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PDF anzeigen[X.][X.] vom 14. Dezember 2005 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 14. Dezember 2005 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbe-schluss vom 6. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem [X.]uss vom 14. Juli 2005 die von der Anhörungsrüge des Antragsgegners umfassten Angrif-fe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden [X.]uss eine [X.] der Angriffe betreffen-de Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der [X.]uss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer 1 - 3 - weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S 16; [X.], [X.]. v. 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - [X.], zur [X.] bestimmt; v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZR 120/03; s. ferner [X.], [X.]. v. 19. Januar 2004 - [X.], [X.], 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.08.2001 - 19 O 301/00 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 31.01.2002 - 12 W 229/01 -
Meta
14.12.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. IX ZB 27/02 (REWIS RS 2005, 277)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 277
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