Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2014, Az. ARNot 1/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 7075

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
ARNot 1/13
vom

17. März 2014

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

wegen Bestimmung des zuständigen [X.]s

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; [X.] § 111b Abs. 1 Satz 1, § 111a

Zur Gerichtsstandbestimmung in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.

[X.], Beschluss vom 17. März 2014 -
ARNot 1/13 -

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Der [X.] des [X.] hat am 17. März 2014 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Dr. [X.] und [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Strzyz

beschlossen:

Zuständig für die vom Antragsteller beabsichtigte "Leistungs-
und Zwischenfeststellungsklage" gegen die Antragsgegner wegen Rückabwicklung des [X.] vom 16. April 2002 ist das [X.].

Gründe:

I.

Der mittlerweile im Ausland lebende Antragsteller war Notar in [X.]. Vertreter des Antragsgegners zu 1 und er schlossen am 16. April 2002 einen öffentlich-rechtlichen Vergleich, der im [X.] die Entlassung des Antragstellers aus dem Amt als Notar auf eigenen Antrag und im Gegenzug die Einstellung von Maßnahmen der Antragsgegner, die auf die Amtsenthebung des [X.] gerichtet waren, sowie die Beseitigung von deren Folgen zum Gegen-stand hatte. Der Antragsteller hält diesen Vergleich für nichtig gemäß § 138 BGB und für unwirksam nach § 779 BGB. Ferner hat er den Rücktritt von dem Vergleich erklärt, weil die Antragsgegner seiner Ansicht nach die darin über-nommenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben. Er beabsichtigt deshalb, gegen

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die Antragsgegner eine "Leistungs-
und Zwischenfeststellungsklage" zu erhe-ben. Der [X.] sieht die Anträge vor, zu erkennen, dass die künftigen Beklagten schuldig seien, "Wertersatz" für die entgangenen Nutzungen der vormaligen [X.] zu zahlen und Amtshaftungsansprüche anzuerkennen. Ferner beabsichtigt der Antragsteller, zu beantragen, die Beklagten zu verurtei-len, ihm zu erlauben, die Bezeichnung "Notar außer Dienst" zu führen. [X.] kündigt er den Klageantrag an, im Falle der Begründetheit eines der vorge-nannten Anträge gemäß § 256 Abs. 2 ZPO die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 16. April 2002 festzustellen.

Der Antragsteller beantragt, das für diese Klage zuständige [X.] ([X.]) zu bestimmen, wobei er der Auffassung ist, das [X.] sei unzuständig.

II.

1.
Der Antrag ist entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §
111b Abs. 1 Satz 1, § 111a [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2.
Das für die beabsichtigte Klage im Rechtsweg nach § 111 [X.] örtlich zuständige Gericht ist gemäß § 111a Satz 1 [X.] das [X.]. Nach der genannten Bestimmung
ist in notariellen Verwaltungs-
sachen das [X.] örtlich zuständig, in dessen Bezirk (unter ande-rem) ein begehrter Verwaltungsakt zu erlassen wäre (Halbsatz 1) oder hoheit-liche Maßnahmen zu treffen wären, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten verwirklichen (Halbsatz 2).
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a) Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegner begehrt, ihm zu erlauben, die Bezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, handelt es sich um eine auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage. Die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung mit der ge-nannten Ergänzung weiterzuführen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 [X.]) stellt einen Verwaltungsakt dar ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 52 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 52 Rn. 8). Für die Erteilung der begehrten Erlaubnis ist gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des [X.] vom 10. [X.] 2000 (GVBl. 2000, [X.]) i.V.m. § 112 [X.] und § 3 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl. 1999, S.
339) in der Fassung von § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung zur Ände-rung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung und der Delega-tionsverordnung vom 9. November 2009 (GVBl. 2009, [X.]) der Antragsgeg-ner zu 2 als Präsident des [X.]s, in dessen Amtsbezirk der [X.] tätig war, zuständig. Mithin wäre die Erlaubnis im Bezirk des Ober-landesgerichts [X.] zu erteilen.

b) Soweit der Antragsteller mit der beabsichtigten Klage die Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegner zum "Wertersatz für entgangene Nutzun-gen" seiner vormaligen [X.] und zum Anerkenntnis von [X.]n begehrt, folgt die
örtliche Zuständigkeit des [X.]s Mün-chen aus § 111a Satz 1, Halbsatz 2 [X.]. Die durch den Urteilsspruch ange-strebte Zuerkennung von "[X.]" und Amtshaftungsansprü-chen durch die Antragsgegner wegen des infolge des öffentlich-rechtlichen Vergleichs eingetretenen [X.] wäre eine hoheitliche Maßnahme, die dessen aus seinem früheren Notaramt resultierenden Rechte 5
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verwirklichte. Von § 111a Satz 1, Halbsatz 2 [X.] erfasst sind Leistungs-
und Feststellungsklagen ([X.], [X.] 2009, 895, 898; [X.]. in [X.]/
Vaasen, [X.]/BeurkG, 3. Aufl., § 111a [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 9. Aufl., § 111a Rn. 4 f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 111a Rn. 9). Dies gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch für Klagen, die auf die Herbeiführung hoheitlicher Handlungen der [X.] gerichtet sind. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Bestimmung auch solche Maßnahmen erfasst, die auf die Verwirklichung berufsrechtlicher Rechte der Notare gerichtet sind. Die vom Antragsteller ange-strebten Maßnahmen der Antragsgegner wären ebenfalls im Bezirk des Ober-landesgerichts [X.] zu vollziehen.

