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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:030316UIZR245.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I [X.]
Verkündet am:
3. März 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
a)
Unterlässt der Versender bei Verbotsgut den Hinweis auf den die [X.] übersteigenden Wert der Sendung, trägt er die Darlegungs-
und Beweis-last dafür, dass der unterlassene Hinweis für den Schadenseintritt nicht mitursächlich gewesen ist.
b)
Durch den im Sitzungsprotokoll enthaltenen
Hinweis allein, beigezogene Akten hätten vorgelegen und seien Gegenstand der mündlichen Verhand-lung gewesen, wird nicht deutlich, dass das Gericht in diesen Akten enthal-tene protokollierte Angaben eines Zeugen zum Zwecke des [X.] verwerten will.
[X.], Urteil vom 3. März 2016 -
I [X.] -
O[X.]
[X.]
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3.
März 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof. Dr.
[X.] und Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
November 2014 auf-gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer der F.
GmbH & Co. KG
in K.
(im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das
beklagte [X.] wegen des Verlusts von Transportgut aus von der Versicherungsnehmerin abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Darüber hinaus verlangt sie die Erstattung vorge-richtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die [X.] im Juni 2008 mit dem Transport eines Messgeräts von einem in [X.] ansässigen Unter-nehmen nach K.
. Dem Beförderungsvertrag lagen die Beför-
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derungsbedingungen der [X.] (Stand: 2008) zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen enthielten:
3.
Beförderungsbedingungen
3.1
[Die [X.]] befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.
(ii)
Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000
US-Dollar in der
3.3
Verweigerung und Einstellung der Beförderung
(i)
Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen n-ist, die Beförderung einstellen.
Die [X.] Versenderin übergab einem Fahrer
der [X.] am 13.
Juni 2008 das Transportbehältnis, in dem sich nach der Darstellung der Klägerin das Messgerät befand.
Die Klägerin hat behauptet, das Transportbehältnis, ein Spezialkoffer im Wert von 750
Versicherungsnehme-rin am 16.
Juni 2008 geöffnet worden. Dabei hätten deren Mitarbeiter [X.], dass der Transportkoffer leer angeliefert worden sei. Der Wert des ab-handengekommenen Messgeräts habe zum Zeitpunkt der Übergabe an die [X.] 32.555
Die [X.] hafte für den Verlust des [X.]es unbeschränkt, da ihr ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei. Sie habe weder zum Verbleib des [X.]es noch zu von ihr angestellten Nachforschungen etwas vortragen können. Dies lasse den Schluss auf eine grob mangelhafte Betriebsorganisation zu.
Die Klägerin hat die [X.] auf Zahlung von 32.555
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.307,81
Anspruch genommen.
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Die [X.] hat vor allem geltend gemacht, der Wert des angeblich an sie zur Beförderung übergebenen Messgeräts nebst Transportkoffer habe die Grenze
für Verbotsgut
von 50.000
US-Dollar gemäß ihren Beförderungsbedin-gungen überschritten. Dieser Umstand führe zu einem vollständigen Haftungs-ausschluss.
Das [X.] hat die [X.] unter Abweisung der
weitergehenden Klage zur Zahlung von 32.030
verurteilt
([X.], Urteil vom 1.
September 2011 -
31
O
47/09, juris). Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist ohne Erfolg
geblieben
(O[X.], Urteil vom 18.
Juli 2012 -
18
U
201/11, juris).
Die gegen diese
Entscheidung gerichtete Revision der [X.] hat zur Zurückverweisung der
Sache an das
Berufungsgericht
geführt
([X.], Urteil vom 4.
Juli 2013 -
I
ZR
156/12, [X.] 2014, 146 =
[X.], 603).
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der [X.] nachfolgend
erneut zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Ab-weisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der [X.] aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin gemäß Art.
17 Abs.
1, Art.
