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PDF anzeigen[X.]/08 vom 3. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2008 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im [X.] ist beurkundet, dass der geständige Angeklagte und sein Verteidiger im [X.] an die Urteilsverkündung und die - im Sinne von [X.], 40 qualifizierte - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten ([X.]). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grund-sätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenom-men werden. Allein die nicht näher ausgeführte Behauptung des Angeklagten, er sei "in diesem Moment – in einem Schock" gewesen, begründet keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts, zumal der Angeklagte vor dessen Erklärung mit seinem Verteidiger ein Gespräch hierüber geführt hat und die 1 - 3 - verhängte Strafe der zuvor seitens der Kammer für den Fall eines Geständnis-ses als Strafobergrenze bezeichneten entsprach. [X.]Wahl Kolz Graf [X.]
Meta
03.07.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. 1 StR 290/08 (REWIS RS 2008, 3008)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3008
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung: Wirksamkeit bei fehlender Rücksprache mit dem Verteidiger
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