Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 8 VR 1/11

8. Senat | REWIS RS 2011, 9099

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Gegenstand

Aufschiebende Wirkung bei erfolgloser Klage im ersten Rechtszug


Gründe

1

Der Antrag ist zulässig und begründet.

2

1. Das [X.] ist für den Antrag zuständig, weil es durch den Beschluss des [X.], der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache geworden ist (vgl. Beschluss vom 7. September 2005 - BVerwG 4 [X.] - BVerwGE 124, 201 <203> = [X.] 451.91 Europ UmweltR Nr. 20 m.w.[X.]).

3

Für die Zulässigkeit des Antrages kommt es nicht darauf an, ob, wie der Beigeladene zu 1 vorträgt, der Antragsteller noch durch den Vorsitzenden [X.] vertreten wird, oder ob, worauf die beigefügten Medienausschnitte verweisen, zwischenzeitlich ein neuer Vorsitzender gewählt wurde. Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben den streitgegenständlichen Antrag unter Bezugnahme auf ihre im Beschwerdeverfahren vorgelegte Vollmacht vom 13. Dezember 2010 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war auch nach dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1 der die Vollmacht erteilende [X.] noch Vorsitzender des Antragstellers. Die Vollmacht umfasst ausweislich ihrer [X.] u.a. die Erhebung, Änderung oder Rücknahme von Rechtsmitteln aller Art. Änderungen der gesetzlichen Vertretung des Vertretenen heben die Bevollmächtigung nicht auf (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 86 ZPO).

4

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Beachtet eine Behörde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht, so kann der Kläger zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Feststellung der aufschiebenden Wirkung begehren oder, wenn die Behörde bereits Maßnahmen zur Vollziehung ergriffen hat, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung oder Einstellung der Vollziehung beantragen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, § 80 Rn. 241 m.w.[X.]; s.a. Beschluss vom 9. April 2010 - BVerwG 2 [X.] 1.10 - juris).

5

2. Der Antrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. März 2010 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 26. November 2009 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wieder hergestellt und sich zur Begründung auf sein der Klage stattgebendes Urteil vom 24. Februar 2010 bezogen. Die aufschiebende Wirkung endet - vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung - erst mit der Unanfechtbarkeit der angegriffenen Maßnahme (§ 80b Abs. 1 VwGO; vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192 <209 f.> = [X.] 402.24 § 7 AuslG Nr. 27). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung, die im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes verhindern soll, dass trotz Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden.

6

Die Ausnahmeregelung des § 80b Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO greift hier nicht ein, weil die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug nicht abgewiesen, sondern ihr stattgegeben wurde. Ein Fall der Klageabweisung liegt nicht vor, wenn erst eine vom Beklagten oder vom Beigeladenen eingelegte Berufung erfolgreich gewesen ist. In diesem Fall besteht die aufschiebende Wirkung auch während eines sich anschließenden Revisions(zulassungs)verfahrens fort (vgl. [X.], a.a.[X.] § 80b Rn. 18; [X.]/von [X.], VwGO, 15. Aufl. 2010, § 80b Rn. 3). Nach dem eindeutigen Wortlaut ist die Beendigung der aufschiebenden Wirkung an die erfolglose Klage im ersten Rechtszug geknüpft. Dies entspricht der gesetzgeberischen Intention, der zufolge die Rechtfertigung für die gesetzliche Befristung der aufschiebenden Wirkung allein darin gesehen wurde, dass "eine Anfechtungsklage im ersten Rechtszug nach eingehender Prüfung des [X.] keinen Erfolg" hatte (vgl. [X.], a.a.[X.], unter Hinweis auf [X.] 30/96 S. 25 = BTDrucks 13/3993 S. 11 f.).

7

Da der Antragsgegner unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage einen Termin zur Wiederholung der Wahl bereits auf den 20. März 2011 festgesetzt hat, war in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Durchführung der Wahl vor der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder einer abweichenden Entscheidung des Senats gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu untersagen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.

9

Eine Entscheidung über den Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO des Antragsgegners wird nach Anhörung der übrigen Beteiligten gesondert ergehen.

Meta

8 VR 1/11

24.02.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 80b Abs 1 S 1 Alt 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 8 VR 1/11 (REWIS RS 2011, 9099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9099

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