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PDF anzeigen[X.] vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2007 beschlos-sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. August 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, An-stiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des [X.] am 15. August 2007 durch [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 31. August 2007 hat der Verurteilte seine nachträgliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, da sein rechtliches Gehör verletzt sei. 1 Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der [X.] bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt 2 - 3 - sich weder aus der Antragsbegründung, noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung ent-hielt (vgl. [X.], [X.]. vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 667/02; [X.] NJW 1982, 925; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) und der Senat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. auch [X.] Stra-Fo 2007, 370) noch daraus, dass der Senat die Anregung des Angeklagten, eine Hauptverhandlung durchzuführen, nicht vor seiner Entscheidung in der Sache beschieden hat (vgl. [X.], [X.]. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, insoweit in [X.] 2007, 370 nicht abgedruckt). Schließlich kam die Aufhebung des [X.] durch den Senat schon deshalb nicht in [X.], weil die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO nicht vorlagen. [X.] RiBGH Dr. Appl ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode
Meta
10.10.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 2 StR 169/07 (REWIS RS 2007, 1576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1576
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