29 CMR in Verbindung mit §
435 HGB Schadensersatz für den Verlust des Messgeräts
in voller Höhe
und ohne Kürzung des Anspruchs wegen eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin verlangen. Dazu hat es ausgeführt:
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Nach dem Revisionsurteil
sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Messgerät
um Verbotsgut im Sinne der Beförderungsbestimmungen der [X.]n gehandelt habe, weil der Wert des Messgeräts
einschließlich seiner Verpackung bei dem am Tag der Übernahme geltenden Wechselkurs der Euro-päischen Zentralbank von 1,5336
US-Dollar
je Euro und einem anzunehmen-den Zeitwert von 32.780
von 50.271,41
US-Dollar
die Verbotsgrenze überstiegen habe. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass ein mögliches Mitverschulden der Versicherungsnehmerin für den [X.] kausal geworden sei, weil die [X.] die Beförderung abgelehnt hätte, wenn ihr der die Verbotsgrenze übersteigende Wert der Sendung [X.] gewesen wäre. Der Mitarbeiter der [X.] S.
habe knapp vier
Monate vor der Übergabe der streitgegenständlichen Sendung vor dem [X.] in den beigezogenen und in der wiedereröffneten Berufungs-instanz zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahren 31
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55/07 glaubhaft bekundet, dass die Abholfahrer der [X.]n erst bei einem 50.000
-trale rückgefragt hätten.
Sendungen mit einem Wert bis 50.000
n ohne Probleme transportiert worden.
Bei einer Zusammenschau dieser Angaben mit den Bekundungen des im zweiten Berufungsverfahren vernommenen Zeugen
So.
lasse sich nicht feststellen, dass die [X.] die Übernahme der
streitgegenständlichen Sendung
abgelehnt hätte.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie
führen zur erneuten Aufhebung des Berufungsurteils und zur noch-maligen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf der [X.] der vom Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die [X.] schulde der Klä-gerin aus von der Versicherungsnehmerin abgetretenem und übergegangenem Recht für den während ihrer Obhutszeit eingetretenen Verlust des Messgeräts 11
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6
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gemäß Art.
17 Abs.
1, Art.
29 CMR in Verbindung mit
§
435 HGB vollen Scha-densersatz.
1. Die Revision rügt allerdings vergeblich, das zweite Berufungsurteil enthalte im Gegensatz zum ersten keine Beweiswürdigung zu dem von der [X.]n in beiden Vorinstanzen bestrittenen Umstand, dass das Paket bei der Versicherungsnehmerin leer angekommen sei, womit
es
hinsichtlich eines [X.] an einer
Begründung fehle. Die [X.] hat die Beurteilung im ersten Berufungsurteil, die [X.] wende sich ohne Erfolg ge-gen die Feststellung des [X.]s, der Transportkoffer sei bei der Empfän-gerin ohne das
Messgerät
eingetroffen, im ersten Revisionsverfahren unbean-standet gelassen. Das Berufungsgericht hat sich im zweiten Berufungsurteil in sachlicher Hinsicht allein noch mit der vom Senat im ersten Revisionsurteil als nicht richtig beurteilt angesehenen Frage befasst, ob die Haftung der [X.] gemindert oder ausgeschlossen ist, weil es sich bei dem Messgerät um [X.] gehandelt hat. Auf die Gesichtspunkte, deren Beurteilung der Senat im ersten Revisionsurteil als richtig bestätigt oder die [X.] im ersten Revisi-onsverfahren nicht angegriffen hat, ist das Berufungsgericht im zweiten Beru-fungsurteil dagegen nicht
näher zurückgekommen. Da auch die [X.]en in der wiedereröffneten Berufungsinstanz allein zu der Frage vorgetragen haben, ob die Haftung der [X.] gemindert oder ausgeschlossen ist, weil es sich bei dem der [X.] übergebenen Messgerät um Verbotsgut gehandelt hat, konnte das Berufungsgericht im zweiten Berufungsurteil -
wie geschehen
-
pau-schal auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil Bezug nehmen, soweit die [X.] diese Ausführungen nachfolgend nicht angegriffen oder der Senat deren Richtigkeit im ersten Revisionsurteil bestätigt hat.
