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PDF anzeigen [X.] vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.]. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-fohlenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie wegen se-xuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. [X.] war in allen Fällen die leibliche Tochter des Angeklagten. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg. 1 - 3 - Die Begründung der Einzelstrafen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2 [X.] hat bei Bemessung sämtlicher Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass die "Mehrzahl und Abfolge der Taten (–) ein nicht unbeträchtliches Maß an krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit" be-lege. Demgegenüber hält sie im Rahmen der Begründung der Gesamtfreiheits-strafe dem Angeklagten den "recht engen zeitlichen und situativen Zusammen-hang der Taten, in deren Abfolge mit hoher Wahrscheinlichkeit die Dynamik des Geschehens die Hemmschwelle des Angeklagten herabgesetzt (habe)" zugute. Diese Erwägungen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. 3 Ist, wie hier, bei der wiederholten Tatbegehung zum Nachteil desselben [X.]s die Hemmschwelle für die Begehung der späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger ge-worden, so ist entgegen der Auffassung des [X.]s die erneute Tatbege-hung jedenfalls nicht ohne Weiteres Ausdruck einer sich steigernden rechts-feindlichen Gesinnung oder einer erhöhten kriminellen Intensität (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 16). Ein gesteigertes Maß an krimineller Ener-gie lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Abfolge der Taten herlei-ten. Feststellungen, in welcher zeitlichen Reihenfolge der Angeklagte die Taten beging, hat das [X.] nicht zu treffen vermocht. Zu Gunsten des Ange-klagten ist deshalb davon auszugehen, dass sich die schwerwiegenderen Vor-fälle am Ende der [X.] ereigneten, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Hemmschwelle des Angeklagten bereits herabgesetzt war. 4 [X.] lassen nicht erkennen, dass sich das [X.] dieser möglichen [X.] bewusst war. Es ist deshalb, nicht zuletzt mit Blick auf die für die Taten des nicht vorbestraften, im [X.] - 4 - lungsverfahren teilgeständigen Angeklagten in den Fällen [X.] bis 3, 6 und 7 verhängten, vergleichsweise hohen Einzelstrafen, nicht auszuschließen, dass der gesamte Strafausspruch von dem Rechtsfehler beeinflusst ist. Die Strafen müssen deshalb insgesamt neu zugemessen werden. Maatz Kuckein
Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
12.09.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2006, Az. 4 StR 279/06 (REWIS RS 2006, 1899)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1899
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 416/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 276/07 (Bundesgerichtshof)
2 StR 18/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 186/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 541/17 (Bundesgerichtshof)
Keine Berücksichtigung einer sinkenden Hemmschwelle bei Serientaten zugunsten des Täters
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