Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2013, Az. 10 C 13/12

10. Senat | REWIS RS 2013, 5048

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Gegenstand

Abschiebungsschutz für unbegleitete Minderjährige aus Afghanistan; Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren


Leitsatz

1. Das in § 58 Abs. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) enthaltene Vollstreckungshindernis für die Abschiebung unbegleiteter minderjähriger Ausländer vermittelt den Betroffenen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung wie nationaler Abschiebungsschutz oder ein Abschiebestopp-Erlass und steht daher der Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege der verfassungskonformen Auslegung entgegen.

2. Die konkrete Möglichkeit der Übergabe an eine der in § 58 Abs. 1a AufenthG genannten Personen oder Stellen, von der sich die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen zu vergewissern hat, muss zur Überzeugungsgewissheit der Behörde bzw. des Gerichts feststehen.

3. Sobald die Ausländerbehörde von einem Wegfall des Vollstreckungshindernisses nach § 58 Abs. 1a AufenthG ausgeht, hat sie dies dem betroffenen Ausländer mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, um Rechtsschutz nachzusuchen.

4. Das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG berücksichtigt nicht nur Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 und Angleichung an die neue Rechtsprechung des EGMR).

Tatbestand

1

Der Kläger, ein unbegleiteter Minderjähriger, erstrebt [X.] wegen Gefahren, die ihm in [X.] drohen.

2

Der am 1. März 1995 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2010 allein in die [X.] ein. Das [X.] - [X.] - lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 15. März 2011 ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und drohte ihm die Abschiebung nach [X.] an.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte wegen der katastrophalen Versorgungslage im Heimatland des [X.] zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] hinsichtlich [X.]s verpflichtet. Im Übrigen hat es das Verfahren eingestellt, nachdem die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen worden war.

4

Mit Urteil vom 27. April 2012 hat der [X.]hof [X.] die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung damit begründet, dass nach rechtskräftiger Entscheidung des [X.] über § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] nur noch über den nationalen [X.] zu befinden sei. Bezüglich § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] sei die weitergehende und "unionsrechtlich aufgeladene" Schutznorm des § 60 Abs. 2 [X.] vorrangig, d.h. im vorliegenden Falle nicht zu prüfen. Zugunsten des [X.] als unbegleitetem Minderjährigen bestehe aber ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] in verfassungskonformer Anwendung. Zwar seien allgemeine Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] im Rahmen von - hier nicht vorliegenden - [X.] nach § 60a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu berücksichtigen. Diese Sperrwirkung werde aber unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überwunden, wenn der Ausländer in seinem Heimatland landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr ausgesetzt wäre, so dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Diese Voraussetzungen seien im Falle des minderjährigen [X.] gegeben. Denn bei unbegleiteten Kindern und Jugendlichen ohne Verwandte oder Bekannte in [X.] könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese insbesondere in einer Großstadt wie [X.] eine Tageslohnarbeit fänden und sich damit notdürftig ernähren könnten. Vor dem Eintritt solcher [X.] schützten auch nicht außerhalb [X.]s lebende Familienangehörige. Selbst wenn mittlerweile Überweisungen aus [X.] auf afghanische Konten ausgeführt werden könnten, verfüge der Kläger über keine Bankverbindung in [X.] und könnte sich eine solche auch nicht mit hinreichender Sicherheit verschaffen. [X.] Schutz vor [X.] entfalte schließlich auch nicht die Regelung des § 58 Abs. 1a [X.]. Diese Norm, die Art. 10 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie umsetze, greife - strikt einzelfallbezogen - erst auf der Vollstreckungsebene. Als Schutznorm für Minderjährige könne sie im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] nicht als Anspruchsausschluss gelesen werden. Ansonsten würden Kinder und Jugendliche wegen einer speziell sie schützenden Norm keinen [X.] (und entsprechenden Aufenthaltsstatus) erlangen. Zudem sei heute nicht absehbar, welche Ausländerbehörde für eine zukünftige Abschiebung des Minderjährigen zuständig sei. Solange weder die handelnde Behörde noch die [X.] bzw. die aufnehmende Einrichtung im [X.] feststehe, schütze allein die gesetzliche Regelung des § 58 Abs. 1a [X.] Kinder und Jugendliche nicht hinreichend vor einer aktuell bestehenden Extremgefahr.

