Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. 1 StR 628/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1422

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[X.] vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2009 be-schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. September 2009 ge-gen den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Mit Schreiben vom 11. September 2009 hat der Verurteilte diverse [X.] übersandt, die als "nachträgliche Anhörung nach §§ 33a und 356a StPO zu werten" seien. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 2 1. Die Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen [X.] ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungs-rüge nach dem am 1. Januar 2005 in [X.] getretenen § 356a StPO statthaft (vgl. [X.], 236 m.N.). 3 - 3 - 2. a) Der Verurteilte hat diesen Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356a Satz 2 StPO mit der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Zeitpunkt der Kenntniser-langung muss gemäß § 356a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356a StPO mitzuteilen ist. Das ist jedoch nicht geschehen, so dass der vom Verurteilten erhobene Rechtsbehelf schon des-halb als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO unzulässig ist. 4 b) Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan-gen. 5 [X.]Wahl Hebenstreit Elf [X.]

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1 StR 628/08

29.09.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. 1 StR 628/08 (REWIS RS 2009, 1422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1422

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