Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. V ZB 14/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15513

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 14/13
vom
12.
Februar 2015
in der Abschiebehaftsache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.
Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richter Dr.
Czub, Dr.
Kazele und Dr.
Göbel

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2014 wird gemäß §
42
Abs. 1 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, vier Hafttage (vom 2. bis zum 6. April
2012)Hafttage

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub

Kazele
Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2012 -
37 [X.]/12 B -

LG [X.], Entscheidung vom 04.04.2012 -
5 T 42/12 -

Meta

V ZB 14/13

12.02.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. V ZB 14/13 (REWIS RS 2015, 15513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15513

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