5

Die Beklagte rügt mit der Revision die mangelnde Tragfähigkeit der Gefahrenprognose des Berufungsgerichts. Zudem liege seit Einführung des § 58 Abs. 1a [X.] für unbegleitete minderjährige Ausländer jedenfalls dann keine planwidrige [X.] vor, wenn deren Rückkehrgefährdung maßgeblich auf dem Fehlen eines aufnahmebereiten Umfelds beruhe. Denn der durch diese gesetzliche Vorschrift vermittelte Schutz sei stärker als der eines Erlasses als bloßer Verwaltungsvorschrift.

6

Der Kläger tritt dem entgegen und macht geltend, dass er ohne Zuerkennung von [X.] jederzeit abgeschoben werden dürfe. § 58 Abs. 1a [X.] vermittele keinen gleichwertigen [X.], da der Vorbehalt einer aufnahmebereiten Einrichtung oder Person den Schutz von einer weiteren Einzelfallprüfung seitens der Ausländerbehörde abhängig mache. Die Auffassung der Beklagten verkehre die als Schutznorm für Kinder aufgenommene Bestimmung in ihr Gegenteil. Zudem seien nach Art. 3 Kinderrechtskonvention - [X.] - die Behörden - und damit auch die Beklagte - verpflichtet, bei allen Regelungen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen, wobei u.a. nach Art. 24 Abs. 1 [X.] einem Minderjährigen das "erreichbare Höchstmaß an Gesundheit" zu gewähren sei.

7

Der Vertreter des [X.] hält die Revision für begründet.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.]eklagten ist begründet. Das [X.]erufungsurteil beruht auf einer Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger zu Unrecht nationalen [X.] in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] zugesprochen. Dabei hat er insbesondere verkannt, dass § 58 Abs. 1a [X.] unbegleiteten Minderjährigen einen gleichwertigen anderweitigen [X.] vermittelt (1.). Des Weiteren hat das [X.]erufungsgericht das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] nicht geprüft (2.). Da der [X.] mangels ausreichender Feststellungen im [X.]erufungsurteil nicht selbst abschließend über die Gewährung nationalen [X.]es zu entscheiden vermag, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Prüfung nationalen [X.]es (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 [X.]) im Rahmen der Entscheidung über ein Asylbegehren ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (Urteil vom 24. Juni 2008 - [X.]VerwG 10 [X.] 43.07 - [X.]VerwGE 131, 198 = [X.] 451.902 Europ. [X.] und Asylrecht Nr. 22, jeweils Rn. 10). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das [X.]erufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie zu berücksichtigen hätte. Maßgeblich ist daher für das Revisionsverfahren das [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/[X.] und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 ([X.]). Dadurch haben sich jedoch die entscheidungserheblichen Vorschriften nicht geändert.

Den Umstand, dass der Kläger - aufgrund seines vom [X.]erufungsgericht festgestellten Geburtstags am 1. März 1995 - im Laufe des Revisionsverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit volljährig geworden ist, hat der [X.] bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Denn auch eine durch reinen Zeitablauf eingetretene Veränderung der tatsächlichen Umstände stellt sich revisionsrechtlich als eine neue Tatsache dar, die vom Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unberücksichtigt bleibt (Urteil vom 29. Juli 1985 - [X.]VerwG 1 [X.] 24.84 - [X.] 402.24 § 2 AuslG Nr. 71 S. 184 <188 f.> = DV[X.]l 1986, 108). Allerdings hat die Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen, wenn u.a. die [X.]erücksichtigung der neuen Tatsache dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung in der Sache ermöglicht (vgl. Urteile vom 28. Januar 1971 - [X.]VerwG 8 [X.] 90.70 - [X.]VerwGE 37, 151 <154 f.> = [X.] 448.0 § 12 [X.] Nr. 50 S. 77 <79> und vom 19. Oktober 1982 - [X.]VerwG 1 [X.] 29.79 - [X.]VerwGE 66, 192 <198> = [X.] 310 § 40 VwGO Nr. 201 S. 26 <31 f.>). Da der Rechtsstreit hier aber aus anderen Gründen (s.u. 3.) zurückzuverweisen ist, liegt dieser Ausnahmefall nicht vor und ist der revisionsgerichtlichen Prüfung der [X.]erufungsentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der [X.]erufungsverhandlung zugrunde zu legen.

1. Das [X.]erufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] in verfassungskonformer Anwendung mit einer [X.]egründung bejaht, die revisionsgerichtlicher Überprüfung aus mehreren Gründen nicht standhält. Nach diesen Vorschriften soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die [X.]evölkerung oder die [X.]evölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu berücksichtigen.

