Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. I ZR 156/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4453

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
156/12
Verkündet am:
4. Juli 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 133 B, § 157 Ga, § 305c Abs. 2
Die Beförderungsausschlussklausel in den Beförderungsbedingungen eines [X.]s, wonach der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000
US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten darf, ist -
wenn die Landeswährung der [X.] ist -
dahin auszulegen, dass die Wertgrenze auf der Basis des [X.]-Referenzkurses ([X.]es) der [X.]päischen Zent-ralbank zu ermitteln ist.
[X.], Urteil vom 4. Juli 2013 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4.
Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Prof. Dr.
Schaffert und Dr.
Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Juli 2012 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist [X.] der F.

E.

GmbH & Co. KG
in K.

(im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das
beklagte [X.] aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Darüber hinaus verlangt sie die Erstattung vorgerichtlich angefallener [X.].
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die [X.] im Juni 2008 mit dem Transport eines Messgeräts von einem in [X.] ansässigen Unter-nehmen nach
K.

.
Dem Beförderungsvertrag lagen die Beför-
1
2
-
3
-
derungsbedingungen der [X.] (Stand: 2008) zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen enthielten:
3.
Beförderungsbedingungen
3.1
[Die [X.]]
befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.

(ii)
Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000
US-Dollar in der

3.3
Verweigerung und Einstellung der Beförderung
(i)
Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen [die [X.]]
die Beförderung des betreffen-ist, die Beförderung einstellen.
Die [X.] Versenderin übergab einem Fahrer der [X.] am 13.
Juni 2008 das Transportbehältnis, in dem sich nach der Darstellung der Klägerin das Messgerät befand.
Die Klägerin hat behauptet, das Transportbehältnis, ein Spezialkoffer im Wert von 750

sei unmittelbar nach der Ankunft bei der Versicherungsnehme-rin am 16.
Juni 2008 geöffnet worden. Dabei hätten deren Mitarbeiter [X.], dass der Transportkoffer leer angeliefert worden sei. Der Wert des ab-handengekommenen Messgeräts habe
zum Zeitpunkt der Übergabe an die [X.] 32.555

Die [X.] hafte für den Verlust des [X.] unbeschränkt, da ihr ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei. Sie habe weder zum Verbleib des [X.] noch zu von ihr angestellten Nachforschungen etwas vortragen können. Dies lasse den Schluss auf eine grob mangelhafte Betriebsorganisation zu.
Die Klägerin hat die [X.] daher auf Zahlung von 32.555

n-sen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.307,81

3
4
5
6
-
4
-
Die [X.] hat vor allem geltend gemacht, der Wert des angeblich an sie zur Beförderung übergebenen Messgeräts nebst Transportkoffer habe die [X.]grenze von 50.000
US-Dollar gemäß ihren Beförderungsbedingun-gen überschritten. Dieser Umstand führe
zu einem vollständigen Haftungsaus-schluss.
Das [X.] hat die [X.] unter Abweisung des weitergehenden Klagebegehrens zur Zahlung von 32.030

gerichtete Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] schulde für den Verlust des Messgeräts, der während ihrer Obhutszeit eingetreten sei, gemäß Art.
17 Abs.
1, Art.
29 CMR in Verbindung mit §
435 HGB vollen Schadenser-satz
in Höhe von 32.030

. Dazu hat es ausgeführt:
Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass das abhandengekommene Messgerät, das zum Zeitpunkt der Übergabe einen Wert von 32.030

