Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2004, Az. XII ZB 152/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1084

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[X.][X.]/04
vom 20. Oktober 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5. [X.] des [X.] vom 8. April 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 22. Juli 2003 in Ziff. 2 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Vom [X.] Nr. 11 201240 W 012 des Antragstellers bei der [X.] werden auf das [X.] Nr. 51 300848 L 529 der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 415,80 •, bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen. Der Monatsbetrag der [X.] ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versor-gungsanstalt des [X.] und der Länder werden auf dem [X.] 300848 L 529 der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] von monatlich 240,77 •, bezogen auf den 28. Februar 2003, [X.]. Der Monatsbetrag der [X.] ist in Ent-geltpunkte umzurechnen. - 3 - Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 1205,52 •.

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 8. August 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 20. Dezember 1940) ist der [X.] (Antragsgegnerin; geboren am 30. August 1948) am 13. März 2003 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (in-soweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 415,85 •, bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 115,36 •, bezogen auf den 28. Februar 2003, begründet. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der [X.] hat das [X.] die Entscheidung im Ergebnis hinsichtlich der [X.] bei der [X.] dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag 140,26 • betrage. - 4 - Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von einem auf die Ehezeit (1. August 1969 bis 28. Februar 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) entfallenden Teil der Vollrente wegen Alters des An-tragstellers bei der [X.], monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 1.005,59 • ausgegangen. Die Versorgungsrente, die der Antragsteller bereits seit 1. Januar 2001 von der [X.] bezieht, hat das [X.] als nicht volldynamisch bewertet und für den Antragsteller mit monatlich 280,52 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Abweichend von der Auskunft der [X.] wurden für die Antragsgegnerin ehezeitliche Anwartschaften bei der [X.], monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von lediglich 173,90 •, anstelle von 173,99 •, zugrunde gelegt. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchte die Antragsgegnerin die bei der [X.] bestehende Rente des Antragstellers entsprechend der Recht-sprechung des [X.]s als im [X.] volldynamisch qualifiziert [X.]. Der Antragsteller sowie die [X.] und die [X.] haben sich im [X.] nicht geäußert.

I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. 1. Das [X.] hat die Rente, die der Antragsteller bereits seit 1. Januar 2001 von der [X.] bezieht, als nicht volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschie-- 5 - den, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Da der Antragsteller die Rente von der [X.] bereits bezieht, ist deren Ehezeitanteil von 481,55 • ungekürzt dem Versorgungsausgleich [X.] zu legen. 2. Darüber hinaus ist für die Antragsgegnerin, entsprechend der Auskunft der [X.], von [X.] in Höhe von monatlich 173,99 •, bezogen auf den 28. Februar 2003, auszugehen.

Hahne [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

XII ZB 152/04

20.10.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2004, Az. XII ZB 152/04 (REWIS RS 2004, 1084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1084

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