1.1 Das [X.]erufungsgericht hat das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] auf die unzureichende Versorgungslage in [X.] gestützt. Damit hat es keine individuellen, nur dem Kläger drohenden, sondern allgemeine Gefahren festgestellt, denen alle Minderjährigen in [X.] ohne die Möglichkeit des [X.]eistands durch Verwandte oder [X.]ekannte ausgesetzt sind.

1.2 In [X.] besteht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kein [X.] für afghanische Staatsangehörige. Trotzdem können allgemeine Gefahren aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] grundsätzlich kein Abschiebungsverbot nach Satz 1 der Vorschrift rechtfertigen. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen [X.]evölkerung bzw. [X.]evölkerungsgruppe im [X.] gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das [X.] und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell [X.]etroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des [X.] im Wege des § 60a [X.] befunden wird (Urteile vom 17. Oktober 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] 9.95 - [X.]VerwGE 99, 324 <327> = [X.] 402.240 § 53 AuslG Nr. 1 S. 3; vom 29. März 1996 - [X.]VerwG 9 [X.] 116.95 - [X.] 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 und vom 27. April 1998 - [X.]VerwG 9 [X.] 13.97 - [X.] 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973). Diese Entscheidung des [X.]undesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen [X.] erforderlich ist (Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.[X.] Rn. 32 m.w.N. und vom 8. September 2011 - [X.]VerwG 10 [X.] 14.10 - [X.]VerwGE 140, 319 = [X.] 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 44, jeweils Rn. 11 und 20).

1.2.1 Eine verfassungswidrige [X.] besteht nicht, wenn der [X.]etroffene die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] beanspruchen kann (Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.]VerwG 10 [X.] 10.09 - [X.]VerwGE 137, 226 = [X.] 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] [X.], jeweils Rn. 12; zum dann bestehenden Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.]: Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.[X.] Rn. 30 ff.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht jedoch das [X.]egehren des [X.] auf Zuerkennung unionsrechtlichen [X.]es bereits rechtskräftig abgelehnt.

1.2.2 Mangels verfassungswidriger [X.] bedarf es auch dann keiner Überwindung des § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] im Wege der nur subsidiär zulässigen verfassungskonformen Auslegung, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a [X.] - oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Maßgeblich ist bei der Vergleichbarkeitsprüfung aus der Schutzperspektive der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG nur, dass gleichwertiger Schutz vor Abschiebung tatsächlich besteht (Urteil vom 12. Juli 2001 - [X.]VerwG 1 [X.] 2.01 - [X.]VerwGE 114, 379 <381 ff.> = [X.] 402.240 § 53 AuslG Nr. 50 S. 81 ff.). Ohne [X.]edeutung sind demgegenüber ausländerrechtliche Folgewirkungen mit [X.]lick auf die gesetzliche Ausgestaltung des Aufenthaltsstatus, der an den [X.] anknüpft, oder hiermit verbundene [X.] Rechte. Denn die Gewährung eines Aufenthaltsrechts und die Möglichkeit seiner Verfestigung gehören nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation ([X.]eschlüsse vom 17. September 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 13.05 - [X.] 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 2 und vom 23. August 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 60.06 - [X.] 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 19). Es widerspräche allerdings dem Schutzkonzept des Asylverfahrens- und [X.]es, dem Asylbewerber mit Verweis auf noch unentschiedene sonstige [X.]leiberechte, nur möglicherweise gegebene Duldungsansprüche oder wegen eines vorübergehenden faktischen Vollstreckungshindernisses (z.[X.]. ausgelaufener Reisepass) die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] in verfassungskonformer Anwendung zu versagen (Urteil vom 12. Juli 2001 a.a.[X.] S. 386 bzw. S. 85).

1.2.3 Nach diesen Grundsätzen vermittelt § 58 Abs. 1a [X.] im für die [X.]eurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der [X.]erufungsverhandlung dem Kläger als unbegleitetem Minderjährigen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung, so dass er keinen [X.] vor allgemeinen Gefahren in [X.] im Wege der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] beanspruchen kann.

