Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2010, Az. NotZ 9/09

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2010, 6138

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[X.]BESCHLUSS [X.] 9/09 Verkündet am: 7. Juni 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 113 Abs. 3 Nr. 1 a) Die [X.] kann die Einkommensergänzung durch Satzung auch für in der Vergangenheit liegende [X.]räume absenken, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden. b) Eine der Konstellationen, in denen schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht, sind die Fälle, in denen die nachteiligen Rechtsfolgen mit einer neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und die neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2008 - [X.] 105/07). c) Seit der 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - allerdings unwirksam - beschlos-senen Begrenzung der Einkommensergänzung auf das [X.] eines sächsi-- 2 - [X.] in der Eingangsstufe mit gleichem Familienstand ist dem [X.] bekannt, dass die [X.] unmissverständlich und nachhaltig das Ziel verfolgte, das Niveau der Einkommensergänzung abzusenken. [X.], Beschluss vom 7. Juni 2010 - [X.] 9/09 - [X.]wegen Einkommensergänzung für das [X.] - 3 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-nats für Notarverwaltungssachen des [X.] vom 29. Mai 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen [X.] verpflichtet wird, an den Antragsteller 25,17 • zu [X.], und sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den [X.] neu zu bescheiden, nur auf einen möglichen Mehrbe-trag von 21.634,80 • bezieht. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und der Antragsgegnerin die im [X.] entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu er-statten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.659,97 •. - 4 - Gründe: [X.] Der 1957 geborene, verheiratete Antragsteller ist Notar in [X.]([X.]). Er beantragte für das Kalenderjahr 2007 eine Einkommensergän-zung nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. 1 Diese gab dem Antrag mit Bescheid vom 21. April 2008 dem Grunde nach statt. Jedoch legte sie der Bemessung der Einkommensergänzung die von ihrem früheren Verwaltungsrat im [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2005 beschlossene und durch Beschluss des neu gewählten Verwaltungsrats vom 10. Januar 2007 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 bestätigte Neufassung des Art. 15 der Hauptsatzung zugrunde. Hiernach war einem Notar eine Ein-kommensergänzung zu gewähren, wenn und soweit sein Berufseinkommen in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe [X.] in der Eingangsstufe gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Be-soldungs-Übergangsverordnung im [X.] mit gleichem Familien-stand zurückblieb. Vor der Neufassung zum 1. Januar 2005 war demgegenüber Vergleichsmaßstab die [X.] eines sächsi[X.] am Amtsge-richt gleichen Lebensalters und Familienstands wie der Notar. 2 Gegen den Einkommensergänzungsbescheid, der mit der verzinsten Rückforderung eines Teils des dem Antragsteller gewährten Vorschusses ab-schloss, hat dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Neben der von der Antragsgegnerin für die Einkommensergänzung herangezogenen [X.] hat er beanstandet, dass 25,17 • für die Beschaffung eines Computerprogramms nicht als berücksichtigungsfähige Berufsausgaben [X.] - 5 - kannt wurden. Die Antragsgegnerin hat diesen Betrag im Verfahren außer Streit gestellt. Das [X.] hat den angefochtenen Bescheid wegen eines möglichen Anspruchs auf Einkommensergänzung von bis zu 21.659,97 • (21.634,80 • Differenz zwischen dem [X.] in der Eingangsstufe und in der Lebensaltersstufe des Antragstellers sowie 25,17 • Kosten für das Compu-terprogramm) aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 4 Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar bestünden gegen den Be-schluss des Verwaltungsrats vom 10. Januar 2007, mit dem die 2004 vom [X.], auf einer verfassungsrechtlich unzureichenden Rechtsgrundlage bestell-ten Verwaltungsrat beschlossene Änderung des Art. 15 der Hauptsatzung [X.] worden sei, keine Bedenken in formeller Hinsicht. 5 Der Beschluss genüge aber nicht den materiellen Anforderungen des § 113 Abs. 3 Nr. 1 [X.]