Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.11.2016, Az. 28 W (pat) 529/14

28. Senat | REWIS RS 2016, 2709

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "SPORTSVAN" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 019 458.6

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 9. November 2016 im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, der Richterin [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Beschluss der [X.] vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung des [X.] „[X.]“ auch hinsichtlich nachfolgender Waren zurückgewiesen worden ist:

Klasse 12: Lokomotiven; Autobusse; Lastkraftwagen; Wohnwagen; Traktoren; Motorräder, Fahrräder, Zweiräder, Mopeds, Roller [Fahrzeuge]; Sessellifte, Seilbahnen; Drahtseilfördergeräte und -anlagen; Rollstühle; Karren, Einkaufswagen, Gepäckwagen; Omnibusse; Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Luftfahrzeuge; Boote, Fähren, Schiffe, Yachten;

Klasse 28: Roller (Kinderfahrzeuge); Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel; Christbaumschmuck, ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren; Kaleidoskope.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.][X.]

3

ist am 27. Februar 2013 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

„Klasse 12: Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Antriebe für Landfahrzeuge; Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von [X.], Reifen für Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder, Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile; Lokomotiven; Autobusse; Lastkraftwagen; Wohnwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Traktoren; Motorräder, Fahrräder, Zweiräder, Mopeds, Roller [Fahrzeuge]; Sessellifte, Seilbahnen; Drahtseifördergeräte und -anlagen; Rollstühle; Karren, Einkaufswagen, Gepäckwagen; Omnibusse; Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Luftfahrzeuge; Boote, Fähren, Schiffe, Yachten;

5

Klasse 28: [X.], Spielzeug; verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos; Modellbausätze [Spielwaren]; Fahrzeuge für Kinder (soweit in Klasse 28 enthalten), Roller (Kinderfahrzeuge); Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Spielkarten; Bälle; Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel; Unterhaltungs- und Spielgeräte, [X.], tragbare [X.] mit LCD-Display; Spielautomaten (geldbetätigte Maschinen), [X.] für Spielhallen; Christbaumschmuck, ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren; [X.]skope;

6

Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das [X.] bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung von [X.] für Dritte;

7

Klasse 37: Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackieren von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen, Montage von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen für Dritte, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten;“.

