Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. 3 StR 212/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2305

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 212/12
vom
16. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen
Betruges

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.
Oktober 2012 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23.
Januar 2012 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-len
unter B.
III.
29, 32, 52 und 57 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in achtundvierzig Fällen schuldig ist.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in [X.] Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle B.
III.
29, 32, 52 und 57 der
Ur-teilsgründe
eingestellt.
Hinsichtlich der Verurteilung in den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens zieht die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Diese lässt den [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.], das bei der Gesamtstrafenbildung einen äußerst straffen Strafzusammenzug vorgenommen hat, im Falle einer Verurteilung nur wegen achtundvierzig Betrugstaten zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

[X.] [X.]

Schäfer

Gericke Spaniol
1
2
3
4

Meta

3 StR 212/12

16.10.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. 3 StR 212/12 (REWIS RS 2012, 2305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2305

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