. Den satzungsgebenden Organen der Antragsgegne-rin stehe bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Nr. 1 [X.] zwar ein weiter Ermessensspielraum zu, der es grundsätzlich auch zulasse, dem Notar eine Einkommensergänzung nach ei-nem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der [X.] (Ost) mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu ge-währen. Bei der Ausübung des Satzungsermessens seien jedoch unter ande-rem die Entwicklung der Ausgaben für die Einkommensergänzung und der zu ihrer Finanzierung erhobenen Beiträge in vertretbarer Weise zu prognostizieren und zu bewerten. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Verwaltungsrat der An-tragsgegnerin in Vorbereitung des Beschlusses vom 10. Januar 2007 überhaupt 6 - 6 - mit dem Problemkreis der Absenkung des Mindestberufseinkommens der [X.] neu befasst habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dessen [X.] in dem Bemühen, das alte, verfassungsrechtlich nicht ordnungsgemäß zu-stande gekommene Satzungsrecht zeitnah durch neues, verfassungsgemäßes zu ersetzen, auf die Richtigkeit und die Fortgeltung der Erwägungen vertraut hätten, welche der Beschlussfassung im [X.] zugrunde gelegen hätten. Diese Vorgehensweise stelle sich jedoch als unzulänglich dar, da sich die Um-stände, auf deren Grundlage die Prognose zur Entwicklung des abgabepflichti-gen Gebührenaufkommens und der Ausgaben für Einkommensergänzung an-zustellen gewesen sei, gegenüber dem Erkenntnisstand des Jahres 2004 er-heblich geändert hätten. Der Finanzbedarf für die Einkommensergänzung sei 2004 und 2005 deutlich hinter den seinerzeitigen Erwartungen zurückgeblieben. Gleichwohl könne das Gericht die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung der Differenz zwischen dem [X.] der Eingangsstufe und der Besoldung eines Amtsrichters mit dem Lebensalter des Antragstellers verpflichten. Die [X.] sei nicht entscheidungsreif. Das dem Verwaltungsrat der Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung zustehende Ermessen könne das Gericht nicht durch eine eigene Abwägung ersetzen. Der Antragsgegnerin sei zunächst Ge-legenheit zu geben, einen ermessensfehlerfreien Beschluss, dem auch rückwir-kende Geltung beigegeben werden könne, nachzuholen. Es sei nicht [X.], dass eine ab dem [X.] wirkende Begrenzung der Einkom-mensergänzung auf die [X.] (Ost) in der Eingangsstufe frei von [X.] bestätigt werden könne. 7 Gegen diesen Beschluss des [X.]s hat der Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, die Sache sei bereits zu seinen Gunsten entscheidungsreif. Die Antragsgegnerin habe ihr [X.] - 7 - messen fehlerhaft ausgeübt, so dass die Satzungsänderung nichtig sei. Damit gelte die frühere Satzung fort, nach der ihm eine Einkommensergänzung zuste-he, die auf der Grundlage des [X.]s eines sächsi[X.] gleichen Lebensalters und [X.] zu berechnen sei. Die Antragsgegnerin habe bei Erlass des [X.] insoweit kein Ermessen mehr. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009, der am 5. Januar 2010 vom [X.] als Aufsichtsbehörde ge-nehmigt und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2010 bekannt gemacht wurde, hat der Verwaltungsrat Art. 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin um einen Absatz 2 ergänzt. Hiernach gilt für den [X.]raum vom 1. Januar 2007 bis zum Ablauf des 5. Juni 2008 Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der früheren Hauptsatzung mit folgendem Wortlaut: 9 "Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im Tätigkeitsbereich der [X.] in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe [X.] in der Eingangsstufe gem. § 2 Abs. 1 der [X.] im [X.] mit gleichem Famili-enstand zurück, so gewährt ihm die [X.] eine Ein-kommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages." I[X.] Das Verfahren richtet sich gemäß § 118 Abs. 3 [X.] nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Bestimmungen. Die hiernach gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F. i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] a.F.), in der Sache jedoch weitgehend unbegründet. 10 - 8 - 1. Die Antragsgegnerin ist nicht zu verpflichten, dem Antragsteller für das [X.] eine Einkommensergänzung auf der Grundlage der [X.] eines sächsi[X.] gleichen Lebensalters zu gewähren. Die Sache ist insoweit nicht zu Gunsten des Antragstellers entscheidungsreif. 