2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts,
die [X.] habe darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Versicherungsnehmerin sie auf den 13
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Wert des Messgeräts
hingewiesen hätte. Zwar obliegt es bei einem [X.] Sachvortrag des Anspruchstellers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich
dem Frachtführer, darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des [X.]es für den ent-standenen Schaden zumindest mitursächlich war (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli 2008
I
ZR
205/06, [X.] 2008, 394 Rn.
20
=
VersR
2009, 1428; Urteil vom 2.
April 2009 -
I
ZR
16/07, [X.] 2009, 410 Rn.
32).
Abweichendes gilt
je-doch für [X.], das nach den in den [X.] einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers von der Beförderung ausgeschlossen
ist. Unterbleibt bei einem solchen Verbotsgut ein Hinweis auf den die Ober-grenze übersteigenden Wert des Inhalts, ist davon auszugehen, dass der unter-lassene Hinweis für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil der Frachtführer mit der Klausel zum Verbotsgut zu erkennen gegeben hat, unter die Regelung fallende Güter nicht zu befördern. Nach dem Vertragsinhalt wäre die [X.] bei korrekter Wertangabe auch berechtigt gewesen, die Beförde-rung zu verweigern ([X.], [X.] 2014, 146 Rn.
19 mwN).
Macht der [X.] bei einer solchen Sachverhaltskonstellation geltend, der Frachtführer hätte das Verbotsgut bei zutreffender Deklaration gleichwohl befördert, trifft den Versender die Beweislast.
Danach hätte das Berufungsgericht der Klage bei der von ihm angenommenen Unerweislichkeit des [X.] schon aus Rechtsgründen zumindest nicht im vollen Umfang stattgeben dürfen.
3. Mit Recht rügt die Revision weiterhin als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht die in zwei Verfahren vor dem [X.] [X.] vom dortigen Zeugen S.
gemachten Aussagen im zweiten Berufungsurteil
als Beweis gewürdigt hat.
a) Das Berufungsgericht hat sich an der Feststellung, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin sei für den eingetretenen Schaden ursächlich ge-15
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worden, gehindert gesehen, weil es keinen Grund zu erkennen vermochte, weshalb es den Angaben des von ihm vernommenen Zeugen So.
mehr
Glauben schenken sollte als den als glaubhaft anzusehenden Bekundungen des S.
. Es hat damit die aus den beiden von ihm beigezogenen Akten des [X.]s [X.] ersichtlichen protokollierten Aussagen des dort ver-nommenen Zeugen S.
auch im vorliegenden Verfahren verwertet.
b) Die Aussagen des Zeugen S.
in den Verfahren vor dem Landge-
richt [X.] 31
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45/07 und 31
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55/07 hat das Berufungsgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der [X.] seiner Entscheidung [X.] gelegt.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen S.
im vorliegenden Verfahren überhaupt heranziehen durfte. Dies
setzte nach §
373 ZPO einen Beweisantritt einer der [X.]en auf Vernehmung des Zeugen oder den Antrag auf Beiziehung der Akten zum Zwecke der [X.] im Wege des [X.] voraus. Ausdrücklich hat keine der [X.]en einen entsprechenden Antrag gestellt. Allerdings hat das [X.] in seinem Urteil die Aussagen des Zeugen S.
in jenen Verfahren angeführt
und die Klägerin hat im zweiten Berufungsverfahren auf die Aussagen des Zeu-gen S.
Bezug genommen. Ob dies für einen Beweisantrag zur Verneh-
mung des Zeugen oder als Antrag auf Beiziehung der schriftlichen Zeugenaus-sagen zur Verwertung als [X.] ausreicht, braucht nicht entschieden zu werden.
bb) Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen S.
schon deshalb bei der Urteilsfindung nicht ver-
werten durfte, weil es seine Absicht den [X.]en nicht mitgeteilt hat, die beiden Akten des [X.]s [X.] wegen der darin enthaltenen protokollierten Angaben des Zeugen S.
zum Zwecke des [X.] zu verwer-
ten. Mit Verfügung vom 8.
April 2014 ist der Zeugen So.
im zweiten Beru-
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fungsverfahren vom Vorsitzenden vorbereitend geladen worden. Dieser Zeuge ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 10.
