Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2010, Az. V ZB 84/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 794

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Gegenstand

Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen der Anordnung der Zwangsverwaltung; Gesellschafterwechsel; erweiterter öffentlicher Glaube des Grundbuchs


Leitsatz

1. Die Zwangsverwaltung des Grundstücks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf nur angeordnet werden, wenn deren Gesellschafter sämtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen. Hinsichtlich der Gesellschafter gilt § 1148 Satz 1 BGB entsprechend .

2. Veränderungen im Gesellschafterbestand sind durch eine Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO nachzuweisen .

3. Der erweiterte öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 899a BGB bezieht sich nur auf die Gesellschafterstellung, nicht auf die Geschäftsführungsbefugnis .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11. März 2010 (3 [X.] bis 3 [X.] und 3 [X.] bis 3 [X.]) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt für die Gerichtskosten 7.000 €.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die mit notarieller Urkunde vom 1. Juni 1993 errichtete Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz der Schuldnerin. Grundlage dieser Eintragung ist die Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. Oktober 1993, in welcher die damals noch mit "Grundstücksgesellschaft K. [X.] & Partner" bezeichnete Schuldnerin der Gläubigerin an ihrem Grundbesitz die Grundschuld bestellte. In dieser Urkunde übernahmen die für sich selbst und die Schuldnerin zur Beurkundung erschienenen [X.]er der Schuldnerin [X.] und [X.] als Gesamtschuldner "die persönliche Haftung in Höhe eines Betrags, der der vereinbarten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen entspricht," und unterwarfen sich der sofortigen Vollstreckung in das belastete Grundeigentum. In notariellen Urkunden vom 15. März 2000 und vom 15. März 2001 teilte [X.] seinen hälftigen Anteil an der Schuldnerin, übertrug den größeren Teil auf den [X.]er [X.] und den kleineren Teil auf den neu eintretenden [X.]er [X.] und schied aus der [X.] aus. Dieser [X.]erwechsel wurde im Grundbuch vollzogen, in das als Eigentümer des Grundstücks "[X.] und [X.] als [X.]er bürgerlichen Rechts" eingetragen wurden. Am 12. März 2009 wurde der Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel für die Vollstreckung gegen [X.] und [X.] als [X.]er bürgerlichen Rechts erteilt und beiden [X.]ern am 20. März 2009 zugestellt. Auf den Antrag der Gläubigerin vom 17. September 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 25. September 2009 die Zwangsverwaltung des [X.] an. Später stellte sich heraus, dass [X.] zwischen dem 12. und dem 14. Juli 2009 verstorben war. Nach § 6 des [X.]svertrags wird die [X.] bei dem Ableben eines [X.]ers immer nur mit einem seiner Erben fortgesetzt, der durch letztwillige Verfügung zu bestimmen ist.

2

Das Vollstreckungsgericht meint, die Zwangsverwaltung könne nur auf Grund einer auf die jetzigen [X.]er lautenden Vollstreckungsklausel und nach einer erneuten Zustellung fortgesetzt werden. Deshalb hat es mit Beschluss vom 25. November 2009 das Verfahren, soweit es aus der Anordnung vom 25. September 2009 betrieben wird, einstweilen eingestellt und den Zwangsverwalter mit weiterem Beschluss vom 16. Dezember 2009 angewiesen, die Inbesitznahme der verwalteten Objekte zu unterlassen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] beide Beschlüsse aufgehoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.

3

Das Beschwerdegericht hält die Bedenken des Vollstreckungsgerichts gegen die Fortsetzung des Zwangsverwaltungsverfahrens für unbegründet. Die Vollstreckung könne auf Grund der Urkunde vom 6. Oktober 1993 gegen die Schuldnerin betrieben werden. Darin hätten sich die Schuldnerin selbst und nicht die beiden [X.]er der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterworfen. Ob es überhaupt einer zusätzlichen Vollstreckungsklausel bedurft habe, die die neuen [X.]er [X.] und [X.] ausweise, könne offen bleiben. Eine solche Klausel sei jedenfalls am 12. März 2009 erteilt, der Titel am 20. März 2009 an beide [X.]er wirksam zugestellt worden. Der Grundbesitz sei auch beschlagnahmt worden. Der [X.] sei an [X.] wirksam zugestellt worden. Außer diesem habe es keinen handlungsfähigen [X.]er gegeben.

II.

