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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Mai 2018 – [X.].: 1 OLG 181 [X.] – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der angegriffene Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Der von der Antragstellerin erstrebten erweiternden Auslegung des § 304 Abs. 4 StPO steht die ständige Rechtsprechung des [X.], von der Abstand zu nehmen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, entgegen (vgl. zuletzt: [X.], Beschlüsse vom 29. August 2016 – StB 24/16, NJW 2016, 3192, 3193 mwN; vom 12. Mai 2016 – StB 9 und 10/16, juris Rn. 3; vgl. auch Beschluss vom 5. Januar 1977 – 3 [X.], [X.]St 27, 96, 99). Die Regelung des § 304 Abs. 4 StPO ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Weder Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug ([X.], Beschluss vom 21. Juni 1977 – 2 BvR 308/77, [X.]E 45, 363, 375 im Nachgang zu dem o. g. Beschluss des [X.] vom 5. Januar 1977 – 3 [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 2 BvR 3071/14, juris Rn. 12 mwN; BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 – [X.], juris Rn. 20; [X.], Urteil vom 2. August 2016 – 9 BV 15.1032, juris Rn. 19 mwN).
Franke Grube [X.]
Meta
18.12.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 9. Mai 2018, Az: 1 OLG 181 SsBs 37/18
§ 46 Abs 1 OWiG, § 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 2 ARs 170/18 (REWIS RS 2018, 294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 294
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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