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PDF anzeigen[X.] ZB 603/02vom25. September 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] 25. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des Einzelrichtersder 81. Zivilkammer des [X.] vom 25. [X.] wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs-sig verworfen.Der Gegenstandswert des [X.] wird auf1.545,82 Gründe:Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.Der [X.] hat entschieden, daß der in § 8 Abs. 3 InsVV geregeltePauschsatz für die Auslagenerstattung des Insolvenzverwalters von 15 % bzw.10 % nur einmal jährlich und nicht monatlich anfällt ([X.], [X.]. v. 24. [X.] 3 -2003 - [X.], [X.], 1458). Damit bedarf es auch keiner Entschei-dung über die im [X.] zu klärenden Zulässigkeitsvoraussetzungen [X.].[X.] Fischer Ganter
Meta
25.09.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZB 603/02 (REWIS RS 2003, 1495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1495
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