Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 4 StR 298/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4043

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[X.]:[X.]:BGH:2016:131016B4STR298.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 298/16
vom
13. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.
Oktober 2016 gemäß §§
44, 45 Abs.
2 Satz
3, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Zuschrift des [X.] vom 27.
Juli 2016 Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Januar 2016 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der [X.]:
Die Rüge, das [X.] habe bei der Ablehnung des Antrags auf [X.] §
244 Abs.
3 Satz
2 StPO verstoßen, ist nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). In dem abgelehnten Antrag wurden die zu untersuchenden Gegen-stände anhand von Asservatennummern bezeichnet. Es wäre daher erforderlich ge-wesen, auch die [X.] vorzulegen. Dies ist nicht geschehen. Der [X.] kann deshalb nicht prüfen, um welche Gegenstände es sich im Einzelnen handelt und welche Beweisbedeutung sie haben.
VRinBGH [X.] ist urlaubsbedingt an der [X.] ge-hindert.
Cierniak
Cierniak
Franke
Bender
Quentin

Meta

4 StR 298/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 4 StR 298/16 (REWIS RS 2016, 4043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4043

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4 StR 298/16

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