Kenntnis oder Unkenntnis des Empfän-gers erfordert ([X.] [X.]O). § 128 Satz
3
[X.] sanktioniert
bereits das Unterlassen der Mitteilung auch deshalb, weil ein Schadensersatzan-spruch des Versicherungsnehmers
keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflicht böte (Armbrüster [X.]O
Rn.
7).

-
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-

b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Leistungsausschluss nach § 3 (4) d) [X.] 2000 berufen, wonach Rechtsschutz nicht be-steht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versiche-rungsnehmer
in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen. Die im [X.] vereinbarte

stille -
Siche-rungszession macht die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag aus mehreren Gründen nicht zu Ansprüchen einer "anderen Person".

[X.]) Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist, wie im
Prozessbe-treuungsvertrag vereinbart
(vgl. § 4 (1) Satz 3 der dortigen
[X.]), die in den Versicherungsbedingungen zum Lebensversicherungsvertrag vorge-schriebene Anzeige der Abtretung gegenüber dem Lebensversicherer
unterblieben. Die Abtretung ist daher absolut unwirksam (Senatsurteile vom 31. Oktober 1990

[X.], [X.]Z 112, 387, 389 ff.; vom 10.
März 2010

IV ZR 207/08, [X.], 936 Rn. 13 m.w.N.), so dass § 3 (4) d) [X.] 2000 bereits seinem Wortlaut nach nicht eingreift.

[X.]) Im Übrigen erfasst die genannte Klausel nicht die Geltendma-chung der von der Klägerin nur zur Sicherung abgetretenen
Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag.

Ihr Zweck, der vor allem auf Fälle der gewillkürten Prozessstand-schaft und der Schadensliquidation im Drittinteresse zielt (Plote in [X.]/Plote, [X.] 3. Aufl. § 3 [X.] 2010 Rn. 128; [X.] in [X.]/[X.], [X.]er [X.] Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn.
254), geht erkennbar dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherter
eigentlicher
Rechtsinhaber in den Genuss der Rechtsschutzleistung kommt, indem er an seine Stelle eine rechtsschutzversicherte Person treten lässt, die den Anspruch geltend macht (Senatsurteile vom 29. Ok-29
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32
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15
-

tober 2008

IV ZR 128/07, [X.], 216 Rn. 17; vom 29. April 1998

[X.], NJW 1998, 2449 unter 2
a). Der Rechtsschutzversicherer soll nicht durch eine solche
nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestal-tungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten hat (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 [X.]O). Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat die Klausel bereits ein-schränkend
dahin ausgelegt, dass sie weder den Fall einer Fremdversi-cherung erfasst, bei der es von vornherein Sache des [X.]
ist, die Rechte des [X.]n geltend zu machen (Senats-urteil vom 29. April 1998 [X.]O
unter 2 b), noch die Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung, weil hier der rechtsschutzversicherte [X.] im eigenen Inte-resse handelt (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 [X.]O Rn. 18 zum ver-gleichbaren Ausschluss des § 4 Abs. 2 c [X.] 92).

Auch im Streitfall ist der Schutzzweck des § 3 (4) d) [X.] 2000 nicht berührt, wenngleich
im Grundsatz
Fälle gewillkürter
Prozessstand-schaft von der Klausel erfasst werden.
Eine Verlagerung der Prozesskos-tenlast
von einer nicht versicherten Person
auf die Versicherungsnehme-rin -
und damit letztlich auf den Rechtsschutzversicherer
-
ist hier nicht erfolgt. Geltend gemacht werden vielmehr originär eigene Ansprüche der bei der Beklagten versicherten Klägerin aus ihrem Lebensversicherungs-vertrag. Auch nach deren
Abtretung
sind
diese
Ansprüche wirtschaftlich weiterhin der Klägerin zuzuordnen.
Der [X.] und die dort vereinbarte Sicherungsabtretung sollen lediglich deren Durch-setzung im Interesse der Klägerin erleichtern. Die Zessionarin

ist im Innenverhältnis zur Klägerin erst bei einem Verzug mit deren Leistungen zur Offenlegung der Zession und zur Geltendmachung im ei-genen Namen berechtigt (§ 4 (2) [X.]) und bleibt auch dann zur [X.]
-
16
-

übertragung nach [X.] verpflichtet (§ 4 (3) [X.]). Von den gel-tend zu machenden Ansprüchen aus dem Lebensversicherungsvertrag steht

lediglich ein Anteil von 25% des den Rückkaufswert übersteigenden Mehrerlöses zu
(vgl. auch Senatsurteil vom [X.] 2013

IV ZR 46/13, [X.], 66 Rn. 19 ff.).

c) Der
Leistungsausschluss nach § 5 (3) g) [X.]
2000
für
Kos-ten, "zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde", greift nicht ein, weil hier keine Kostentragungspflicht eines anderen gegenüber der Klägerin
besteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich das insbe-sondere nicht aus dem [X.], da er keine Kosten-tragungspflicht
der

vorsieht.

[X.]

Wendt [X.]

Harsdorf-Gebhardt Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 25.05.2012 -
261 [X.] -

LG [X.] I, Entscheidung vom 27.02.2013 -
30 S 12152/12 -

34

Meta

IV ZR 124/13

02.04.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2014, Az. IV ZR 124/13 (REWIS RS 2014, 6613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6613

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Rechtsschutzversicherung: Unwirksamkeit einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Formularklausel über den …


IV ZR 156/13 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 58/13 (Bundesgerichtshof)


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IV ZR 124/13

IV ZR 23/12

IV ZR 199/10

IV ZR 207/08

IV ZR 46/13

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