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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 14/13
vom
12.
Februar 2015
in der Abschiebehaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.
Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richter Dr.
Czub, Dr.
Kazele und Dr.
Göbel
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2014 wird gemäß §
42
Abs. 1 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, vier Hafttage (vom 2. bis zum 6. April
2012)Hafttage
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2012 -
37 [X.]/12 B -
LG [X.], Entscheidung vom 04.04.2012 -
5 T 42/12 -
Meta
12.02.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. V ZB 14/13 (REWIS RS 2015, 15513)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15513
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