4

Diese Erwägungen halten in einem entscheidenden Punkt einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

5

1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsvollstreckung bei Erlass des [X.] vorgelegen haben.

6

a) [X.] vom 6. Oktober 1993 erlaubt die Vollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin darin der Gläubigerin bestellt hat, ist nach § 800 ZPO vollstreckbar. Ob die dazu erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von den für sie handelnden beiden einzigen [X.]ern persönlich erklärt worden ist, ist dafür ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das [X.]svermögen ist nämlich auch auf Grund eines Titels gegen die [X.]er und damit auch auf Grund einer durch sie persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das [X.]svermögen möglich ([X.], Beschluss vom 16. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3632, 3634).

7

b) Der Titel war entgegen der Ansicht des [X.] analog § 727 ZPO mit einer [X.] zu versehen, die dem geänderten Bestand der [X.]er entsprach. Dieser liegt auch vor.

8

aa) Richtig ist zwar, dass das Vermögen einer GbR nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der [X.] und nicht den [X.]ern zusteht (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 102, 107 f. Rn. 11 f.; [X.], [X.] 2010, 801, 802 f.). Es trifft auch zu, dass das Eigentum der GbR von einem Wechsel im Bestand der [X.]er nicht berührt wird. An dieser Rechtslage hat die Änderung von § 47 GBO und § 15 [X.] durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (vom 11. August 2009, [X.], fortan [X.]) nichts geändert. Danach ist eine GbR zwar unter Nennung sämtlicher [X.]er einzutragen. Eigentümer bleibt aber die [X.]. Deshalb begründet die gleichzeitig eingeführte Vorschrift des § 899a BGB öffentlichen Glauben nicht für das Eigentum der [X.]er an dem [X.]svermögen, sondern nur dafür, dass diese [X.]er der GbR sind.

9

bb) [X.] unter - notfalls nachträglicher - Eintragung ihrer [X.]er nach § 47 Abs. 2, § 82 Satz 3 GBO (Art. 229 § 21 EGBGB) führt aber dazu, dass die Zwangsversteigerung oder - wie hier - die Zwangsverwaltung nur angeordnet werden darf, wenn in dem Titel die [X.]er aufgeführt sind und wenn diese mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen.

(1) Das hat der Gesetzgeber für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer GbR bestimmt. Sie soll unter ausdrücklicher Abkehr (Beschlussempfehlung zum [X.] in BT-Drucks. 16/13437 [X.]) von der gegenteiligen Entscheidung des Senats (vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 102, 111 f.) nur unter Nennung ihrer [X.]er eingetragen werden können. Das setzt voraus, dass der Titel sie ausweist. Denn das identitätsstiftende Merkmal einer GbR ist seit der Einführung des Zwangs zur Eintragung ihrer [X.]er nicht mehr die gewählte Bezeichnung der [X.], sondern die Nennung ihrer [X.]er (so Beschlussempfehlung zum [X.] in BT-Drucks 16/13437 [X.], [X.]). Welche GbR Gläubigerin des Titels ist, ist deshalb nur festzustellen, wenn der Titel selbst die GbR durch die Nennung ihrer [X.]er ausweist.

(2) Das ist bei der Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung nicht anders. Hier ergibt sich die Notwendigkeit der Ausweisung der [X.]er in dem Titel zwar nicht aus den grundbuchrechtlichen Vorgaben für die Eintragung einer GbR, weil sie ja eingetragen ist. Sie ergibt sich aber daraus, dass die (Zwangsversteigerung oder) Zwangsverwaltung nach § 146 Abs. 1, § 17 Abs. 1 [X.] nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner Eigentümer des Grundstücks ist, das (zwangsversteigert oder) zwangsverwaltet werden soll. Diese Identität lässt sich nur feststellen, wenn die Bezeichnung der GbR im Grundbuch mit der im Titel übereinstimmt. Das ist nur der Fall, wenn der Titel die [X.]er ausweist und diese mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen. Hat sich der [X.]erbestand geändert, muss diese Änderung deshalb nicht nur im Grundbuch nachvollzogen werden, sondern auch auf dem Titel.

cc) Dieser Nachweis kann in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO durch Erteilung einer [X.] erbracht werden.

