Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. 4 StR 156/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8427

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[X.]:[X.]:BGH:2017:060717B4STR156.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 156/17

vom
6. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.:
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

zu 2.:
Fahrens ohne Fahrerlaubnis

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 6.
Juli 2017
gemäß §
349 Abs.
2, §
421 Abs.
1 Nr.
2 StPO beschlossen:

1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13.
Dezember 2016 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungs-entscheidung auf die Einziehung der sichergestellten Betäu-bungsmittel, des [X.] mit Optik
F im [X.] und der [X.] für das Luftgewehr beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.
2.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

wegen bewaffneten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten Z.

wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne
Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Des [X.] hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiel-len Rechts, vom Angeklagten M.

auch mit einer Verfahrensbeschwerde be-
gründet worden sind. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1
-
3
-
Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten, im Tenor der angefochtenen Entscheidung näher bezeich-neten Betäubungsmittel, des [X.] und der [X.] für das Luftgewehr. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des [X.] gemäß §
421 Abs.
1 Nr.
2 StPO von einer Einziehung ab, weil die [X.] nicht hinreichend belegen, dass die weiteren Gegenstände Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Tat waren.
In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten un-begründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
2
3

Meta

4 StR 156/17

06.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. 4 StR 156/17 (REWIS RS 2017, 8427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8427

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