11 a) Entgegen der der Beschwerdebegründung des Antragstellers [X.] liegenden Ansicht ist das Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht dadurch gleichsam "verbraucht", dass ihr Verwaltungsrat 2004 und 2007 die [X.] für die Einkommensergänzung auf die Besoldung eines säch-si[X.] der Besoldungsgruppe [X.] in der Eingangsstufe begrenzt hat und die betreffenden Beschlüsse - aus jeweils unterschiedlichen Gründen - nichtig sind (siehe aber zur grundsätzlichen, vorübergehenden Fortgeltung der bis zur Beschlussfassung vom 10. Januar 2007 durch den neu gewählten [X.] erlassenen Satzungen Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - [X.] 105/07 - juris Rn. 11 ff), so dass auch für das [X.] zwingend die ursprüng-liche Satzungsbestimmung über die Höhe der Einkommensergänzung [X.] wäre. Es kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob der Auf-fassung des [X.]s zur Unwirksamkeit des [X.] vom 10. Januar 2007 überhaupt beizupflichten ist. Die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse, die der Senat für den letztgenannten zugunsten des [X.]s unterstellt, führt im Gegensatz zu dessen Ansicht nicht notwendig dazu, dass ihm für das [X.] eine Einkommensergänzung auf der [X.] der vorherigen, für ihn günstigeren Fassung des Art. 15 Abs. 1 der Hauptsatzung zu gewähren ist. Die Antragsgegnerin ist rechtlich nicht daran gehindert, durch einen neuen Satzungsbeschluss auch für den hier in Rede stehenden [X.]raum rückwirkend die Bemessungsgrundlage für die Einkom-mensergänzung abzusenken. Sie hat ihren Willen, von dieser Möglichkeit für 12 - 9 - das Kalenderjahr 2007 Gebrauch zu machen, mittlerweile auch durch den Be-schluss ihres Verwaltungsrats vom 5. Oktober 2009 bekundet. Auf der Basis einer solchen neuen Satzungsbestimmung kann die Antragsgegnerin sodann anstelle des teilweise vom [X.] aufgehobenen Bescheids vom 21. April 2008 einen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage inhaltsgleichen er-lassen. b) aa) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 2007 ([X.] 55/07 - [X.], 132, 133 Rn. 14 f) ausgeführt, dass es der An-tragsgegnerin nicht generell verwehrt ist, die Einkommensergänzung gegen-über der bis 2004 geltenden Rechtslage zu vermindern. 13 Die Antragsgegnerin hat unter anderem die Aufgabe, das Berufsein-kommen der Notare zu ergänzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer ge-ordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist (§ 113 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Die Einkommensergänzung dient, anders als die Besoldung der Rich-ter, nicht der Alimentation im beamtenrechtlichen Sinn. Sie soll vielmehr vor allem dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern, und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen gewährleisten. Sie kommt dem qualifizierten Juristen zugute, dessen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft durch den geringen Geschäftsanfall eines kleineren No-tariats und das weitgehende Verbot anderweitiger entgeltlicher Tätigkeit (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 [X.]) begrenzt sind. Außerdem soll die Einkommenser-gänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit sowie die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewähr-leisten. Bei der Bestimmung des Maßes des "Erforderlichen" steht den sat-zungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum 14 - 10 - zu. Dieser Spielraum lässt es unter Beachtung des notwendigen Vertrauens-schutzes grundsätzlich auch zu, die den Notaren gewährte Einkommensergän-zung zu verringern (Senat aaO, Rn. 15 m.w.N.). Der Antragsteller kann [X.], wie er wohl auch selbst nicht verkennt, nicht beanspruchen, dass die [X.] der Einkommensergänzung in der bisherigen Höhe auf Dauer unangetastet bleibt. [X.]) Die Antragsgegnerin kann eine solche Absenkung auch noch nach Ablauf des Jahres, für das die Einkommensergänzung zu gewähren ist, durch nachträglichen Satzungsbeschluss vornehmen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Satzungen mit für den Betroffenen nachtei-ligen Bestimmungen auch für in der Vergangenheit liegende [X.]räume erlassen werden können, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden (z.B. [X.], 129, 131 f; BVerwG NVwZ 1991, 360, 361; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. April 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 1189, Rn. 13). Dies hat der Senat insbesondere auch für die Satzungen der Antragsgegnerin entschieden (siehe Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - [X.] 105/07 - juris Rn. 26 zur Abgabensatzung). Eine der Konstellationen, in denen schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht, sind die Fälle, in denen die nachteiligen Rechtsfolgen mit der neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist (BVerwGE aaO) und die neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt (Senat aaO). 