Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. IX ZB 5/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15157

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030316BIXZB5.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 5/16

vom

3. März 2016

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin Möhring
und [X.] Schoppmeyer

am
3.
März 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
3.
Zivilkammer des [X.] vom 7.
Januar 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Schreiben des Schuldners vom 18.
Januar 2016 ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen.
Der Schuldner begehrt die Aufhebung der landgerichtli-chen Entscheidung durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er [X.] mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des §
7 [X.] durch das am 27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des §
522 ZPO vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der [X.] nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO; [X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
4).
Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
1
2
-

3

-

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Möhring
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2015 -
261 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 07.01.2016 -
33 T 1223/15 -

3

Meta

IX ZB 5/16

03.03.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. IX ZB 5/16 (REWIS RS 2016, 15157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15157

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