Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 1 StR 667/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6344

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[X.]:[X.]:BGH:2017:220817B1STR667.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 667/16

vom
22. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. August
2017
be-schlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2016 wird
a) das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue in 65 Fäl-len, denen unautorisierte Überweisungen der Angeklagten auf andere Kundenkonten zu Grunde liegen, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklag-ten;
b) hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs aufgehoben.
2. Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Untreue in 163 Fällen, in 142 Fällen hiervon tateinheitlich mit Urkundenfälschung schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen.
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3
-
Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 228 Fällen, in 142 Fällen hiervon mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt auf Antrag des [X.] zur teilweisen Einstel-lung
des Verfahrens sowie
zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamt-strafe und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
II.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] vom 5. Juli 2017 aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue in 65 Fällen, denen unautorisierte Überweisungen der Angeklagten
auf andere Kundenkonten zu Grunde liegen,
gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO
eingestellt
und den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
Die teilweise
Einstellung
des Verfahrens in 65
von 228 Fällen ist vorlie-gend angezeigt, weil in diesen Fällen mangels konkreter Feststellungen zu ei-nem jeweils hierdurch verursachten Vermögensschaden der R.

bank K.

der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird.
1
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3
4
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4
-
III.
Die
Teileinstellung
des Verfahrens bedingt die Aufhebung des [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe, nachdem neben anderen hierdurch die Einsatzstrafe von
zwei Jahren und sechs
Monaten sowie zwei weitere Frei-heitsstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten wegfallen.
IV.
Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Raum [X.] Jäger

Cirener Bär
5
6

Meta

1 StR 667/16

22.08.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 1 StR 667/16 (REWIS RS 2017, 6344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6344

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