Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.07.2022, Az. 2 B 42/21, 2 B 42/21 (2 C 10/22)

2. Senat | REWIS RS 2022, 4606

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Gegenstand

Revisionszulassung; Ausschluss aus dem Bewerberkreis für ein Beförderungsamt


Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 24 547,92 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

2

1. Die Beschwerde ist zulässig, weil die Klägerin, die am 30. September 2021 zur Polizeiobermeisterin ernannt und von der Beklagten mit Wirkung vom 1. September 2021 in eine Planstelle der Wertigkeit Besoldungsgruppe [X.] [X.] eingestuft worden ist, das für die Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse für sich in Anspruch nehmen kann.

3

Die Klägerin kann sich mit Erfolg auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt eines Präjudizinteresses für ein Schadensersatzverfahren berufen. Der beabsichtigte Schadensersatzanspruch, der aus Sicht der Klägerin auf der verspäteten Ernennung zur Polizeiobermeisterin und Einweisung in eine Planstelle der Wertigkeit Besoldungsgruppe [X.] [X.] bereits ab April 2020 (bis einschließlich August 2021) basiert, dürfte jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos sein (vgl. hierzu im Einzelnen [X.], Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - [X.]E 170, 319 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 2 [X.] - juris).

4

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem [X.] Gelegenheit geben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob im Hinblick auf die bei Beförderungen anzustellende [X.] die Teilnahme an einer Aufstiegsausbildung nach § 15 [X.] den grundsätzlichen Ausschluss aus dem [X.] für ein Beförderungsamt rechtfertigt.

5

3. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Meta

2 B 42/21, 2 B 42/21 (2 C 10/22)

25.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Juli 2021, Az: 6 BV 20.3094, Beschluss

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 15 BPolLV 2011

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.07.2022, Az. 2 B 42/21, 2 B 42/21 (2 C 10/22) (REWIS RS 2022, 4606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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