Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. VI ZR 126/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1842

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. Juni 2000Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 823 [X.], [X.] § 9, [X.] § 25 Abs. 3a)Zu den [X.] bei der Verneinung der Vermeidbarkeit eines Zu-sammenstoßes eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden [X.])Eine fehlerhafte Fahrweise kann bei der Haftungsverteilung betriebsgefahrerhö-hend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkthat.c)Zum Mitverschulden eines Fußgängers, der die Fahrbahn an einer dafür nichtvorgesehenen und geeigneten Stelle überquert.[X.], Urteil vom 27. Juni 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Juni 2000 durch [X.] [X.] als Vorsitzender und die [X.]. v. [X.], [X.], [X.] und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 11. Februar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von den [X.]n den Ersatz des materiellen undimmateriellen Schadens, den sie durch einen Verkehrsunfall am 20. [X.] in [X.] erlitten hat, sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zum [X.] gesamten weitergehenden Schadens, soweit die Ansprüche nicht auf [X.] oder sonstige Dritte übergegangen sind.Die damals 23-jährige Klägerin wollte gegen Mittag den durch einen mitniedrigen Pflanzen bewachsenen Mittelstreifen geteilten M.-Damm überqueren.Als sie über die aus drei Fahrstreifen bestehende östliche Fahrbahn des [X.] lief und den Mittelstreifen fast erreicht hatte, wurde sie von dem bei der- 3 -[X.]n zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des [X.]n zu 1) angefahrenund schwer verletzt.Der Unfall ereignete sich 39 bis 43 m hinter einer ampelgeregeltenKreuzung des M.-Dammes mit dem W.-Weg. Der [X.] zu 1) (künftig [X.]) hatte - aus der Sicht der Klägerin links - zunächst vor der Kreuzungwegen roten Ampellichts im rechten der drei Fahrstreifen angehalten. Nachdem Anfahren wechselte er vor einem links neben ihm befindlichen Lkw vorbeiüber die Kreuzung hinweg in den linken Fahrstreifen hinüber, wobei er [X.] hinten umsah. Als er sich wieder nach vorn wandte, erfaßte er die Kläge-rin, die sich unmittelbar vor ihm befand, ungebremst mit der linken [X.] Pkw.Das [X.] hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitver-schuldens der Klägerin von 3/5 teilweise stattgegeben. Das [X.] hatsie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr in der [X.] erweitertes Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ein unfallursächliches Verschulden des [X.] nicht festzustellen vermocht. Da der Unfall aber für den [X.]n nichtunabwendbar gewesen sei, habe dieser an sich für die Betriebsgefahr [X.] einzustehen.- 4 -1. Der [X.] habe, wie das Berufungsgericht ausführt, den [X.] Unabwendbarkeit des Unfalls nicht geführt. Seine Fahrweise habe nicht [X.], der Gefahrensituationen nach Möglichkeit vermeide, ent-sprochen, denn es habe keine Notwendigkeit bestanden, über zwei Fahrspurenhinweg in den linken Fahrstreifen zu wechseln. Der doppelte Fahrstreifen-wechsel sei generell gefährlich gewesen, da der [X.] dabei wegen dergebotenen Rückschau die gleichfalls notwendige [X.] zeitweise habevernachlässigen müssen. Wäre der [X.] nur in den mittleren Streifen [X.], hätte er früher seinen Blick wieder nach vorn richten können, wodurchdie durch eine doppelte Rückschau entstandene Gefahrensituation vermiedenworden wäre. Auch sonst habe der [X.] nicht bewiesen, daß er den [X.] Aufmerksamkeit zeitlich, räumlich und auch durch eine scharfe Ausweich-bewegung nach rechts nicht habe vermeiden können. Gleichwohl entfalle eineHaftung der [X.]n, weil die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Unfallfahr-zeuges hinter dem groben Eigenverschulden der Klägerin zurückzutreten [X.] Zum etwaigen Verschulden des [X.]n hat das Berufungsgerichtausgeführt, der diesem vom [X.] gemachte Vorwurf, die bei dem [X.] erforderliche Rückschau unter Vernachlässigung der gebote-nen [X.] unnötig lange ausgedehnt zu haben, sei nicht gerechtfertigt,da jedenfalls die Unfallursächlichkeit einer zu langen Rückschau nicht [X.] werden könne; eine Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin über 3,0 m/sbis 3,5 m/s sei nämlich nicht mit Sicherheit auszuschließen. Mit dem [X.] den linken Fahrstreifen mindestens 33 m vor dem Unfallort habe für den [X.] zwar keine Notwendigkeit einer Rückschau mehr bestanden. [X.] nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin für [X.] sichtbar geworden sei und in welcher Entfernung von der [X.] im Zeitpunkt des Loslaufens der Klägerin befunden habe. Bei ei-- 5 -ner Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin von 3,5 m/s und einer vom [X.] gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h habe sich der [X.] räumlich noch zeitlich vermeiden lassen.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.1. Die Verneinung eines unfallursächlichen Verschuldens des [X.], der es versäumt hat, rechtzeitig seine Aufmerksamkeit dem vor ihm liegen-den Verkehrsgeschehen zu widmen, wird von den tatsächlichen Feststellungennicht getragen.Der Senat hat zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit von [X.] bereits in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 ([X.] - [X.]) in einem ähnlich gelagerten Fall darauf hingewiesen, daß es bei [X.] der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem die [X.] Fußgänger nicht allein darauf ankomme, ob der Fahrer [X.] vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen [X.]. Ein Unfall könne in solchen Fällen auch dann verhindert werden, wennZeit bleibe, das Fahrzeug so weit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem [X.] die Fahrspur kreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon [X.] verlassen habe. Der Möglichkeit einer Vermeidbarkeit in diesem Sinnemüsse vor allem dann nachgegangen werden, wenn - wie im vorliegendenFall - Sekundenbruchteile genügen, um den Fußgänger aus der [X.] bringen; dabei bedürfe es auch der Erörterung, ob und inwieweit eine recht-zeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoßes hätte [X.] 6 -Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht im Streitfall nicht [X.] geworden. Die Revision rügt zu Recht, daß die Ausführungen des [X.] zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nichtnachvollziehbar sind und eine vollständige revisionsrechtliche Überprüfungnicht ermöglichen. Zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht zu [X.], ob der Unfall durch ein rechtzeitiges Abbremsen des [X.] in seinen Folgen für die Klägerin in erheblicher Weise hätte [X.] werden können, überhaupt nicht Stellung genommen hat.a) Der [X.] hätte, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt,spätestens mit dem Einfahren in den linken Fahrstreifen 33 m vor dem [X.] und mindestens 2,5 Sekunden vor dem Unfall den Blick wieder [X.] richten können und müssen. Dabei hätte er auf die die Fahrbahn überque-rende Klägerin, sobald er sie hätte wahrnehmen können, reagieren müssen.Das hat er jedoch nicht getan, sondern ist ungebremst auf die Klägerin zu[X.] und hat sie mit der linken Frontseite seines Pkw erfaßt, als sie schonfast die gesamte Fahrbahn zum Mittelstreifen hin überquert hatte.b) Eine Verschuldenshaftung des [X.]n nach §§ 823, 847 BGB setztfreilich voraus, daß ihm, als die Klägerin erkennbar von rechts herannahte,noch genügend Zeit verblieb, in [X.] oder -abmildernder [X.] reagieren.Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der [X.], dessenFahrgeschwindigkeit nicht genau ermittelt werden konnte, mindestens 50 km/hfuhr, was von der Revision nicht angegriffen wird. Des weiteren hat das [X.] als nicht bewiesen angesehen, daß die Klägerin nicht mit einerhöheren Bewegungsgeschwindigkeit als 3,0 m/s, auch nicht mit 3,5 m/s [X.] überquert hat. Auf dieser Grundlage ist es zu dem Ergebnis [X.] -daß der Unfall auch bei rechtzeitiger Reaktion weder räumlich noch zeitlichhätte vermieden werden können. Das Berufungsgericht hat sich dazu auf [X.] des Sachverständigen Prof. Dr. R. bezogen, aus dem hervorgehe,daß Unvermeidbarkeit "bei einer Entfernung des Pkw von der [X.] Loslaufen der Klägerin von 19,9 m mit einer Laufstrecke von 5,0 m" ge-geben sei. Bei einer Laufstrecke von 5,4 m und gleicher Entfernung des Pkwvon 19,9 m ergäben sich gewisse Abweichungen hinsichtlich der Schwere [X.]