(1) Der Wechsel der [X.]er der GbR ist allerdings kein Fall einer Rechtsnachfolge, weil Schuldnerin des Titels die GbR ist und ihre Stellung als Schuldnerin durch den Wechsel der [X.]er keine Änderung erfährt. Die Vorschriften über die Erteilung der Vollstreckungsklausel enthalten aber seit der Einführung des Zwangs zur Eintragung der [X.]er einer GbR in das Grundbuch eine Lücke. Die [X.]er sind nämlich, anders als bei den registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften nicht in ein [X.]sregister einzutragen, sondern, allerdings nur im Zusammenhang mit der Eintragung von Verfügungen über Grundstücke oder anderen Eintragungen in Bezug auf Grundstücke ([X.], [X.] 2010, 801, 805 f.), in das Grundbuch. Änderungen im [X.]erbestand werden damit nicht als Änderung der internen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse behandelt, was sie eigentlich sind, sondern wie eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück, was sie nicht sind. Für diesen Sonderfall sehen die Vorschriften über die Erteilung der Vollstreckungsklausel keine Regelungen vor.

(2) Diese Lücke ist nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat die geänderten Regelungen für die Eintragung der GbR nicht geschaffen, um ihre Eintragung in das Grundbuch zu erschweren, sondern um den Rechtsverkehr, insbesondere durch die Erstreckung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs auf dieses [X.]sinternum, zu erleichtern (Beschlussempfehlung zum [X.] in BT-Drucks. 16/13437 [X.], 26 f.). Er hätte diese Lücke, wäre sie aufgefallen, geschlossen. Das wäre mit den Vorschriften geschehen, die der gewählten Regelungstechnik am ehesten entsprechen. Das sind die Vorschriften über die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei einer Rechtsnachfolge. Denn wie diese wird eine Veränderung im [X.]erbestand der GbR grundbuchtechnisch behandelt (Beschlussempfehlung zum [X.] in BT-Drucks 16/13437 S. 25).

dd) Die danach erforderliche "Rechtsnachfolge"-Klausel auf die seinerzeitigen [X.]er [X.] und [X.] ist der Gläubigerin am 12. März 2009 erteilt worden.

c) Der Titel ist mit der Klausel am 20. März 2009 auch wirksam zugestellt worden.

aa) Diese Zustellung ist gegenüber beiden damaligen [X.]ern, [X.] und [X.], vorgenommen worden. Das war, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt, wirksam. Die Zustellung an eine GbR hat zwar nicht, wie das Beschwerdegericht meint, stets an alle [X.]er zu erfolgen, sondern nur an einen der zur Geschäftsführung befugten [X.]er (Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - [X.], [X.], 2191 f. Rn. 11, 13). Zur Geschäftsführung war bei der Schuldnerin nach dem Protokoll über die [X.]erversammlung vom 23. Mai 2000, das in dem von dem Beschwerdegericht herangezogenen Konvolut auf [X.] enthalten ist, allein [X.], nicht auch [X.] befugt.Eine wirksame Zustellung an eine GbR wird aber auch erreicht, wenn die Zustellung nicht nur an einzelne, sondern an alle [X.]er und damit im Ergebnis auch an einen zur Geschäftsführung berufenen [X.]er erfolgt. So lag es hier. Der Titel ist beiden [X.]ern und damit auch dem damals noch lebenden geschäftsführenden [X.]er [X.] zugestellt worden.

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ändert es an der Wirksamkeit der Zustellung nichts, dass nur die mit der [X.] versehene Ausfertigung des Titels und nicht auch die Urkunde zugestellt worden ist, aus der sich die "Rechtsnachfolge", also der [X.]erwechsel, ergab. Das wäre zwar nach § 750 Abs. 2 ZPO bei einer [X.] notwendig. Ob das auch dann gilt, wenn mit einer solchen Vollstreckungsklausel der [X.]erwechsel einer GbR dokumentiert werden soll, ist zweifelhaft. Denn die Beifügung der [X.] soll dem Schuldner die Prüfung einer wirklichen Rechtsnachfolge erlauben (Senat, Beschlüsse vom 21. September 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 358, 359 Rn. 8 und vom 18. März 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1100, 1102 Rn. 28), um die es in der Sache nicht geht. Diese Frage kann hier offen bleiben. Für die Zustellung der Urkunde einer vollstreckbaren Grundschuld gilt das nach § 800 Abs. 2 ZPO generell nicht, wenn die Rechtsnachfolge, hier der [X.]erwechsel, im Grundbuch vollzogen ist. Das war hier bei Zustellung der Fall. Damals waren [X.] und [X.] [X.]er der GbR und als solche in das Grundbuch eingetragen worden.