15 - 11 - Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Verwaltungsrat der [X.] hatte bereits 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Absenkung des Vergleichsmaßstabs für die Einkommensergänzung beschlossen und die entsprechende Änderung der Satzung durch Beschluss vom 10. Januar 2007 mit Wirkung zum 1. Januar desselben Jahres bestätigt. Zwar sind die Sat-zungsänderung aus dem [X.] und - nach Ansicht des [X.] - auch der Beschluss des Verwaltungsrats vom 10. Januar 2007 nichtig. Die Unwirksamkeit beruht jedoch nicht darauf, dass die vorgesehene Verringe-rung der Bemessungsgrundlage der Einkommensergänzung insgesamt unzu-lässig wäre (vgl. soeben aa). Vielmehr waren die oben in den Gründen zu [X.] wiedergegebenen, vom [X.] angeführten anderweitigen Ge-sichtspunkte und - nach früheren Entscheidungen der Vorinstanz - für die [X.] und 2006 das Fehlen einer Übergangsregelung maßgebend. Dem [X.] war deshalb seit 2004 bekannt, dass die Antragsgegnerin unmiss-verständlich und nachhaltig das Ziel verfolgte, das Niveau der Einkommenser-gänzung abzusenken. Weiter wusste er, dass dies lediglich aus Gründen schei-terte, die, jedenfalls für die [X.] ab 2007, nicht in der inhaltlichen Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens lagen, sondern dies auf behe[X.]aren [X.] beruhte. Aus diesem Grunde musste der Antragsteller damit rechnen, dass die Antragsgegnerin - die auch die berechtigten Interessen der Notare in den Blick zu nehmen hat, aus deren Beiträgen die Einkommensergänzung aufge-bracht wird - nach den gescheiterten [X.] ihre Absicht weiter-verfolgt und diese dadurch verwirklicht, dass sie durch neue [X.] die früheren, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassenen mit Rückwirkung ersetzt. 16 c) Die Antragsgegnerin hat im Übrigen diese Absicht nunmehr durch den Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 5. Oktober 2009 in die Tat umgesetzt und 17 - 12 - - mit Wirkung zum 1. Januar 2007 - die Einkommensergänzung auf das Gehalt eines sächsi[X.] am Amtsgericht mit der Besoldungsgruppe [X.] in der Eingangsstufe begrenzt. Ob die entsprechende Satzungsänderung wirksam ist, wogegen nach vorläufiger Würdigung des Senats derzeit nichts spricht, [X.] im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Selbst wenn der ange-fochtene Bescheid vom 21. April 2008 hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für die Einkommensergänzung nunmehr in dem vorgenannten Satzungsbeschluss eine ordnungsgemäße Grundlage hätte, könnte der Senat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung insoweit nicht zurückweisen, da die Antragsgegnerin gegen den auf Neubescheidung erkennenden Beschluss des [X.] kein Rechtsmittel eingelegt hat. Sollte hingegen der [X.] vom 5. Oktober 2009 immer noch keine ordnungsgemäße Rechts-grundlage für die Absenkung der Einkommensergänzung darstellen, wäre der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin aus den vorgenannten Gründen nicht dar-an gehindert, nochmals einen erneuten Satzungsbeschluss zu erlassen, durch den der etwaige Mangel mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 geheilt würde. - 13 - 2. Begründet ist die sofortige Beschwerde, soweit die Kosten für die Be-schaffung von [X.] in Höhe von 25,17 • anzuerkennen sind. Die [X.] ist hinsichtlich dieser Position entscheidungsreif, da der Antragsgegnerin insoweit kein Ermessen zusteht. Aus diesem Grunde war sie wegen 25,17 • bereits zur Zahlung und nicht nur zur Neubescheidung zu verpflichten. 18 Galke [X.] [X.]

Doyé Eule

Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29.05.2009 - [X.] 11/08 -

Meta

NotZ 9/09

07.06.2010

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2010, Az. NotZ 9/09 (REWIS RS 2010, 6138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6138

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