8

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014, nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2013, hat das [X.], Markenstelle für Klasse 12, die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Eintragung des [X.] stehe für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Es bestehe erkennbar aus dem Bestandteil „[X.]“, der dem [X.] Grundwortschatz zuzuordnen und durch die gleichlautende [X.] Begrifflichkeit „Sport-, Sportarten“ weitesten Verkehrskreisen bekannt sei. Das weitere Zeichenelement „[X.]“ bezeichne einen Pkw mit besonders großem Innenraum, meist Sitzmöglichkeiten für mehr als fünf Personen (Großlimousine). Dieser Begriff sei auch in den [X.]n Sprachgebrauch mit eben dieser Bedeutung eingegangen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden dem Anmeldezeichen somit lediglich den unmittelbar beschreibenden Hinweis entnehmen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit einem [X.] in Sportversion im Zusammenhang stünden, insbesondere für einen solchen bestimmt seien oder ihn beinhalteten. Den Verkehrsteilnehmern werde sich der Sinngehalt von „[X.][X.]“ ohne Weiteres erschließen. In Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen liege es für sie nahe, unter der Wortkombination einen „sportlichen [X.]“ zu verstehen, zumal die Bezeichnung „Sport[X.]“ oder „sportlicher [X.]“ von einigen Kraftfahrzeugherstellern schon beschreibend benutzt werde, was Rechercheergebnisse belegten. Daran ändere auch die Annahme der Anmelderin nichts, dass auf dem [X.] die Begriffe „Sport[X.]“ oder „SPORT[X.]“ zwar hinlänglich benutzt würden, sich jedoch die Schreibweise des Anmeldzeichens mit einem „S“ in der Wortmitte von diesen unterscheide. Die Abweichung sei so wenig auffällig, dass sie entweder nicht bemerkt oder als auch im [X.] benutzte Pluralform angesehen werde. Die Ansicht der Anmelderin, dass das Zeichen aufgrund der Unterschiedlichkeit der Fahrzeugtypen („Sportwagen“ einerseits und „[X.]“ andererseits) keinen technischen Sinngehalt aufweise, gehe von einer zu engen Auslegung des Begriffs „Sportwagen“ aus und entspreche nicht der Wirklichkeit. Soweit die Anmelderin sich auf vermeintlich ähnlich gelagerte Voreintragungen berufen habe, entfalteten diese keine Bindungswirkung. Ob der Eintragung des [X.] darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, hat das [X.] im Ergebnis dahinstehen lassen.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Juli 2014, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]s vom 24. Juni 2014 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, zu Unrecht habe das [X.] dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen. Das Wort „[X.][X.]“ sei lexikalisch weder im [X.] noch im [X.] nachweisbar. Entgegen der Auffassung des [X.]s handele es sich bei dem Anmeldezeichen auch nicht um eine dem [X.]n Verkehr geläufige oder naheliegende Wortverbindung. Im [X.] würden [X.] nicht mit dem Bestimmungswort „sports“ zusammengeschrieben. Allein durch die Nähe des Substantivs „sports“ zu dem Substantiv “[X.]“ erschließe sich die Bedeutung eines aus diesen Wortbestandteilen gebildeten [X.] dem angesprochenen Verkehr nicht ohne Weiteres. Er werde auf Grund der nicht der [X.] Sprache entsprechenden Wortbildung dem Anmeldezeichen nicht den vom Amt unterstellten Sinngehalt entnehmen. Zudem werde der Verkehr der Wortkombination „[X.][X.]“ auf Grund des Umstands, dass sie in ihrer Gesamtheit bislang nicht lexikalisch nachweisbar sei, eine kennzeichnende Eigentümlichkeit bzw. Wirkung beimessen. Dafür spreche auch, dass sie lediglich von der Anmelderin für die Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs verwendet werde. Sei im Ergebnis das Anmeldezeichen für die von ihm beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, so die Anmelderin abschließend, stehe der Eintragung auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 hat die Anmelderin nach Hinweis des Senats vom 18. Oktober 2016 ihren Antrag auf Eintragung des [X.] für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zurückgenommen:

Klasse 12: Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem  Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Antriebe für Landfahrzeuge; Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von [X.], Reifen für Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder, Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge;

Klasse 28: [X.], Spielzeug; verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos; Modellbausätze [Spielwaren]; Fahrzeuge für Kinder (soweit in Klasse 28 enthalten); Spielkarten; Bälle; Unterhaltungs- und Spielgeräte, [X.], tragbare [X.] mit LCD-Display; Spielautomaten (geldbetätigte Maschinen), [X.] für Spielhallen;

Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das [X.] bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung von [X.] für Dritte;

Klasse 37: Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackieren von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen, Montage von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen für Dritte, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin ihren hierauf gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 3. November 2016 zurückgenommen hat und eine solche auch nicht sachdienlich erschien (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Die Beschwerde ist nach der teilweisen Rücknahme der Anmeldung in vollem Umfang begründet, so dass der angegriffene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben war. Nach der Teilrücknahme sind die tenorierten Waren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Eintragung des [X.] steht insoweit insbesondere weder das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] noch des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] 2012, 610, Rdnr. 42 - [X.]; [X.] 2008, 608, Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.] 2014, 569, Rdnr.  10 - [X.]; [X.] 2013, 731, Rdnr. 11 - [X.]; [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2006, 850, Rdnr. 18 - [X.] WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.] 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; [X.] 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; [X.] 2008, 608, Rdnr. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rdnr. 12 - [X.]; [X.] 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2010, 825, Rdnr. 13 - [X.]; [X.] 2006, 850, Rdnr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; [X.] 2009, 952, Rdnr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, Rdnr. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417 - [X.]; [X.] 2001, 1151 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, Rdnr. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050 - [X.]; [X.] 2001, 1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Rdnr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, Rdnr. 28 - [X.]).