einem Fahrer der [X.] übergeben und bei der Versicherungsnehmerin als Empfängerin nicht abgeliefert worden sei. Die [X.] hafte für den Verlust des [X.] unbeschränkt, da ihr oder ihren Mitarbeitern, deren Verhalten sie sich gemäß Art.
29 Abs.
2, Art.
3 CMR zu-rechnen lassen müsse, ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei.
7
8
9
10
11
-
5
-
Die Versicherungsnehmerin treffe an der Entstehung des Schadens kein der Klägerin [X.] Mitverschulden. Die [X.] mache ohne Erfolg geltend, die Versicherungsnehmerin habe ihr [X.] im Sinne von Zif-fer
3.1
(ii) ihrer Beförderungsbedingungen zum Transport übergeben, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen. Bei dem zum Transport übergebenen Gut habe es sich nicht um [X.] im Sinne der genannten Klausel gehandelt, weil des-sen Wert unter 50.000
US-Dollar gelegen habe. Es sei schon zweifelhaft, ob die [X.]klausel mit Blick auf das in §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] normierte Transparenzgebot wirksam sei. Dies könne jedoch offenbleiben, da -
eine Wirk-samkeit bei der kundenfeindlichsten Auslegung unterstellt
-
zumindest [X.] verblieben, die bei der dann nach §
305c Abs.
2 [X.] gebotenen kun-denfreundlichsten Auslegung hier dazu führten, dass die Verbotsgrenze von 50.000
US-Dollar nicht erreicht sei. Die Klägerin müsse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Wertdeklaration ein anspruchsmin-derndes Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil dieser Umstand für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Gleiches gelte für den [X.] nicht erteilten Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha-dens.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe
der Revision haben Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die mit einem grenzüberschreitenden Straßengütertransport beauftragte [X.]
als Frachtführerin der Haftung nach den Vorschriften der CMR unterliegt. Danach hat die [X.] gemäß Art.
17 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
3 CMR grundsätz-lich Schadensersatz für den Verlust von Transportgut zu leisten, das während ihrer Obhutszeit abhandenkommt. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ist das Messgerät, für dessen Verlust die Klägerin Schadensersatz ver-12
13
14
-
6
-
langt, während
der Obhutszeit der [X.] abhandengekommen. Die [X.] erhebt dagegen keine [X.], so dass für das Revisionsverfahren von einer grundsätzlichen Schadensersatzverpflichtung der [X.] gemäß Art.
17 Abs.
1 CMR auszugehen ist.
2. Vollen Schadensersatz -
über die Beschränkung des Art.
23 Abs.
3 CMR hinaus
-
schuldet die [X.] aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art.
29 CMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art.
29 Abs.
2 Satz
1 CMR). Da auf den zwischen der
Versicherungsnehmerin und der [X.] geschlossenen Beför-derungsvertrag jedenfalls gemäß Art.
27 Abs.
1 EG[X.], der im Streitfall noch maßgeblich ist, [X.] Recht zur Anwendung kommt -
beide Parteien haben während des Rechtsstreits ausschließlich auf der Grundlage des [X.] Rechts vorgetragen
-, ist im Rahmen von Art.
29 Abs.
1 CMR ergänzend §
435 HGB heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in §
428 HGB genannte Person vorsätzlich oder bewusst leichtfertig begangen hat.
Davon ist im Streitfall auszugehen.
Das Berufungsgericht hat
angenommen, dass die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden der [X.] im Sinne von §
435 HGB erfüllt sind, weil die [X.] nichts zu den näheren Umständen des Verlustes und zu von ihr angestellten Nachforschungen zum Verbleib des [X.] vorgetragen hat. Diese Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. nur [X.], Urteil vom 13.
Januar 2011 -
I
ZR
188/08, [X.] 2011, 218 Rn.
15
f. = [X.], 15
16
-
7
-
1161; Urteil vom 13.
Juni 2012 -
I
ZR
87/11, [X.] 2012, 463 Rn.
17) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
3. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers im Sinne von Art.
29 Abs.
1 CMR in Verbindung mit §
435 HGB der [X.] nach §
254 Abs.
2 [X.] unter dem Gesichtspunkt der Einlieferung von [X.] gemäß den Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens zu be-rücksichtigen ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Warenversender in ei-nen nach §
425 Abs.
2
HGB in Verbindung mit §
254 Abs.
2 Satz
1 [X.] be-achtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er [X.] trotz Kennt-nis, dass der Frachtführer dieses in der gewählten Transportart wegen des [X.] verbundenen [X.] nicht befördern will, ohne Hinweis auf den Wert des Transportgutes zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleich-wohl vollen Schadensersatz verlangt ([X.], Urteil vom 15.
Februar 2007
-
I
ZR
186/03, [X.] 2007, 164 Rn.
24 = VersR 2008,
97).
Hat der [X.] positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers so genanntes [X.] enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Ver-tragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sendung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Aus-schluss der Haftung des [X.] führen ([X.], Urteil vom 13.
Juli 2006
-
I
ZR
245/03, [X.] 2006, 448 Rn.
32 = [X.], 1102; [X.], [X.] 2007, 164 Rn.
30; [X.], Urteil vom 3.
Mai 2007 -
I
ZR
109/04, [X.] 2007, 405 Rn.
31).
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Versiche-rungsnehmerin die Beförderungsbedingungen der [X.] bei Erteilung des 17
18
19
-
8
-
Transportauftrags bekannt waren und damit
wirksam in den [X.] einbezogen wurden. Demzufolge musste die Versicherungsneh-merin wissen, dass die [X.] gemäß Ziffer
3.1
(ii) ihrer Beförderungsbedin-gungen grundsätzlich keine Pakete befördert, deren Inhalt den Wert von 50.000
US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung übersteigt. Nach Zif-fer
3.3
(i) ihrer Beförderungsbedingungen ist die [X.] berechtigt, die Beför-derung eines Pakets, dessen Inhalt die genannte Wertgrenze übersteigt, zu verweigern oder -
sofern die Beförderung bereits begonnen hat -
diese
einzu-stellen. Unterbleibt ein Hinweis auf den die Obergrenze übersteigenden Wert des Inhalts, ist davon auszugehen, dass der unterlassene Hinweis für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die [X.] bei einer korrek-ten Wertangabe jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung zu verweigern
(vgl. [X.], [X.] 2006, 448 Rn.
33).
4. Die Revision wendet sich
aber
mit
Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, bei dem an die [X.] übergebenen Messgerät
nebst Trans-portkoffer
habe es sich nicht um [X.] im Sinne der Beförderungsbedin-gungen der [X.] gehandelt.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] der [X.] wirksam in den mit der Versicherungs-nehmerin geschlossenen
Vertrag einbezogen worden sind. Es hat [X.], ob die Regelung in Ziffer
3.1
(ii) wegen Verstoßes gegen das Transpa-renzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] unwirksam ist. Jedenfalls -
so das Be-rufungsgericht
-
führe die nach §
305c Abs.
2 [X.] gebotene kundenfreund-lichste Auslegung der in Rede stehenden Klausel dazu, dass es sich bei dem Messgerät nebst Transportkoffer nicht um [X.] im Sinne der Beförde-rungsbedingungen gehandelt habe, weil dessen Wert die Grenze von 50.000
US-Dollar nicht erreicht
habe. Das Messgerät habe zum Zeitpunkt der Übergabe an die [X.] einen Wert von 32.030