In diesem Zusammenhang ist allerdings -
ohne dass es hierauf für die vorliegende Entscheidung ankommt, da die Prozessvoraussetzungen der [X.] Klage im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts grundsätzlich nicht zu prüfen sind (Kraft in Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 53 Rn. 16; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 12. Februar 1987 -
I [X.], [X.]R ZPO § 37 Prozessfähigkeit 1 und vom 21. November 1955 -
II ARZ 1/55, [X.]Z 19, 102, 106 jeweils zu § 36 ZPO) -
anzumerken, dass [X.] nicht in die vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtswegezu-ständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen (§ 111 Abs. 1 [X.]) fallen. Vielmehr sind hierfür gemäß Art. 34 Satz 3 GG die allgemeinen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, und zwar erstinstanzlich die Landgerichte (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), zuständig.

c) Die Zuständigkeit für die Zwischenfeststellungsklage folgt derjenigen der Hauptklage. Da sowohl für die begehrte Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] als auch für die auf "Wertersatz" und Amtshaftungsansprüche gerichte-7
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ten Klageanträge die örtliche Zuständigkeit des [X.]s [X.] besteht, gilt dies auch für den in Aussicht genommenen Zwischenfeststellungs-antrag.

d) Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Auf-fangnorm des § 111a Satz 2 [X.] auch einen Gerichtsstand am Sitz der [X.] Justizverwaltungsbehörde begründet (siehe hierzu die, soweit ersicht-lich, einhellige Meinung in der Literatur: [X.], [X.] 2009, 895, 898; [X.]. in [X.]/Vaasen, [X.]/BeurkG, 3. Aufl., § 111a [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 111a Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 7. Aufl., § 111a Rn. 11), kommt es nicht mehr an, da die örtliche Zuständigkeit des [X.]s [X.] für sämtliche angekün-digten Klageanträge bereits aus § 111a Satz 1 [X.] folgt.

3.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das [X.] nicht deshalb unzuständig,
weil dessen Präsident Beklagter in dem angestrebten Prozess sein wird und seinerzeit
als Vizepräsident für das dem Abschluss des Vergleichs vom 16. April 2002 vorangegangene, auf die Amts-enthebung des Antragstellers gerichtete Verwaltungsverfahren verantwortlich war und später als Generalstaatsanwalt Vorgesetzter der Bediensteten der Staatsanwaltschaft wurde, die strafrechtliche Ermittlungen gegen den [X.] führten.

Hieraus folgt nicht, dass das [X.] gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 [X.] an der Ausübung der Gerichts-barkeit rechtlich oder tatsächlich gehindert ist. Soweit der Antragsteller geltend machen möchte, dass der [X.] mit Richtern besetzt ist, die der Dienst-aufsicht des Präsidenten des [X.]s unterliegen, hat dies nicht den 9
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Eintritt der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 [X.] zur Folge. Die Besetzung des [X.]s mit Richtern des Oberlan-desgerichts, dessen Präsident die von dem Spruchkörper nachzuprüfenden Maßnahmen als Justizverwaltungsbehörde getroffen hat, ist von §§ 101 f i.V.m. § 111 Abs. 4 [X.] vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit [X.] (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2013 -
NotZ([X.]) 7/13 und vom 21. Februar 2011 -
NotZ([X.]) 7/10, juris Rn. 4). Tatsachen, aus denen sich ei-ne konkrete Besorgnis ergeben könnte, [X.] des [X.]s des Ober-landesgerichts [X.] würden die gebotene Neutralität gegenüber den [X.] in Aussicht genommenen Rechtsstreits nicht wahren, hat der [X.] nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. [X.] ist, ob sich der derzeitige Präsident des [X.]s in Abweichung von §
102 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 4 [X.] gemäß § 21e Abs. 1 Satz 3 [X.] zum Vorsitzenden des Senats für Notarsachen bestimmen könnte, wie der [X.] befürchtet. In diesem Fall wäre der Präsident in dem angestrebten [X.] bereits gemäß § 41 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Ohne dass es für die Entscheidung noch erheblich ist, ist ergänzend anzumerken, dass die richterlichen Mitglieder des [X.]s in Abweichung von dem in § 21e Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmten Jährlichkeitsprinzip für die Dauer von fünf Jahren be-stellt werden (§
102 Satz 1 [X.]). Das Präsidium des [X.]s [X.] hat zum Beginn des Geschäftsjahres 2014 Herrn Vorsitzenden [X.] am [X.] Z.

zum Vorsitzenden des Senats für Notar-sachen für die Dauer von fünf Jahren bestellt, und der Präsident des Oberlan-desgerichts hat sich, wie bisher, dem [X.] angeschlossen. [X.] ist die Besorgnis des Klägers, der [X.]spräsident werde den

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Vorsitz des Senats für Notarsachen übernehmen, schon in tatsächlicher Hin-sicht fernliegend.

Galke
[X.]

Wöstmann

Doyé
Strzyz

Meta

ARNot 1/13

17.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2014, Az. ARNot 1/13 (REWIS RS 2014, 7075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7075

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