Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2002, Az. 5 StR 215/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1878

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. August 2002in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Frankfurt/Oder vom 15. Januar 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in achtFällen, wegen Falschbeurkundung im Amt in zwölf Fällen, wegen [X.] in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im [X.] sowie wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Voll-streckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision [X.] führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches; im übri-gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -I.Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.1. In den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Falschbeurkundung,Bestechung oder Bestechlichkeit verurteilt wurde, weisen die Urteilsgründeeinen Darstellungsmangel auf.Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte inseiner Eigenschaft als Zollbeamter entweder selbst sogenannte [X.] zu Unrecht abgestempelt und so wahrheitswidrig eine [X.] oder seinen Untergebenen [X.] veranlaßt, entsprechendeunzutreffende Abstempelungen vorzunehmen. Dabei hat das [X.] mitgeteilt, in welcher Höhe der Angeklagte für diese rechtswidrigenDiensthandlungen entlohnt wurde (etwa 3.500 DM) und welche Beträge [X.] an [X.]weitergab (insgesamt ca. 500 DM). Aus den [X.] läßt sich jedoch nicht entnehmen, auf welche Werte sich die unrich-tigen Abstempelungen auf den [X.] bezogen.Aufgrund der Dokumentenlage wären die in den abgestempelten [X.] aufgeführten Liefergegenstände als Ausfuhrlieferung jeweilssteuerfrei (§ 4 Nr. 1 UStG i.V.m. § 6 UStG). Mit der Bescheinigung ist näm-lich grundsätzlich der buchmäßige Nachweis der Ausfuhr geführt (vgl. § 8Abs. 1 UStDV). Aus der Bezugnahme der Tax-free-Papiere auf die beige-fügten Quittungen ergibt sich zugleich der Umfang der wegen der Ausfuhrnicht anfallenden Umsatzsteuer. Diese Quittungen enthalten die gezahlteUmsatzsteuer oder die gezahlte Umsatzsteuer läßt sich aus ihnen zumindestentnehmen. Im Ergebnis haben die unberechtigten Abstempelungen zur Fol-ge, daß aufgrund der inhaltlich unzutreffenden Bescheinigungen die gezahlteUmsatzsteuer tatsächlich problemlos zurückverlangt werden konnte, was imübrigen auch der eigentliche Sinn des Vorgehens [X.] -Der dem Fiskus aus diesen Handlungen drohende Schaden hättedeshalb jedenfalls in seiner ungefähren Größenordnung in den [X.] dargestellt werden müssen. Welche steuerlichen Einbußen aufgrund derdurch die [X.] veranlaßten rechtswidrigen Diensthandlungdem Fiskus entstanden sind oder wenigstens hätten entstehen können, be-stimmt ganz wesentlich das Maß der Pflichtwidrigkeit nach § 46 Abs. 2Satz 2 StGB (vgl. [X.], 261; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 46 Rdn. 17). Der [X.] kann nicht ausschließen, daß sich diefehlende Prüfung des drohenden Steuerschadens bei der Festsetzung derjeweiligen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.2. Dieser Mangel führt insgesamt zur Aufhebung des [X.] mit den zugehörigen Feststellungen. Zwar wirkt sich der [X.] der Strafzumessung im Hinblick auf die Verurteilung wegen [X.] nicht aus. Der [X.] hebt jedoch auch dieseEinzelstrafe auf, um dem neuen Tatrichter eine einheitliche Strafzumessungzu ermöglichen.II.Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf folgendes hin: [X.] noch Feststellungen zu der Zeitdauer des Verfahrens und den Ursa-chen für die eingetretenen Verzögerungen zu treffen sein. Ausweislich [X.] befand sich der Angeklagte bereits im Jahr 1996 wegen [X.] gegenständlichen Vorwürfe für einige Monate in Haft. Die Taten wareneher einfach gelagert und der Angeklagte war im wesentlichen geständig.Dennoch wurde in dieser Sache erst Ende 1998 Anklage erhoben und erstin-stanzlich konnte das Verfahren am 15. Januar 2002 schließlich [X.] werden, ohne daß aus den Urteilsgründen für diese ungewöhnlicheDauer ein sachlich vertretbarer Grund erkennbar wäre. Die [X.] hatdieser erheblichen Verfahrensdauer mit einer eher beiläufigen strafmildern-den Erwähnung in den Urteilsgründen kaum hinreichend Rechnung getra-- 5 -gen. Der neue Tatrichter wird deshalb insbesondere zu prüfen haben, ob [X.] vorliegenden Fall zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] verstoßenden [X.] gekommen ist. Diese wird gegebenenfalls genau [X.] sein; ihr müßte dann insbesondere durch eine [X.] regelmäßig unerläßli-che [X.] spezielle Strafzumessung Rechnung getragen werden, in der das [X.] hierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. [X.]St 45,308, 309; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; zuletzt [X.],[X.]. vom 13. Juni 2002 [X.] 5 [X.]/02).Basdorf Häger [X.]

Meta

5 StR 215/02

20.08.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2002, Az. 5 StR 215/02 (REWIS RS 2002, 1878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1878

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