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze weist die Wortkombination „[X.][X.]“ hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf.

a) Das Anmeldezeichen besteht aus den beiden englischsprachigen Bestandteilen „[X.]“ und „[X.]“. Das Wort „[X.]“ hat im [X.] die Bedeutung „Sport“ bzw. „Sportart“ und ist den angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreisen auf Grund seiner fast vollständigen Übereinstimmung mit dem entsprechenden [X.]n Begriff bekannt. Der zweite Bestandteil „[X.]“ bezeichnet im [X.]n Sprachgebrauch ein Kraftfahrzeug mit fünf bis sieben, in seltenen Fällen auch bis zu neun Sitzen (mit durchgehender Sitzbank vorne), das sich dank eines variablen Sitzkonzepts, in der Regel auch hinten mit Einzelsitzen, sowie einer hohen Silhouette deutlich variabler nutzen lässt als ein herkömmlicher Kombi (vgl. unter wikipedia.de: „[X.] (Automobil)“). Die automobilinteressierten Durchschnittsverbraucher werden das Anmeldezeichen demzufolge im Sinne eines sportlichen [X.]s, mithin einer sportlichen Großlimousine verstehen. Dass sportliche Ausführungen solcher Kraftfahrzeuge bereits auf dem Markt vorhanden sind, hat das [X.] in seinem Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2013 unter Verweis auf zahlreiche [X.] überzeugend dargetan (z. B. „Sport[X.] FORD S-MAX“ bzw. „SEAT SPORT-[X.]“). Daraus ist auch ersichtlich, dass im Verkehr nicht strikt zwischen der [X.] „Sportwagen“ auf der einen Seite und „[X.]“ auf der anderen Seite getrennt wird. Vielmehr verwenden sogar die Automobilhersteller selbst diese beiden Kategorien übergreifend.

b) Keine Ware, die sich noch im Verfahren befindet, weist einen Sachbezug zu sportlich gestalteten Kraftfahrzeugen oder deren Zubehör auf:

„Lokomotiven; Autobusse; Lastkraftwagen; Wohnwagen; Traktoren; Motorräder, Fahrräder, Zweiräder, Mopeds, Roller [Fahrzeuge]; Sessellifte, Seilbahnen; Drahtseilfördergeräte und -anlagen; Rollstühle; Karren, Einkaufswagen, Gepäckwagen; Omnibusse; Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Luftfahrzeuge; Boote, Fähren, Schiffe, Yachten“ in Klasse 12 stellen zwar - wie [X.]s - Fortbewegungsmittel dar. Allerdings sind keine ausreichenden Gemeinsamkeiten mit einem [X.], geschweige denn mit einem sportlich ausgerichteten [X.] erkennbar. Dies gilt ebenso für Auto- und Omnibusse, obwohl für einen Micro[X.] auch der Begriff „Kleinbus“ verwendet wird (vgl. unter wikipedia.de: „[X.] (Automobil)“). Unter [X.] werden Kraftfahrzeuge verstanden, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Demgegenüber handelt es sich bei [X.]s um Personenkraftwagen, also Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 [X.]). Auch im inländischen Verkehr werden Großraum[X.]s, Kompakt[X.]s oder Mini[X.]s üblicherweise nicht mit Bus oder Kleinbus benannt (vgl. unter wikipedia.de: „[X.] (Automobil)“). Die Begriffe „Bus“ und „[X.]“ bezeichnen folglich verschiedene Kraftfahrzeuge. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Großteil des Verkehrs dem Begriff „[X.]“ keinen Sachhinweis auf einen Auto- oder Omnibus entnehmen wird.

Bei den Waren „Roller (Kinderfahrzeuge); Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel; Christbaumschmuck, ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren; [X.]skope“ in Klasse 28 ist der sachliche Abstand zu einem sportlich geformten und ausgerüsteten [X.] noch größer, da sie vornehmlich der körperlichen und geistigen Beschäftigung dienen.

2. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass der Eintragung des [X.] hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren mangels Sachbezugs auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht.

3. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Schutzhindernisse, insbesondere einer Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.], sind nicht erkennbar.

Meta

28 W (pat) 529/14

09.11.2016

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.11.2016, Az. 28 W (pat) 529/14 (REWIS RS 2016, 2709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2709

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