d) Durch das nachträgliche Ableben des [X.]ers [X.] ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, weder die Erteilung einer neuen [X.] noch eine neue oder eine Zustellung des mit einer solchen Klausel versehenen Titels notwendig geworden.

aa) Allerdings war der [X.]er [X.] nach der Zustellung und vor dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung verstorben. Sein Ableben hat nach § 6 des [X.]svertrags auch nicht zu einem Anwachsen seines Anteils an [X.] und damit zum Erlöschen der [X.] geführt. Vielmehr ist nach § 6 Abs. 1 des [X.]svertrags an der Stelle von [X.] dessen Erbe [X.]er geworden. Diesen Wechsel der [X.]er brauchte die Gläubigerin aber nicht durch eine weitere [X.] dokumentieren und den Titel auch nicht mit einer solchen neuen Klausel erneut zustellen zu lassen.

bb) Der [X.]erwechsel war bei Anordnung der Zwangsverwaltung nämlich noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden. Das führte in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB dazu, dass für die Gläubigerin die (noch) eingetragenen (bisherigen) [X.]er als [X.]er der Schuldnerin galten. Unmittelbar bezieht sich die genannte Vorschrift zwar nur auf die Eintragung des Eigentümers, hier also die Eintragung der Schuldnerin als Eigentümerin. Sie ist aber auf die Eintragung der [X.]er einer GbR entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift hat den Zweck, dem Gläubiger die Ermittlung des Rechtsnachfolgers seines Schuldners im Interesse einer effektiven Vollstreckung zu ersparen, wenn der bisherige Schuldner (noch) im Grundbuch eingetragen ist. Diesen Zweck könnte die Vorschrift bei einer GbR seit der Einführung des Zwangs zur Eintragung auch ihrer [X.]er nur noch eingeschränkt erfüllen, wäre sie weiterhin nur auf die Eintragung des Eigentümers anzuwenden. Dann nämlich müsste der Gläubiger ausfindig machen, welche [X.]er seine Schuldnerin hat, und gegebenenfalls versuchen, deren Eintragung zu erreichen. Eine solche Erschwerung des Vollstreckungszugriffs war durch diese Rechtsänderung nicht beabsichtigt. Wie die mit § 899a BGB bewirkte Erstreckung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs auf diese Eintragung belegt, sollte sich der Rechtsverkehr im Gegenteil auf die Eintragung der [X.]er einer GbR verlassen können. Dem entspricht es, § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Eintragung der [X.]er einer GbR anzuwenden. Das hat hier zur Folge, dass [X.] und [X.] weiterhin als [X.]er der GbR galten. Damit aber entfällt die Grundlage für die Erteilung einer weiteren [X.] und die Notwendigkeit einer erneuten Zustellung.

e) Daraus folgt weiter, dass auch die nach § 146 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 [X.] zu prüfende Identität nicht nur der Schuldnerin und der Eigentümerin, sondern auch ihrer [X.]er gegeben war.

2. Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht aber an, das Zwangsverwaltungsverfahren könne ungeachtet etwaiger Mängel der Zustellung des [X.] fortgesetzt werden.

a) Richtig ist zwar, dass die Beschlagnahme des [X.] nach § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch mit dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, wenn auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt. Die Beschlagnahme macht aber die wirksame Zustellung des [X.] nicht entbehrlich ([X.]/Güthe, [X.], 7. Aufl., § 22 [X.]. 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 22 Rn. 4 a.E.; Stöber, [X.], 19. Aufl., § 22 [X.]. 2.1 a. E.) Die Beschlagnahme und die Anordnung der Zwangsverwaltung können vielmehr auseinander fallen ([X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 22 Rn. 3). Die Anordnung der Zwangsverwaltung wird erst mit der Zustellung an den Schuldner wirksam ([X.], Rpfleger 2001, 254). Diese ist ungeachtet des § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] positiv festzustellen.

b) Die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ergeben eine wirksame Zustellung des [X.] nicht.

aa) Er ist den beiden eingetragenen [X.]ern zugestellt worden. Die Zustellung an den [X.]er [X.] war wirkungslos, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Dass das in der [X.] keinen Niederschlag gefunden hat, ändert daran nichts.

bb) Ob die Zustellung an den [X.]er [X.] wirksam war, bedarf ergänzender Feststellungen.