. Doch könne die Entfernung des Pkw vom Kollisionsort imZeitpunkt des Loslaufens der Klägerin nicht mit Sicherheit festgestellt werden.Diese Ausführungen genügen nicht, um die Verneinung der [X.] der Fahrweise des [X.]n zu rechtfertigen. Denn damit hat das Be-rufungsgericht nicht in ausreichender Weise nachvollziehbar dargelegt, warumes dem [X.]n bei einem sofortigen Bremsmanöver innerhalb einer Reakti-onszeit von einer Sekunde einschließlich Bremsansprechzeit nicht möglich ge-wesen sein sollte, den Zusammenstoß mit der Klägerin zu verhindern, die nurnoch wenige Zentimeter und Bruchteile einer Sekunde benötigte, um vor demherannahenden Pkw aus der Gefahrenzone herauszukommen. Einmal bleibtunklar, ob das Berufungsgericht die aus dem Gutachten des Sachverständigenübernommenen und im Urteil wiedergegebenen Entfernungs- und Laufstrek-kenangaben als festgestellt ansieht. Zum anderen ist nicht festgestellt, welcheStrecke die Klägerin nach Ablauf der dem [X.]n zuzubilligenden Reakti-ons- und Bremsansprechzeit bis zur Unfallstelle noch zurückgelegt hat undwieviel sie räumlich und zeitlich noch benötigte, um an dem abbremsendenFahrzeug vorbeizukommen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob es dem[X.]n im Falle einer rechtzeitigen Brems- oder Ausweichreaktion nochmöglich gewesen wäre, einen Zusammenstoß mit der Klägerin zu verhindern.Es fehlt auch jede Erörterung dazu, ob der Unfall, wenn er schon nicht gänzlich- 8 -zu vermeiden gewesen sein sollte, durch ein sofortiges Abbremsen des Pkwnicht wenigstens in seinen Auswirkungen für die Klägerin deutlich hätte [X.] werden können, was für eine Haftung des [X.]n zumindest für ei-nen Teil der der Klägerin zugefügten Verletzungen ausreichen würde.Im Hinblick auf das beträchtliche Fehlverhalten des [X.]n, der nachdem Fahrstreifenwechsel das Verkehrsgeschehen vor sich mindestens 2,5 Se-kunden in vorwerfbarer Weise außer acht gelassen hat, und mit Rücksicht dar-auf, daß der Sachverständige eine Vielzahl möglicher Konstellationen mit un-terschiedlichen Parametern erörtert hat, bei denen er die räumliche und zeitli-che Vermeidbarkeit nur bei einer einzigen Konstellation verneint hat, wäre [X.] verpflichtet gewesen, den dargelegten Fragen mit besondererSorgfalt nachzugehen und dies im Urteil nachvollziehbar darzulegen. Das [X.] Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß die[X.]n den Beweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 [X.] nicht ge-führt und deshalb für die von dem Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahreinzustehen haben (§ 7 Abs. 1 [X.]). Das wird von der [X.] nicht in Frage gestellt. Mit Rücksicht auf die oben unter Nr. 1 genanntenGründe wendet sich die Revision jedoch im Ergebnis mit Erfolg dagegen, daßdas Berufungsgericht eine Zahlungspflicht der [X.]n mit Rücksicht auf eingrobes Eigenverschulden der Klägerin verneint hat.a) aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenom-men, daß die Klägerin an dem Zustandekommen des Unfalls ein eigenes [X.] trifft, weil sie die Fahrbahn trotz herannahenden Fahrzeugverkehrszu überschreiten versucht hat. Nach der Rechtsprechung des Senats muß [X.] beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr- 9 -grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen (Senatsurteil vom12. Juli 1983 - [X.] - [X.], 1037, 1038). Er muß an nicht [X.] vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten [X.] nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten ([X.] 14. Juni 1966 - [X.] - VersR 1966, 877). Er darf [X.] versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die [X.] zu überqueren.Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie macht lediglich gel-tend, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, wie weit sich der Pkw be-reits der Klägerin angenähert habe, als diese mit dem Überqueren [X.]; die Angabe einer wahrscheinlichen Entfernung von 29 m genüge nicht.Damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen. Einer Feststellung der ge-nauen Entfernung bedurfte es unter den hier gegebenen Umständen nicht, weildie Gefahr für die Klägerin auf der Hand lag. Aus Rechtsgründen zu [X.] ist auch nicht, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin alsgrob fahrlässig bewertet hat. Das gilt selbst dann, wenn der [X.] die zu-lässige Geschwindigkeit von 50 km/h, was nach den Ausführungen des [X.] nicht ausgeschlossen ist, um ca. 15 km/h überschritten habensollte.bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin entgegen [X.] der Revision ferner als Mitverschulden auch angelastet, daß sie fürdie Überquerung der [X.] nicht den Fußgängerüberweg an der [X.] Kreuzung benutzt hat.Gemäß § 25 Abs. 3 [X.] müssen Fußgänger bei der Überquerung [X.] ampelgeregelte Fußgängerüberwege an Kreuzungen benutzen,wenn die Verkehrslage dies erfordert. Diese Voraussetzungen waren nach den- 10 -Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben, denn es handelte sich- unabhängig von dem zur Unfallzeit herrschenden Verkehrsaufkommen - umeine breite und viel befahrene Durchgangsstraße, die wegen des mit Pflanzenbewachsenen Trennstreifens in der Mitte für eine Überquerung durch [X.] weder vorgesehen noch geeignet war. Schon deshalb war die Klägerinverpflichtet, den von der Unfallstelle unstreitig nur 39 bis 43 m entfernten am-pelgeregelten [X.] an der Kreuzung des M.-Dammes mit demW.-Weg zu [X.]) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des [X.], bei der auf der Grundlage einer bloßen Gefährdungshaftung der[X.]n nach § 9 [X.] vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen [X.] stehe dem groben Eigenverschulden der Klägerin [X.] der [X.]n lediglich die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Pkw ge-genüber.Nach der Rechtsprechung des Senats kann die allgemeine Betriebsge-fahr - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - allerdings durch besondereUmstände erhöht sein, was bei der [X.] mit zu berücksichtigen ist([X.]Z 12, 124, 128; Urteil vom 16. Oktober 1956 - [X.] - [X.]). Als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt [X.] eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betriebtätigen Personen in Betracht (so die vorgenannten Senatsurteile aaO). Ob hierdie von dem Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, was das Berufungs-gericht verneint hat, deswegen erhöht war, weil der [X.] nach dem [X.] einen doppelten Fahrstreifenwechsel vornahm, ohne dabei den vor ihmliegenden Verkehr zu beachten, kann offenbleiben. Denn jedenfalls scheiterteine Berücksichtigung dieser Umstände an der fehlenden Unfallursächlichkeit.- 11 -Betriebsgefahrerhöhende Umstände können nämlich bei der [X.] - ebenso wie bei § 17 [X.] - zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dannberücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden odernach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall [X.] (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 - [X.] -VersR 1995, 357 m.w.N.). An letzterem fehlt es hier, denn das Berufungsge-richt hat die Unfallursächlichkeit des Fehlverhaltens des [X.]n nicht fest-zustellen vermocht und konnte es - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -daher dem [X.]n auch nicht als betriebsgefahrerhöhend anlasten.c) Gleichwohl kann die völlige Haftungsfreistellung der [X.]n [X.] keinen Bestand haben, weil die Verneinung eines [X.] bei Prüfung der deliktischen Haftung der [X.]n - wie darge-legt - nicht frei von [X.] ist. Hierauf beruht die [X.] imangefochtenen Urteil auch, denn im Falle der Bejahung eines Verschuldensdes [X.]n hätte das Berufungsgericht die Klage nicht in vollem Umfangabgewiesen.[X.] alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. [X.] ist daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit zur Vermeidbar-keit oder wesentlichen Abmilderung des Unfalls weitere Feststellungen getrof-fen werden können.[X.] Dr. v. [X.] [X.]- 12 - [X.] [X.]

Meta

VI ZR 126/99

27.06.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. VI ZR 126/99 (REWIS RS 2000, 1842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1842

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