Zu diesem Betrag 20
21
-
9
-
sei der Wert des Transportkoffers (750

d-teil des Beförderungsgutes und nicht lediglich Verpackung gewesen sei. Daher habe das zur Beförderung übergebene Gut am 13.
Juni 2008 einen Gesamtwert von 32.780

Entgegen der Ansicht der [X.] sei bei der [X.] nicht zwingend auf den Umrechnungskurs der [X.] oder denjenigen der [X.]päischen Zentralbank abzustellen. Es sei auch möglich, bei der Ermittlung des [X.] die im bargeldlosen [X.] geltenden Umrechnungskurse, die [X.], bei denen wie-derum zwischen An-
und Verkauf zu unterscheiden sei, oder die für das Kredit-kartengeschäft geltenden Kurse heranzuziehen. Die Wertgrenze sei gemäß §
305c Abs.
2 [X.] jedenfalls dann als gewahrt anzusehen, wenn sie bei Zu-grundelegung eines der in Betracht kommenden Kurse eines inländischen Geld-
oder Kreditinstituts, der [X.]päischen Zentralbank oder eines gebräuchli-chen Währungsrechners die Obergrenze von 50.000
US-Dollar nicht erreiche. Im Streitfall sei bei der Ermittlung des zugrundezulegenden Kurses auf den für den Verkauf von US-Dollar maßgebenden Schalterkurs (Kassakurs), den bei-spielsweise der Währungsrechner des [X.] mit vier Prozent unter dem [X.] ansetze, als [X.] abzustellen. Dies führe zu einem Gegenwert von unter 50.000
US-Dollar. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind be-gründet.
b) Die [X.] gemäß Ziffer
3.1
(ii) der Beförderungsbedingun-gen, auf die sich die [X.] beruft, ist in der Weise auszulegen, dass bei der Ermittlung, welcher [X.]-Betrag dem Wert von 50.000
US-Dollar entspricht, auf den [X.] der [X.]päischen Zentralbank abzustellen ist.
aa) Bei der genannten Klausel in den Beförderungsbedingungen der [X.]n handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von 22
23
-
10
-
§
305 Abs.
1 Satz
1 [X.], da sie für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird.
bb) Vor einer
Klauselprüfung an den Maßstäben der §§
307
ff. [X.] ist
ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar 1999
-
IV
ZR
324/97, NJW 1999, 1633, 1634; K.
P.
Berger in [X.]/Wegen/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
305c Rn.
10; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
305b Rn.
1).
cc) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie ein
verständiger
und
red-licher Vertragspartner
unter Abwägung der Interessen der normalerweise betei-ligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des [X.] zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen des
konkreten Vertragspartners
zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingun-gen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der
typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten [X.] zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher [X.] beachtet werden muss (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2006
-
VIII
ZR
166/06, [X.], 504
Rn.
19; Urteil vom 17.
Februar 2011
-
III
ZR
35/10, NJW 2011, 2122 Rn.
10 mwN). Verbleiben nach Ausschöpfung aller
danach
in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse
rechtlich vertretbar, kommt die [X.]regel des §
305c Abs.
2 [X.] zur Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Mai 2008 -
III
ZR
330/07, [X.], 2495 Rn.
20; Versäumnisurteil vom 21.
Oktober 2009 -
VIII
ZR
244/08, [X.], 293 Rn.
13; [X.], NJW 2011, 2122 Rn.
10).
Völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine 24
25
-
11
-
Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht ernsthaft zu befürchten ist, bleiben
dabei außer Betracht ([X.], NJW 2011, 2122 Rn.
