Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. X ZB 29/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 879

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 29/02vom5. November 2002in der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2002durch [X.],Scharen, [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 20. Juni 2002 wird auf [X.] zurückgewiesen.Der Wert des Gegenstands des [X.] wirdauf 663,27 Euro festgesetzt.Gründe:[X.] Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines gemin-derten Reisepreises für eine Pauschalreise. Das Amtsgericht hat über die [X.] am 19. Dezember 2001 mündlich verhandelt. Dem Kläger wurde dabei [X.] bis zum 16. Januar 2002 eingeräumt.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der [X.] eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Anspruch in vollem- 3 -Umfang weiterverfolgt hat. Das [X.] hat die Berufung als unzulässigverworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.I[X.] Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als nicht zulässig angese-hen. Dieser Bewertung hat es das bis zum 31. Dezember 2001 geltende [X.] gelegt. Deshalb hat es die Berufung gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1ZPO a.F. als nicht statthaft behandelt, weil der Wert des [X.] 766,94 -- DM) nicht übersteige.Das Berufungsgericht hat sich dabei darauf gestützt, daß die letztemündliche Verhandlung vor dem in § 26 Nr. 5 EGZPO genannten Stichtagstattgefunden habe; der über den Stichtag hinaus gewährte [X.] daran nichts. Die zweite Alternative dieser Bestimmung erfasse nur [X.], in denen ein schriftliches Verfahren angeordnet worden sei, auf [X.] finde sie keine [X.] Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.a) Für die Frage, wann die mündliche Verhandlung im Sinn von § 26Nr. 5 Satz 1 EGZPO geschlossen worden ist, hat die Einräumung eines Schrift-satzrechts nach § 283 ZPO keine [X.]) Nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO ist allein der [X.] der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Als solche kommt nur dieVerhandlung der [X.]en vor dem Gericht in Betracht. Auf eine den [X.]en- 4 -im Anschluß an eine solche Verhandlung gewährte [X.] hebt [X.] nur in Satz 2 dieser Bestimmung für den hier nicht gegebenen Fall ei-nes schriftlichen Verfahrens ab.bb) Sinn und Zweck des § 26 Nr. 5 EGZPO führen zu keinem anderenErgebnis.Allerdings steht der Ablauf einer gemäß § 283 ZPO gesetzten Frist nachverbreiteter Auffassung in verschiedener Hinsicht dem Schluß der mündlichenVerhandlung gleich. Insbesondere soll für die Frage, ob späteres Vorbringengemäß § 767 Abs. 2 oder § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, der Tag des [X.] maßgeblich sein, soweit es um Vorbringen geht, auf das sich [X.] bezogen hat (so [X.], 2. Aufl., § 283[X.]. 24; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 283 [X.]. 30; [X.]/[X.],ZPO, 23. Aufl., § 283 [X.]. 1). Hieraus können für den vorliegenden Zusam-menhang indes keine Schlußfolgerungen gezogen werden.Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 5 EGZPO hat eine andere [X.] als die Präklusionsvorschriften in § 767 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 ZPO. [X.] diese Regelung anknüpfenden [X.] betreffen den Fall [X.], zu dem schon früher Gelegenheit bestanden hatte. Für die hier inRede stehende Fragestellung läßt sich daraus schon wegen des anders gear-teten Hintergrundes und der abweichenden Interessenlage nichts gewinnen.Sinn und Zweck dieser Vorschriften mag es entsprechen, Vorbringen nichtmehr zu berücksichtigen, zu dem der Gegner aufgrund eines [X.] schon früher hatte Stellung nehmen können. § 26 Nr. 5EGZPO soll demgegenüber gewährleisten, daß das neue Berufungsrecht nur- 5 -in solchen Verfahren Anwendung findet, in denen sich [X.]en und [X.] schon im ersten Rechtszug einstellen konnten (vgl. BT-Drucks. 14/4722,S. 126; ähnlich [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO [X.]. 8 a.E.). DieEinräumung einer [X.] ist damit schon deshalb weder gleichzusetzennoch vergleichbar, weil sie nicht die Einstellung auf eine solche Rechtsände-rung betrifft. Mit ihr soll nach der Vorstellung des Gesetzes lediglich der [X.],die kurzfristig vor oder in der Verhandlung mit neuem Vorbringen befaßt [X.] ist, die Gelegenheit einer Stellungnahme und einer angemessenen [X.] dieses Vorbringens gegeben werden. Für eine Einstellung auf Rechtsän-derungen besteht hierbei kein Anlaß. Eine dem § 26 Nr. 5 EGZPO entspre-chende Interessenlage entsteht erst dann, wenn diese Stellungnahme eine [X.] Verhandlung erforderlich macht. Dann aber sind die [X.] unmittelbar gegeben; die Frage einer entsprechenden Anwen-dung stellt sich hier nicht.Bestätigt wird dieses Verständnis durch Sinn und Zweck von Über-gangsregelungen und deren übliche Handhabung durch den Gesetzgeber.Derartige Regelungen sollen im Interesse der Beteiligten regelmäßig möglichsteinfach ausgestaltet werden (vgl. [X.], Übergangsregelungen als verfas-sungsrechtliches Problem, 1987, S. 47 f.). Dem entspricht auch § 26 Nr. 5EGZPO, indem mit dem Tag, an dem die letzte mündliche Verhandlung [X.] hat, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts an ein formales undleicht feststellbares Kriterium angeknüpft wird. Dieser Tag ist im Hinblick auf§ 313 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich (vgl. dazuThomas/[X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO [X.]. 5). Die Berücksichtigung von[X.]en würde demgegenüber die Gefahr unübersichtlicher Verhält-- 6 -nisse zur Folge haben. Ob einer [X.] ein Schriftsatzrecht gemäß § [X.]. 1 ZPO eingeräumt worden ist, ist oft nur anhand der Akten zu ermitteln. [X.] kann darüber hinaus zweifelhaft sein, ob tatsächlich ein Erklä-rungsrecht gemäß § 283 ZPO gewährt oder lediglich Gelegenheit zu ergän-zenden [X.] eingeräumt worden ist. Dann wäre nicht mehr mithinreichender Sicherheit zu beurteilen, ob ein beabsichtigtes Rechtsmittelüberhaupt statthaft wäre. Dies erscheint weder zumutbar noch sachgerecht.b) Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Zulässigkeit der Berufung [X.] nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften, weil diemündliche Verhandlung am 19. Dezember 2001 geschlossen worden ist. [X.] ist damit nicht statthaft. Die nach dem maßgeblichen Recht maßgeb-liche Berufungssumme von 766,94 1.500,-- DM) ist nicht überschritten. [X.] war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuwei-sen.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZB 29/02

05.11.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. X ZB 29/02 (REWIS RS 2002, 879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 879

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