Gemäß § 58 Abs. 1a [X.] hat sich die [X.]ehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im [X.] einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Mit dieser Regelung, die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der [X.] und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den [X.]-Visakodex vom 22. November 2011 ([X.]G[X.]l I S. 2258) in das [X.] eingefügt worden ist, hat der Gesetzgeber Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (A[X.]l [X.] Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98) - Rückführungsrichtlinie - umgesetzt ([X.]TDrucks 17/5470 S. 24). § 58 Abs. 1a [X.] wirkt, solange sich die Ausländerbehörde nicht von der konkreten Möglichkeit der Übergabe des minderjährigen Ausländers an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung vergewissert hat, systematisch als rechtliches Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 [X.] mit dilatorischer Wirkung. Denn § 58 Abs. 1a [X.] ist keiner gesonderten Feststellung durch das [X.] gemäß § 31 Abs. 3 AsylVfG zugänglich wie die dort genannten Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 [X.]. Auch hat das [X.] im Rahmen der Abschiebungsandrohung die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a [X.] nicht zu prüfen. Auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wirkt sich das Vollstreckungshindernis des § 58 Abs. 1a [X.] nicht aus.

Der [X.] entnimmt dem Wortlaut der Vorschrift ("... hat sich die [X.]ehörde zu vergewissern, dass ... übergeben wird.") strenge Anforderungen. Die Ausländerbehörden - und ggf. die Verwaltungsgerichte - müssen sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird (konkrete Möglichkeit der Übergabe). Dieser [X.]efund der Wortlautauslegung wird durch die Materialien zur Genese der Rückführungsrichtlinie gestützt: So sah der ursprüngliche [X.]svorschlag vom 1. September 2005 in Art. 8 Abs. 2 [X.]uchst. c des [X.] folgende Regelung vor:

"Artikel 8

Vertagung

1. ...

2. Die Mitgliedstaaten vollstrecken eine Abschiebungsanordnung in folgenden Fällen solange nicht, wie folgende Umstände vorliegen:

a) ...

b) ...

c) unzureichende Gewähr dafür, dass unbegleitete Minderjährige am Ausreiseort oder bei der Ankunft im Rückkehrland einem Familienangehörigen, einem gleichwertigen Vertreter, zum [X.]eispiel einem Vormund des Minderjährigen, oder einem zuständigen [X.]eamten des [X.] nach Prüfung der [X.]edingungen, die die Minderjährigen vor Ort erwarten, übergeben werden können."

Der nunmehrige Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/[X.] orientiert sich, wie der Hinweis der [X.] im Ratsdokument vom 15. Februar 2008 - 6541/08 ADD 1 - auf S. 18 in [X.]. 47 erhellt, an der Formulierung der Leitlinie 2 Abs. 5 Satz 2 der "Zwanzig Leitlinien zur Frage der erzwungenen Rückkehr" (Twenty guidelines on forced return) des [X.] des [X.] vom 4. Mai 2005 <[X.]M(2005)40 final>, auf die der 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115/[X.] [X.]ezug nimmt:

"Guideline 2. Adoption of the removal order

1. - 4. ...

5. [X.]efore deciding to issue a removal order in respect of a separated child, assistance - in particular legal assistance - should be granted with due consideration given to the best interest of the child. [X.]efore removing such a child from its territory, the authorities of the host state should be satisfied that he/she will be returned to a member of his/her [X.], [X.] guardian or adequate reception facilities in the state of return."

Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/[X.] wird deutlich, dass die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Ausländers z.[X.]. an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, nicht ausreicht. § 58 Abs. 1a [X.] verpflichtet die Ausländerbehörde vielmehr, sich vor Durchführung jeder Abschiebung z.[X.]. durch Einschaltung des [X.]s oder der [X.]otschaften und Konsulate vor Ort positiv davon zu vergewissern, dass eine Übergabe an konkret benannte Personen bzw. Stellen tatsächlich vollzogen wird. Nur dann entfällt das gesetzliche Vollstreckungshindernis für eine Abschiebung. War in [X.] die [X.]etreuungsmöglichkeit eines unbegleiteten Minderjährigen z.[X.]. durch Verwandte bisher lediglich bei der Gefahrenprognose als Wahrscheinlichkeitsurteil zu berücksichtigen, ist die konkrete Möglichkeit der Übergabe an zu bezeichnende Personen oder Stellen durch § 58 Abs. 1a [X.] nunmehr zu einer eigenständigen Vollzugsvoraussetzung der Abschiebung geworden, die zur Überzeugungsgewissheit der [X.]ehörden bzw. Gerichte feststehen muss. Dadurch hat sich der Schutz vor Abschiebung für unbegleitete Minderjährige erheblich verbessert.