10).
dd) Die Beförderungsbedingungen der [X.] regeln nicht ausdrück-lich, welcher Umrechnungskurs bei der Feststellung des [X.]-Betrags zugrunde zu legen ist, der dem Wert von 50.000
US-Dollar entspricht, so dass dies im Wege der Auslegung zu
ermitteln ist.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass
Ausgangspunkt für die Auslegung von Ziffer
3.1
(ii) der Beförderungsbedingungen der Begriff des "[X.] in der jeweiligen Landeswährung"
sein muss. Maßgebliche Landeswährung ist im Streitfall der [X.]. In diesem Zusammenhang kann [X.], ob sich die Bestimmung der Landeswährung nach der fraglichen Klau-sel in den
Beförderungsbedingungen der [X.] danach richtet, welchem Recht der Transportvertag unterliegt,
oder ob auf den [X.] oder den Sitz des Auftraggebers als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der maßgeblichen Landeswährung abzustellen ist, weil vorliegend in allen Fällen die Landeswäh-rung auf [X.] lautet. Der von der Versicherungsnehmerin mit der [X.] geschlossene Vertrag unterliegt gemäß Art.
28 Abs.
4 EG[X.], der zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses im Juni 2008 noch galt, dem [X.] Recht. Der [X.] liegt in [X.] und der Sitz der
Auftraggeberin
der [X.] befindet sich in [X.], so dass auch insoweit die jeweilige Landes-währung der [X.] ist. Dementsprechend liegt es nahe, den [X.] der [X.]-päischen Zentralbank zur Beantwortung der Frage
heranzuziehen, ob [X.] den Wert von 50.000
US-Dollar übersteigt, zumal es sich [X.] um den gebräuchlichsten und im Übrigen
um einen
leicht festzustellenden Kurs handelt. Die [X.]päische
Zentralbank veröffentlicht täglich einen Refe-renzkurs ([X.]) zwischen dem [X.] und mehreren internationalen Wäh-rungen, zu denen auch der US-Dollar gehört.
Für einen durchschnittlichen ge-schäftlichen -
aber auch privaten
-
Versender von Gütern stellt es keine unzu-26
27
-
12
-
mutbare Überforderung dar, sich an dem im [X.] aufrufbaren und damit auf einfache Weise in Erfahrung zu bringenden
Referenzkurz der [X.]päischen Zentralbank zu orientieren.
Die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogenen Kurse eignen sich im Vergleich dazu
im vorliegenden Zusammenhang nicht für die Berechnung des [X.] von 50.000
US-Dollar in [X.]. Der Interbankenkurs kommt nicht in Betracht, weil er für Privatpersonen und Gewerbetreibende grundsätzlich nicht gilt. Ebenso wenig kann auf die
Kurse
abgestellt werden, die
für den An-
und
Verkauf von US-Dollar gelten; der Ankaufspreis muss deutlich über, der [X.] deutlich unter dem Mittelwert liegen, weil Kostenfaktoren -
wie [X.] der Bank, die Kosten des Vorhaltens der Fremdwährung und ein
Ri-sikoabschlag
für Währungsschwankungen -
zu berücksichtigen sind, die für die Ermittlung des [X.] in dem hier interessierenden Kontext keine Rolle spielen. Entsprechendes gilt für den Kreditkartenkurs, der nur in einem speziel-len Marktsegment von Bedeutung ist und zum Geschäftsbereich der [X.] keinen Bezug aufweist.
Der Wert des zu transportierenden [X.] ist dem Frachtführer grund-sätzlich bei Erteilung des [X.] mitzuteilen, so dass er rechtzei-tig in der Lage ist, über eine Annahme des Auftrags zu entscheiden. Diesen Zeitpunkt kann der Frachtführer auch in seinen Beförderungsbedingungen fest-legen. Fehlt -
wie im Streitfall
-
ein solcher Hinweis, ist für die Frage, ob die [X.]grenze überschritten ist, auf den Zeitpunkt der Übergabe des [X.] zur Beförderung abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 2012 -
I
ZR
87/11, [X.] 2012, 463 Rn.
26 = [X.], 475).

