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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 436/06 vom 10. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinba-rung richtet sich nach dem [X.], d.h. hier nach liechtensteini-schem Recht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 220.376,83 •. [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 2/21 O 553/04 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 16 U 2/06 -
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10.07.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. XI ZR 436/06 (REWIS RS 2007, 2975)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2975
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