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5 [X.] (alt: 5 StR 120/97) [X.]BESCHLUSS vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Juni 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte wird auf Bewährung verurteilt. Die Be-währungszeit wird auf ein Jahr festgesetzt. Es wird eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten angedroht.
Der Bewährungsbeschluß des [X.] ist gegen-standslos.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu
tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Je ein Drittel der in diesem Revisionsverfahren entstan-denen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Rechts-beugung, jeweils in Tateinheit mit (einmal dreifacher) Freiheitsberaubung ([X.]: 1986 und 1988) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In diesen beiden Fällen hatte der Senat mit Urteil vom 21. [X.] 3 - gust 1997 [X.] 5 StR 120/97 [X.] (NStZ-RR 1997, 359) ein erstes freisprechendes Urteil des [X.] auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. 1. Die unbeschränkte Revision des Angeklagten ist auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Senats zu Fällen der Rechtsbeugung in [X.]-Politstrafsachen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 17. Mai 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet (vgl. neben dem Senatsurteil im ersten Durchgang nur [X.]R StGB § 336 [a. F.] [X.] 26 und 27 sowie Staatsanwalt 1; jeweils m.w.N.).
2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Insoweit hat die mit der Revision erhobene Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch überlange Verfahrensdauer Erfolg.
Der entsprechende Verstoß wird bereits durch den zeitlichen Abstand von fast sieben Jahren zwischen der ersten Revisionsentscheidung des Se-nats und dem Urteil des [X.] belegt, zudem vor dem Hintergrund eines Zeitablaufs seit Begehung der letzten Tat von mittlerweile mehr als 17 Jahren und unter Berücksichtigung der denkbar einfachen Beweis- und Rechtslage, letzteres jedenfalls nach der ersten Revisionsentscheidung. Eine zwischenzeitliche Verbindung der Sache mit weiteren Anklagevorwürfen [X.] insoweit ist dann durchweg absolute Verjährung eingetreten [X.] war nicht etwa derart sachgerecht, daß sich die massive Verfahrensverzögerung [X.] hätte rechtfertigen lassen.
Das [X.] hat eine überlange Verfahrensdauer dann auch [X.] angenommen. Es hat indes die unerläßliche Konsequenz der nähe-ren Kennzeichnung eines wegen einer solchen Verfahrensverzögerung er-folgten Strafabschlages (vgl. nur [X.]St 45, 308, 309 f. m.w.N.) außer acht gelassen. Schon angesichts dessen, daß die Strafe im Vergleich zu anderen ohne eine derartige Verzögerung abgeurteilten ähnlichen Fällen nicht etwa - 4 - besonders niedrig bemessen worden ist, läßt sich nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler bei der Straffindung ausgewirkt hat. Es kommt hinzu, daß [X.] und Staatsanwaltschaft dem Angeklagten [X.] erklärbar nur durch die Verfahrensverzögerung [X.] eine Verfahrenserledigung nach § 153a Abs. 2 StPO angeboten hatten, die allein am Fehlen der Zustimmung des Angeklag-ten gescheitert war. Die danach verhängte Strafe steht mit der Erwägung eines solchen Verfahrensabschlusses ganz offensichtlich nicht in Einklang. Zudem hat das [X.] in diesem Zusammenhang noch folgendes außer acht gelassen: Es ist im Ansatz zutreffend bei der Strafzumessung vom Grundsatz strikter Alternativität ausgegangen und hat angenommen, das Recht der [X.] sei im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB i. V. m. Art. 315 Abs. 1 [X.] milder als das Recht der [X.], weil allein ersteres die Möglichkeit der Verhängung einer zur Bewährung ausge-setzten Freiheitsstrafe eröffne. Hierbei hat das [X.] jedoch nicht be-dacht, daß wegen der herausgehobenen Besonderheit einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßenden Verfahrensverzögerung dem Recht der [X.] im vorliegenden Fall die Möglichkeit eine außergewöhnliche Strafmilde-rung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 25 Nr. 2 StGB-[X.] entnommen werden kann (vgl. [X.]R StGB § 339 [X.]-Richter 2). Danach wird eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Straf-art, namentlich eine Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB-[X.], [X.]. Auf diese Weise ist wegen der Eröffnung eines deutlich minderen Strafrahmens hier ausnahmsweise das [X.] milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB i. V. m. Art. 315 Abs. 1 [X.].
3. Über die danach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs hinaus macht der Senat von der Möglichkeit einer Verurteilung auf Bewährung selbst Gebrauch in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO, wie dies in Fällen dieser Art zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung geboten ist (vgl. nur [X.], Beschluß vom 26. Ju-ni 2002 [X.] 5 StR 53/02). - 5 - Der Senat ändert daher den Strafausspruch dahin ab, daß der Ange-klagte auf Bewährung verurteilt, eine Bewährungszeit in Höhe der Mindest-dauer von einem Jahr (§ 33 Abs. 2 Satz 1 StGB-[X.]) festgesetzt und eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten angedroht wird; die Mindestdauer der anzudrohenden Freiheitsstrafe von drei Monaten (§ 33 Abs. 2 Satz 3 StGB-[X.]) ist mit Rücksicht auf die tateinheitlichen beträchtlichen Freiheitsberau-bungen zum Nachteil von vier Personen mindestens in diesem Maße zu überschreiten.
Der [X.] des [X.] wird mit dieser [X.] gegenstandslos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
[X.] Basdorf Gerhardt [X.]
Meta
14.06.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. 5 StR 168/05 (REWIS RS 2005, 3120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3120
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