Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. IV ZR 256/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9717

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:030518BIVZR256.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 256/17
vom
3. Mai 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]

am 3. Mai 2018

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts [X.]

8. Zivilse-nat

vom 28.
September 2017
gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange-nen Urteil vom 21.
März 2018 ([X.], juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rück-1
2
-
3
-

abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach [X.] gemäß § 5a [X.] auch erhebliche oder vollständige [X.] anrechnen lassen muss.

2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im [X.] dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen [X.], auch keine Aussicht auf Erfolg.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2017 -
11 O 8141/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.09.2017 -
8 U 947/17 -

3

Meta

IV ZR 256/17

03.05.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. IV ZR 256/17 (REWIS RS 2018, 9717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9717

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 353/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.