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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 72/04 vom 17. Oktober 2005 in dem Verfahren
wegen Firmierung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft - 2 -
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.]asdorf, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 17. Oktober 2005 beschlossen: Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens wer-den gegeneinander aufgehoben. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 12.500 • festgesetzt. Gründe: Die Antragsteller zu 2. bis 6. sind Gründer einer Rechtsanwalts AG i.G., der Antragstellerin zu 1. Mit [X.]escheid vom 30. Oktober 2003 beanstandete die Antragsgegnerin die geplante Firmierung der Anwalts AG als —[X.]Anwalts AGfi. Den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 2. April 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die [X.] vom [X.] zugelassene [X.] sofortige [X.]eschwer-de. Im [X.]eschwerdeverfahren haben die [X.]eteiligten im Hinblick auf die am 1. November 2004 in [X.] getretene ersatzlose Streichung der Absätze 2 und 3 des § 9 [X.] a.F. (vgl. [X.]RAK-Mitt. 2004, 177) und auf die Senatsentscheidung zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als [X.] ([X.] ([X.]) 27/03 und 28/03, [X.]RAK 2005, 424, z.[X.]. in [X.]GHZ 161, 376) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 1 - 3 -
Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a [X.] nur noch über die Kosten des erledigten Verfahrens zu befinden. Der [X.] hat diese gegeneinander aufgehoben, weil dies unter [X.]erücksichtigung des Umstandes, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechtsfragen bis zur Änderung des § 9 [X.] und bis zu der Senatsentscheidung vom 10. Januar 2005 weitgehend ungeklärt waren, der [X.]illigkeit entspricht. Deppert [X.]asdorf
[X.]
Salditt Kieserling Kappelhoff
Vorinstanz:
[X.] vom 2. April 2004 - 2 ZU 16/03 -
2
Meta
17.10.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2005, Az. AnwZ (B) 72/04 (REWIS RS 2005, 1329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1329
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