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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 275/04
vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 3. Zivilkammer des [X.] vom 8. November 2004 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 • fest-gesetzt.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie genügt weder inhaltlich noch formal den gesetzlichen Anforderungen. So ist in keiner Weise dargetan, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Da sie außerdem nicht - wie erforderlich ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181, seither ständig) - durch einen beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). - 3 -
2. Auch die behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit führt nicht zu einer Sachbefassung des Senats. Im Anwendungsbereich des § 574 ZPO findet ein außerordentliches Rechtsmittel nicht statt ([X.]Z 150, 133; [X.], [X.]. v. 23. Juli 2003 - [X.], [X.], 599).
3. Die mit Schreiben vom 5. April 2005 beantragte Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist kann nicht gewährt werden, weil das für die [X.] ursächliche Fehlen anwaltlicher Vertretung auch innerhalb der [X.] nicht behoben worden ist.
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
21.07.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZB 275/04 (REWIS RS 2005, 2450)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2450
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