Der unbegleitete Minderjährige hat auch ausreichende Möglichkeiten, in Fällen, in denen die Ausländerbehörde der Auffassung ist, dass § 58 Abs. 1a [X.] einer Abschiebung nicht (mehr) entgegensteht, diese Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen oder beim [X.] ein Folgeschutzgesuch anzubringen. Denn die Ausländerbehörde hat ihm (bzw. seinem gesetzlichen Vertreter) das Ergebnis ihrer Ermittlungen mitzuteilen, wenn sie sich von der konkreten Möglichkeit der Übergabe vergewissert hat. Dieser kann dann gegen die damit einhergehende Entscheidung der Ausländerbehörde, die Abschiebung nicht (länger) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 [X.] auszusetzen oder die Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 [X.] zu widerrufen, um Rechtsschutz nachsuchen. War die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen (§ 60a Abs. 5 Satz 4 [X.]). Darüber hinaus hat der [X.]etroffene bei Gefahren, die ihm in seinem Herkunftsland unabhängig von der Übergabe an seine Familie oder eine geeignete Einrichtung drohen, die Möglichkeit, nunmehr ein ggf. auf die Zuerkennung von nationalem [X.] beschränktes Folgeschutzgesuch zu stellen und sein [X.]begehren erneut vor dem [X.] zur Prüfung zu stellen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 18.05 - [X.]VerwGE 127, 33 = [X.] 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 21, jeweils Rn. 24 und vom 20. Oktober 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 15.03 - [X.]VerwGE 122, 103 = [X.] 402.240 § 53 AuslG Nr. 82). Denn infolge des Wegfalls des durch § 58 Abs. 1a [X.] vermittelten Schutzes hat sich die Sachlage geändert. Die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] im Wege der verfassungskonformen Auslegung ist jetzt nicht mehr von vornherein ausgeschlossen.

Diese materiellen und verfahrensrechtlichen Sicherungen vermitteln einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 1a [X.] gleichwertigen Schutz vor Abschiebung wie der begehrte nationale [X.] aus § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] oder ein [X.]. Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, solange weder die für eine Abschiebung zuständige Ausländerbehörde noch die [X.] bzw. die Aufnahmeeinrichtung im [X.] feststehe, vermittele § 58 Abs. 1a [X.] unbegleiteten Minderjährigen keinen Schutz vor einer aktuell bestehenden Extremgefahr, geht fehl. Es verhält sich genau umgekehrt: [X.]is zu einer positiven Klärung der konkreten Übergabemöglichkeit durch die zuständige Ausländerbehörde besteht kraft Gesetzes Schutz vor Abschiebung. Der teleologische Einwand, § 58 Abs. 1a [X.] als Vollstreckungshindernis dürfe im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] nicht als Anspruchsausschluss gelesen werden, da andernfalls Kinder und Jugendliche wegen einer speziell auf sie zugeschnittenen Schutznorm keinen [X.] (und entsprechenden Aufenthaltsstatus) erlangen könnten, lässt die hohen Hürden für die Überwindung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] angeordneten Sperrwirkung im Wege der verfassungskonformen Auslegung außer [X.]etracht. Für die Gleichwertigkeit des Schutzes vor Abschiebung ist aus der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Schutzperspektive des Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG die ausländerrechtliche Ausgestaltung des Aufenthaltsstatus, der an den begehrten [X.] anknüpft, und hieran anknüpfende Folgerechte ohne [X.]edeutung (s.o. unter 1.2.2). Aus den gleichen Gründen verhilft dem Kläger auch die [X.]erufung auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes - UN Kinderrechtskonvention ([X.]) vom 20. November 1989 ([X.]G[X.]l 1992 II S. 121, 990), das nach Rücknahme der Vorbehaltserklärung durch die [X.]undesrepublik [X.] ([X.]G[X.]l 2011 II S. 600) nunmehr auch in [X.] unmittelbar gilt, nicht zum Erfolg. Denn Art. 3 Abs. 1 [X.], wonach das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, hat die Ausländerbehörde u.a. bei der [X.]eurteilung der Eignung einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 58 Abs. 1a [X.] zu beachten. Wird im Interesse des Kindeswohls nach § 58 Abs. 1a [X.] seitens der Ausländerbehörde wirksamer Vollstreckungsschutz gewährt, stellt sich die Frage der Gleichwertigkeit mit einem Schutz vor Abschiebung durch das [X.], der sich allein mit Vermeidung einer verfassungswidrigen [X.] rechtfertigen lässt, nicht mehr.