(1) [X.] dieses [X.]ers konnte die Zustellung jedenfalls bis zum Ableben des [X.]ers [X.] nicht wirksam bewirkt werden. Er war nach dem von der Gläubigerin vorgelegten Beschluss der [X.]erversammlung vom 23. Mai 2000 nicht zur Geschäftsführung befugt. [X.] eines nicht zur Geschäftsführung befugten [X.]ers kann die Zustellung an eine GbR aber nicht wirksam erfolgen (Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - [X.], [X.], 2191, 2192 Rn. 11, 13). Daran ändert auch der öffentliche Glaube des Grundbuchs nichts. Denn er bezieht sich nach § 899a BGB nur auf die Namen und die Anzahl der [X.]er (Beschlussempfehlung zum [X.] in BT-Drucks 16/13437 [X.]), nicht aber darauf, ob sie zur Geschäftsführung befugt sind.

(2) Der [X.]er [X.] kann nach dem Ableben des [X.]ers [X.] geschäftsführungsbefugt geworden sein. Das lässt sich aber entgegen der Ansicht des [X.] nicht damit begründen, dass die Rechte des Rechtsnachfolgers des [X.]ers [X.] damals nach Maßgabe von § 6 des [X.]svertrags geruht hätten. Dazu konnte es nämlich nur kommen, wenn der verstorbene [X.]er von mehreren Erben beerbt worden ist und versäumt hatte, entsprechend den Vorgaben des § 6 des [X.]svertrags unter ihnen seinen Nachfolger in den [X.]santeil zu bestimmen. Festgestellt ist indessen weder, dass der [X.]er [X.] überhaupt mehrere Erben hat, noch, dass er den Nachfolger in seinen [X.]santeil nicht letztwillig festgelegt hätte.

Die in den Akten enthaltenen Unterlagen aus der Nachlasssache erlauben allenfalls den gegenteiligen Schluss. Danach hat der verstorbene [X.]er [X.] zum alleinigen Erben und zu seinem Nachfolger in der GbR bestimmt. Dieser wäre, sollte das zutreffen, kraft Gesetzes und mit derselben Berechtigung wie der Verstorbene [X.]er der GbR geworden (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 1977 - [X.], [X.]Z 68, 225, 229; [X.]/[X.], [X.] bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 5. Aufl., § 727 BGB Rn. 31 f.). Damit wäre auf ihn auch die Geschäftsführung übergegangen, was angesichts eines Anteils von 94,5 % an der Schuldnerin nicht überrascht. Der [X.] hätte der Schuldnerin dann wirksam nur zu Händen ihres [X.]ers [X.] zugestellt werden können.

IV.

Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Für die erneute Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Zunächst wird festzustellen sein, ob [X.] in den Anteil des verstorbenen [X.] eingetreten ist. Sollte dies zutreffen, ist die Zustellung nicht wirksam. Andernfalls wäre festzustellen, ob die Schuldnerin noch besteht, mit wem sie fortgesetzt worden ist und wer im Zeitpunkt der Zustellung des [X.] auf welcher Grundlage zur Geschäftsführung in der Schuldnerin befugt war.

2. Ein etwaiger Zustellungsmangel könnte grundsätzlich geheilt werden. Allerdings wäre das ohne weiteres nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin vorliegen. Sollte sich etwa ergeben, dass sich der [X.]erbestand nach dem Inhalt des Grundbuchs verändert hat, dürfte die bisher nicht wirksam angeordnete Zwangsverwaltung erst nach Erteilung einer entsprechenden [X.] (erneut) angeordnet werden. Die Zustellung der (erneuten) Anordnung könnte wirksam nur zu Händen eines der zur Geschäftsführung berufenen [X.]er bewirkt werden.

Krüger     

        

Lemke     

        

Schmidt-Räntsch

        

Stresemann     

        

Czub     

        

Meta

V ZB 84/10

02.12.2010

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kassel, 11. März 2010, Az: 3 T 706/09, Beschluss

§ 727 Abs 1 ZPO, § 750 Abs 1 ZPO, § 17 Abs 1 ZVG, § 146 Abs 1 ZVG, § 899a BGB, § 1148 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2010, Az. V ZB 84/10 (REWIS RS 2010, 794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 794

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