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PDF anzeigen[X.]/06 vom 27. September 2006 in der [X.] betreffend wegen Diebstahls [X.].: 661 VRJs 75/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg [X.].: 17 BRs 16/05 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. September 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des [X.] vom 14. Juni 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist zuständig für die weite-ren Entscheidungen (§ 58 Abs. 1 JGG), die infolge der [X.] aus dem Urteil vom 28. November 2005 er-forderlich werden. Gründe: Zuständig für die Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforder-lich werden (§ 58 Abs. 1 JGG), ist grundsätzlich der [X.], der die Aussetzung angeordnet hat (§ 58 Abs. 3 Satz 1 JGG). Es bedarf daher besonderer Gründe, die eine Übertragung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG angezeigt erscheinen [X.]. Solche liegen hier nicht vor. 1 Zutreffend weist die Generalbundesanwältin darauf hin, dass die Kennt-nis der Persönlichkeit des Verurteilten ein gewichtiger Umstand dafür ist, dass die Zuständigkeit beim [X.] verbleibt. 2 - 3 - Zudem ist die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem derzeitigen Wohnort des Verurteilten nicht erheblich. Im Übrigen wird für die Ableistung von Arbeitsstunden auf den Wohnort des Verurteilten [X.] genommen werden können. 3 [X.] Fischer Roggenbuck Appl
Meta
27.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. 2 ARs 368/06 (REWIS RS 2006, 1635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1635
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