September 2014 ver-kündeten [X.] zu dem Beweisthema: "Lehnt die [X.] die Beförderung eines Paketes ab, wenn ihr bekannt wird, dass dessen Inhalt den Wert von 50.000
US-Dollar übersteigt?" vernommen worden. Einen Hinweis auf die Beiziehung der Akten des [X.]s [X.] zur Verwertung der Aus-sage des Zeugen S.
hat das Berufungsgericht nicht erteilt. Es ist schon
nicht ersichtlich, auf welchem Weg die Akten des [X.]s [X.] 31
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55/07, die in der vorliegenden Sache weder Gegenstand der Verhandlung vor dem [X.] noch Gegenstand der Verhandlung vor dem [X.] im ersten Berufungsverfahren waren und die auch nicht im ersten Revisionsverfahren zum [X.] gelangt sind, im zweiten Berufungsverfahren vor der Verhandlung am 10.
September 2014 zu den in der vorliegenden Sache geführten Akten gelangt sind.
Aus dem im Sitzungsprotokoll im [X.] an die Vernehmung des Zeugen So.
enthaltenen Hinweis, die beiden Akten hätten vorgelegen und
seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, war die Möglichkeit einer Beiziehung der Akten zur Verwertung der Zeugenaussage S.
im We-
ge des [X.] für die [X.] nicht zu erkennen. Aus deren Sicht
lag es vielmehr nahe, dass das Berufungsgericht die Akten des [X.]s [X.] beigezogen hatte, um dem Zeugen So.
anhand der darin ent-
haltenen protokollierten Angaben des Zeugen S.
-
wie geschehen
Vorhal-
te machen zu können.
Das Berufungsgericht hätte bei diesen Gegebenheiten seine Absicht, die beigezogenen Akten zu Beweiszwecken zu verwerten, im zweiten Berufungs-verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der [X.] gemäß §
139 Abs.
1 Satz
2 und Abs.
2 ZPO spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2014 erkennbar machen müssen.
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10
-
Die Revision hat geltend gemacht, die [X.] hätte nach ihrem Vortrag einer solchen Verwertung ausdrücklich widersprochen. Außerdem hätte sie da-nach beantragt, den Zeugen S.
zum Beweis dafür zu vernehmen, dass
sich die von ihm vor dem [X.] [X.] geschilderte Handhabung über eine interne Wertgrenze bei der [X.] in Höhe von 50.000
56.000
sondern allein auf [X.] bezogen habe, und dass diese Handhabung zudem im Zeitpunkt der Aufgabe des Pakets im Juni 2008 nicht mehr aktuell gewesen sei. Diesem Beweisantrag hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 1982
VI
ZR
78/81, NJW 1983, 999, 1000; [X.] in Musielak/Voit, ZPO, 13.
Aufl., §
373 Rn.
4).
cc) Dieser Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist nicht nachfolgend gemäß §
295 ZPO geheilt worden. Er ist erst durch das Urteil selbst erkennbar geworden. In einem solchen Fall ist kein Raum für eine Heilung des Mangels nach §
295 ZPO, weil die betroffene [X.] keine Möglichkeit hatte, den Fehler zur rügen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Oktober 2010
I
ZR
190/08, [X.] 2011, 244 Rn.
11 =
[X.] 2011, 569; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
295 Rn.
42).
dd) Nach den Darlegungen der Revision ist davon auszugehen, dass die von ihr angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts auf dem vorstehend festgestellten Rechtsverstoß beruht.
Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht den Beweiswert der von ihm nur im Wege des [X.] zu verwertenden Bekundung des in den beiden Verfahren vor dem [X.] [X.] ver-nommenen Zeugen S.
bei seiner Beweiswürdigung überschätzt hat und die
Sache bei zutreffender Bewertung abweichend entschieden hätte. Einem Ur-kundenbeweis kann ein geringerer Beweiswert zukommen als einem [X.] unmittelbaren Zeugenbeweis (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 1995 22
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VI
ZR
233/94, NJW 1995, 2856, 2857; Urteil vom 30.
