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PDF anzeigen[X.] vom 1. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zu der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld gemäß § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB merkt der Senat an: Zwar ist die Formulierung, dass aus der Tat ein "unbedingter, menschen-verachtender Vernichtsungswille" spreche, rechtlich bedenklich. Aus dem nach-folgenden Satz, dass der Angeklagte in der [X.] mit beinahe beispielslo-ser Brutalität und Gefühlskälte gegen sein Opfer vorgegangen sei, und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass das [X.] nicht das Merkmal des Tötungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten dop-pelt verwertet hat (§ 46 Abs. 3 StGB), sondern dessen besonders hohe krimi-nelle Energie, die sich darin gezeigt hat, dass er insgesamt dreimal mit [X.] zur Tötung des Opfers angesetzt hat, zuletzt nach einer Pause, in der er angefangen hatte, die Wohnung des Opfers zu durchsuchen. - 3 - Hinsichtlich der weiteren, vom [X.] bei der Abwägung berücksichtigten Umstände wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 8. November 2006 Bezug genommen. [X.] Roggenbuck
Meta
01.12.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2006, Az. 2 StR 484/06 (REWIS RS 2006, 514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 514
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