Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2015, Az. V ZB 202/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2054

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

V ZB 202/14
vom
19. November 2015
in dem Zwangsverwaltungsverfahren

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub
und
die Richterinnen Dr. Brückner,
Weinland und
Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 29. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.

Im Jahr 1987 erwarben
W.

T.

, K.

T.

, C.

T.

und M.

T.

in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das im Eingang dieses Beschlusses genannte Grundstück.
Mit Urkunde vom 2. Oktober 1987
bestellten die genannten
Gesellschafter eine Grundschuld in Höhe von 975.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 (Gläubigerin)
und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist.
K.

T.

verstarb im Jahr
2009 und wurde von M.

T.

beerbt. Besondere
Vereinbarungen hatten die Gesellschafter für die GbR nicht getroffen.

Als Eigentümer des Grundstücks sind derzeit K.

T.

, C.

T.

und M.

T.

in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen. [X.] wurde die Vollstreckungsklausel auf jetzige
1
2

-
3
-

Gläubigerin umgeschrieben und unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung gegen die aus K.

T.

, C.

T.

und M.

T.

bestehende GbR
erteilt. [X.] ordnete das Amtsgericht
die Zwangsverwaltung des Grundstücks mit Beschluss vom 9. April 2014 wegen der dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld zunächst an,
stellte sie aber mit Beschluss vom 17. April 2014 gemäß §
28 [X.] unter Hinweis auf die Auflösung der GbR
durch den Tod von K.

T.

wieder ein.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 hat das Amtsgericht
den Ein-stellungsbeschluss vom 17. April 2014 auf die Erinnerung der Gläubigerin aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GbR (Schuldnerin)
hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.

Das [X.] verneint ein Vollstreckungshindernis im Sinne von § 28 [X.]. Obwohl der Titel die bereits verstorbene K.

T.

als Gesellschafterin aufführe, müsse er nicht analog §
727 ZPO auf die jetzigen Gesellschafter
umgeschrieben und diesen zugestellt werden. Da das Grundbuch noch nicht berichtigt worden sei, stimme der in der [X.] aufgeführte Gesellschafterbestand mit den im Grundbuch aufgeführten Gesellschaftern überein. Die eingetragenen Gesellschafter gälten in entsprechender Anwendung von
§
1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB im Verhältnis zu der Gläubigerin als Gesellschafter der Schuldnerin. Hieran ändere die durch den Tod von K.

T.

gemäß §
727 Abs. 1 BGB ein-getretene Auflösung der GbR nichts. Als Liquidationsgesellschaft sei diese weiterhin existent (§ 730 Abs. 2 BGB). Eine vollständige Auseinandersetzung und Abwicklung sei noch nicht erfolgt.
3
4

-
4
-

III.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zu Recht nimmt
das Beschwerdegericht an, dass die Voraus-setzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung
bei Erlass des [X.] vorgelegen haben.

a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsverwaltung
nicht gegen die Gesellschafter C.

T.

und M.

T.

, sondern ausdrücklich gegen die GbR
gerichtet; die Gläubigerin hat lediglich bezogen auf die zu dieser gehörenden Gesellschafter mitgeteilt, dass K.

T.

verstorben sei.

b) [X.] vom 2. Oktober 1987 erlaubt die Vollstreckung in das Vermögen der GbR als Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin darin der Gläubigerin bestellt hat, ist nach
§ 800 ZPO
vollstreckbar. Ob die erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von den für sie handelnden (sämtlichen) Gesellschaftern persönlich erklärt worden ist, ist ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist auch auf Grund einer durch diese
persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen möglich (näher Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010
-
V
ZB 84/10, [X.], 344 Rn. 6
mwN).

c) Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde bedarf es einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund des Todes von K.

T.

nicht.
Die Gründe hierfür hat der Senat in dem heutigen Beschluss erläutert, der das parallele Zwangsversteigerungsverfahren mit denselben Beteiligten betrifft
([X.]) und auf den Bezug genommen wird.
5
6
7
8
9

-
5
-

2. Sowohl
der am 30. September 2013 auf die Gläubigerin umgeschriebene Titel als
auch der Anordnungsbeschluss sind wirksam zuge-stellt worden.
Auch insoweit wird auf die Begründung des heutigen Beschlusses in dem
Zwangsversteigerungsverfahren Bezug genommen ([X.]).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Fortsetzung der Zwangsverwaltung ähnlich wie
in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.], 378 Rn. 8).

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2014 -
76 L 42/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.10.2014 -
82 [X.] -

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Meta

V ZB 202/14

19.11.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2015, Az. V ZB 202/14 (REWIS RS 2015, 2054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2054

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