November 1999
VI
ZR
207/98, [X.], 1420, 1421). Die im angefochtenen Urteil gemach-ten Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Ebenso wenig ist auszuschließen, dass eine Vernehmung des Zeugen S.
, die das Beru-
fungsgericht nach einer den oben dargestellten Erfordernissen entsprechenden Unterrichtung der [X.] in der Berufungsverhandlung auf einen [X.] Antrag hätte durchführen müssen, ergeben hätte, dass sich die Be-kundungen dieses Zeugen in den beiden Verfahren vor dem [X.] Düs-seldorf nicht auf [X.]
wo das fragliche Paket aufgegeben worden war
und nicht auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Pakets im Juni 2008
bezogen.
4. Das mit der Revision angefochtene Urteil kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen und im Übrigen auch nicht gemäß §
561 ZPO aus anderen Gründen Bestand haben. Es ist deshalb aufzuheben.
Der Berufungssenat hat in dem vorliegend angefochtenen Urteil zwar unter anderem ausgeführt, dass er dasjenige, was der Zeuge S.
seinerzeit in den beiden Verfahren vor dem [X.] Düs-
seldorf glaubhaft bekundet habe, in der Folgezeit auch als gerichtsbekannt [X.] habe. In der vorliegenden Sache ist er aber nicht (mehr) von einer [X.] Gerichtskundigkeit ausgegangen, da es sonst der von ihm vorgenomme-nen Beweisaufnahme nicht bedurft hätte (§
291 ZPO). Im Übrigen ist nicht er-sichtlich und vom Berufungsgericht nicht angeführt, aus welchen Umständen sich eine Gerichtskundigkeit im Sinne von §
291 ZPO ergeben soll.
5. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das [X.] zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
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12
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6. Der Senat weist auf Folgendes hin:
Das Berufungsgericht hat Bedenken gegen den [X.] unter zwei weiteren
Gesichtspunkten geäußert, die es letztlich aber [X.] hat. Diese Bedenken greifen nicht durch.
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts erscheint ein Mitverschulden ge-nerell zweifelhaft in den Fällen, in denen sich der Wechselkurs zwischen der Fertigstellung der Sendung und deren Übergabe derart ändert, dass die [X.] erst zum Zeitpunkt der Übergabe überschritten ist. Darauf kommt es
anders als das Berufungsgericht gemeint hat
nicht an. Der Senat hat in dem ersten Revisionsurteil als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Wertgrenze für Verbotsgut überschritten ist, auf die Übergabe des [X.]es zur Beförderung abgestellt ([X.], [X.] 2014, 146 Rn.
29). Der Zeitpunkt der Fertigstellung der Sendung ist danach nicht entscheidend. Im Übrigen hat das Berufungsgericht selbst festgestellt, dass es im Streitfall auf diesen Ge-sichtspunkt schon deshalb nicht ankommt, weil auch an den Vortagen die Ver-botsgrenze wertmäßig überschritten war.
b) Das Berufungsgericht hat weiter gegen ein Mitverschulden der Versi-cherungsnehmerin Bedenken erhoben, weil der Zeitwert des [X.] erst durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden musste. Auch diesem Gesichtspunkt steht vorliegend der [X.] nicht ent-gegen.
Der Anschaffungspreis des Messarms im Dezember 2006 lag mit
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39.190
daher damit rechnen, dass auch bei Übergabe des [X.]es zum Transport [X.] vorlag.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2011 -
31 [X.]/09 -
O[X.], Entscheidung vom 05.11.2014 -
I-18 [X.] -
Meta
03.03.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. I ZR 245/14 (REWIS RS 2016, 15162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15162
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 245/14 (Bundesgerichtshof)
Frachtführerhaftung: Unterlassener Hinweis des Versenders auf den die Obergrenze übersteigenden Wert der Sendung bei Verbotsgut; …
I ZR 156/12 (Bundesgerichtshof)
I ZR 156/12 (Bundesgerichtshof)
Beförderungsausschlussklausel eines Paketdienstunternehmens: Auslegung der in US-Dollar definierten Wertgrenze
I-18 U 104/09 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
I ZR 245/03 (Bundesgerichtshof)