ee) Danach ist auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts davon auszuge-hen, dass der [X.] [X.] im Sinne von Ziffer
3.1
(ii) ihrer Beförde-28
29
30
-
13
-
rungsbedingungen zum Transport von [X.] nach [X.] zur Versi-cherungsnehmerin übergeben wurde.
Die Einlieferung des in einem Spezialbehältnis verpackten Messarms er-folgte nach der Feststellung des Berufungsgerichts am 13.
Juni 2008. Zu die-sem Zeitpunkt hatte [X.] (einschließlich des Spezialkoffers) einen Wert von 32.780

Der [X.] der [X.]päischen Zentralbank betrug am 13.
Juni 2008 für einen [X.] 1,5336
US-Dollar, so dass sich der Wert des zu befördernden [X.] auf 50.271,40
US-Dollar belief und damit die [X.]grenze von 50.000
US-Dollar überschritt.
ff) Der Umstand, dass der [X.] [X.] im Sinne ihrer Beförde-rungsbedingungen zum Transport übergeben wurde, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen, führt entgegen der
Ansicht der Revision allerdings nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der [X.] nach §
311 Abs.
2, §§
280, 249 Abs.
1 [X.] vollständig entfällt (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2006
-
I
ZR
123/03, [X.]Z 167, 64 Rn.
22; Urteil vom 13.
Juli 2006 -
I
ZR
245/03, [X.] 2007, 179 Rn.
23 = [X.] 2006, 448; Urteil vom 3.
Juli 2008
-
I
ZR
210/05, [X.] 2008, 406 Rn.
17).
Dieser Umstand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag des Auftraggebers in die [X.] nach §
425 Abs.
2 HGB, §
254
Abs.
2 Satz
1 [X.] einzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Februar 2007 -
I
ZR
186/03, [X.]R 2007, 1110 Rn.
29 = [X.] 2007, 164; [X.], [X.] 2008, 406 Rn.
17).
gg) Die Abwägung der Mitverschuldensanteile nach §
425 Abs.
2 HGB, §
254 Abs.
2 Satz
1 [X.] obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie hat durch eine Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungs-
und Ver-schuldensanteile zu erfolgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, ist von einem bewusst leichtfertigen Organisationsverschulden der [X.] im Sinne eines qualifi-31
32
33
-
14
-
zierten Verschuldens gemäß Art.
29 Abs.
1 CMR in Verbindung mit §
435 HGB auszugehen. Hinsichtlich des [X.] ist zu berücksichtigen, dass der unterlassene Hinweis darauf, dass das zu befördernde
Gut einen
Wert von mehr als 50.000
US-Dollar hatte, sich nicht nur in Bezug auf den 50.000
US-Dollar übersteigenden Schaden ausgewirkt haben kann. Wenn die [X.] die Beförderung
des [X.]
bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Messarms einge-tretene Schaden vollständig
vermieden worden (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Mai 2007 -
I
ZR
109/04, [X.] 2007, 405 Rn.
31; [X.], [X.]
2008, 406 Rn.
19).
5. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration oder
eines nicht erteilten Hinweises auf die Gefahr eines un-gewöhnlich hohen Schadens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, die unterlassene Angabe des Werts des zur Beförderung übergebenen [X.]
sei
für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. Die [X.] habe nicht vorgetragen, wie die Behandlung von wertdeklarierten Paketen im [X.] bei grenzüberschreitenden Transporten erfolge und inwiefern zusätzliche Sicherungsmaßnahmen den Verlust des [X.] verhindert hätten, weil der leere Koffer bei der Versicherungsnehmerin an-gekommen sei. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechts-fehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
34
-
15
-
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzu-heben. Die Sache
ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2011 -
31 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 18.07.2012 -
I-18 [X.] -

35

Meta

I ZR 156/12

04.07.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. I ZR 156/12 (REWIS RS 2013, 4453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4453

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 156/12 (Bundesgerichtshof)

Beförderungsausschlussklausel eines Paketdienstunternehmens: Auslegung der in US-Dollar definierten Wertgrenze


I ZR 245/14 (Bundesgerichtshof)

Frachtführerhaftung: Unterlassener Hinweis des Versenders auf den die Obergrenze übersteigenden Wert der Sendung bei Verbotsgut; …


I ZR 245/14 (Bundesgerichtshof)


I ZR 132/05 (Bundesgerichtshof)


I ZR 120/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 156/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.