1.3 Im Übrigen beruht die Annahme einer Extremgefahr für den Kläger als unbegleitetem Minderjährigen auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. Die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts, vor dem Eintritt solcher Extremgefahren schützten auch nicht außerhalb [X.]s lebende Familienangehörige, denn selbst wenn es zutreffe, dass mittlerweile Überweisungen aus [X.] auf afghanische Konten ausgeführt werden könnten, verfüge der Kläger über keine [X.]ankverbindung in [X.] und könnte sich eine solche auch nicht mit hinreichender Sicherheit verschaffen ([X.]), genügen nicht den Anforderungen an die tatrichterliche Prognose einer Extremgefahr (vgl. dazu die Urteile vom 8. September 2011 - [X.]VerwG 10 [X.] 14.10 - [X.]VerwGE 140, 319 = [X.] 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 44, jeweils Rn. 22 ff. und vom 29. September 2011 - [X.]VerwG 10 [X.] 24.10 - [X.] 402.25 § 73 AsylVfG [X.] Rn. 20 ff.). Die [X.]eklagte rügt zu Recht, dass die Annahme einer Extremgefahr für den im Zeitpunkt der [X.]erufungsverhandlung 17 Jahre alten Kläger aufgrund der verwerteten Quellenlage und der Ausführungen des [X.]erufungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung unzureichend begründet ist.

2. Das [X.]erufungsurteil verletzt ferner [X.]undesrecht, weil der Verwaltungsgerichtshof § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] nicht geprüft hat. Der Annahme, die weitergehende und unionsrechtlich aufgeladene Schutznorm des § 60 Abs. 2 [X.] sei vorrangig, d.h. im vorliegenden Falle nicht zu prüfen ([X.]), folgt der [X.] nicht. Denn das unionsrechtliche Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 [X.] steht rechtlich selbstständig neben dem nationalen Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 [X.]; zwischen den Vorschriften besteht kein verdrängendes [X.] (Urteil vom 31. Januar 2013 - [X.]VerwG 10 [X.] 15.12 - juris Rn. 36, zur [X.] in [X.]VerwGE vorgesehen). Daher hätte das [X.]erufungsgericht das [X.]estehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] im Hinblick auf zielstaatsbezogene [X.] (vgl. Urteil vom 11. November 1997 - [X.]VerwG 9 [X.] 13.96 - [X.]VerwGE 105, 322 <324 ff.> = [X.] 402.240 § 53 AuslG Nr. 9 S. 48 zu § 53 Abs. 4 AuslG) prüfen müssen.

3. Da der [X.] mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen zu § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] und zum Vorliegen einer individuellen Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] weder positiv noch negativ abschließend über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung nationalen [X.]es entscheiden kann, ist das [X.]erufungsurteil aufzuheben und das Verfahren an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das [X.]erufungsgericht wird für den Kläger erneut eine Prognose zu individuellen und allgemeinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] auf aktueller Tatsachengrundlage - unter [X.]erücksichtigung von dessen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit - erstellen müssen. Mit [X.]lick auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] weist der [X.] darauf hin, dass der sachliche Schutzbereich weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 [X.] ist und über diesen, soweit Art. 3 [X.] in Rede steht, jedenfalls nicht hinausgeht (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 36). Insoweit hält der [X.] für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] jedenfalls seit der Entscheidung des [X.]MR vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, Sufi und [X.] - NVwZ 2012, 681 nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 vertretenen Auffassung fest, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigt, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (so noch Urteile vom 17. Oktober 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] 15.95 - [X.]VerwGE 99, 331 <335> = [X.] 402.240 § 53 AuslG Nr. 2 S. 9; vom 15. April 1997 - [X.]VerwG 9 [X.] 38.96 - [X.]VerwGE 104, 265 <269 ff.> = [X.] 402.240 § 53 AuslG Nr. 7 S. 31 ff. und vom 2. September 1997 - [X.]VerwG 9 [X.] 40.96 - [X.]VerwGE 105, 187 <188 ff.> = [X.] 402.240 § 53 AuslG Nr. 8 S. 41 ff.; zuletzt [X.]eschluss vom 18. Dezember 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 53.06 - [X.] 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 26 Rn. 7).

Meta

10 C 13/12

13.06.2013

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. April 2012, Az: A 11 S 3392/11, Urteil

§ 58 Abs 1a AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 3 AufenthG 2004, § 60a AufenthG 2004, § 53 Abs 4 AuslG 1990, § 31 Abs 3 AsylVfG 1992, Art 3 MRK, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 UNKRÜbk, Art 10 Abs 2 EGRL 115/2008, § 137 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2013, Az. 10 C 13/12 (REWIS RS 2013, 5048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5048

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