Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. 4 StR 204/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5365

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917B4STR204.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 204/17

vom
14. September
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
September 2017 gemäß §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Januar 2017 wird
a)
von der Verfolgung der Taten in den Fällen
II.A.9 und 13 der Urteilsgründe unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des gewerbs-
und bandenmäßigen Betrugs abgesehen;
b)
das angefochtene Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der An-geklagte der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmä-ßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs-
und bandenmäßigen Betrug, sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen schuldig ist;
bb)
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den [X.]n
II.A.2, 3, 4, 9, 13 und 14, über die Gesamtstrafe, über die Einziehung sowie

insoweit auch, soweit es die Mitangeklagte M.

betrifft

über das
Absehen von der Anordnung des Verfalls von Wert--
3
-
ersatz jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.]s zu-rückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und mit bandenmäßigem gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Laptop und zwei Mobiltelefone eingezogen. Die nicht revidierende Mitangeklagte M.

hat es unter Freispruch im Übrigen wegen
Beihilfe zur Urkundenfälschung und zum tateinheitlich begangenen Betrug so-wie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte und die Mitangeklagten aus
den Taten mindestens 183.500
Euro erlangt haben und die [X.] nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil dem die [X.]
-
4
-
che der in der Anklageschrift aufgeführten Geschädigten entgegenstehen. Hier-gegen richtet sich die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die sich in erster Linie gegen die Strafzumessung wendet. Das Rechtsmittel hat nach teilweiser Einstellung des Verfahrens bzw. Beschränkung der Strafver-folgung in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
I.
Der Angeklagte schloss sich spätestens Ende 2011 mit den Mitangeklag-ten G.

L.

, S.

L.

und

B.

sowie weiteren Personen
zusammen, um möglichst neuwertige Fahrzeuge in [X.] und im [X.], insbesondere in [X.], zu entwenden, für diese Fahrzeuge falsche Pa-piere herzustellen, die Fahrzeuge durch Veränderung der Fahrzeugidentifikati-onsnummer und der Elektronik an die Papiere anzupassen und sie sodann ge-winnbringend an gutgläubige Endabnehmer zu veräußern. Hierdurch wollten sich die Beteiligten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle erschließen. [X.] wurden zunächst Fahrzeuge unter Überwindung der mechanischen und elektronischen Diebstahlssicherung entwendet. Darüber hinaus wurden aus deponierten [X.] gestohlen oder die [X.] samt Fahrzeugidentifikationsnummer ausgespäht und mittels dieser Daten in einer Fälscherwerkstatt in [X.] täuschend echte Fahrzeugpapiere erstellt. An-schließend wurden an den gestohlenen Fahrzeugen die Fahrgestellnummern aus den falschen Fahrzeugpapieren angebracht, die Fahrzeugelektronik ent-sprechend manipuliert und neue Schlüssel gefertigt. Die Arbeiten an den Fahr-zeugen wurden teilweise schon in [X.], hauptsächlich aber in [X.] oder in [X.] durchgeführt. Die Fahrzeuge wurden in [X.] kurzfristig 2
-
5
-
angemeldet, damit eine Umschreibung auf echte [X.] Fahrzeugpapiere erfolgte. Die veräußerten Fahrzeuge hatten nun eine Fahrzeugidentifizierungs-nummer, die nicht einem gestohlenen Fahrzeug zugeordnet war. Der [X.] überführte in mehreren Fällen Fahrzeuge aus [X.] in die [X.]. Weiterhin war er in die Umschreibung und Zulassung der Fahrzeuge mit einge-bunden und für Arbeiten am Computer und im [X.] im Rahmen des [X.] zuständig. Er stellte darüber hinaus seine Garage und [X.] für Arbeiten an den entwendeten Fahrzeugen zur Verfügung. In einem der Fälle, [X.] der Urteilsgründe, wurde das Fahrzeug vom Mitangeklagten B.

an
einen verdeckten Ermittler des [X.] verkauft.
Darüber hinaus hat der Angeklagte vom [X.] 2013 bis zum 26.
Febru-ar 2016 in zehn Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben.
II.
Während die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweist, hat
die Revision im Komplex der [X.] teilweise Erfolg.
1.
Die Wertung der [X.], der Angeklagte habe sich in den [X.]n
II.A.2, 3, 4, 9, 13 und 14 der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls schuldig gemacht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar bestand eine Bande aus (mehr als) drei Dieben, nämlich den Mitangeklagten G.

L.

und S.

L.

, dem M.

L.

sowie einem unbekannt gebliebe-
nen [X.] Staatsangehörigen. Der Angeklagte hat aber in keinem der [X.] einen konkreten Beitrag zum einzelnen Diebstahl geleistet. Soweit es bei den 3
4
5
-
6
-

t-wirkung des Angeklagten und des Mitangeklagten B.

nicht durch Tatsachen
belegt. Nach den Feststellungen zur Abrede über die von den Beteiligten zu erbringenden Tatbeiträge und deren Umsetzung waren allein die Mitangeklag-ten G.

L.

und S.

L.

in die Beschaffung der Fahrzeuge einge-
bunden. Der Angeklagte und der Mitangeklagte B.

wurden erst nach Been-
digung der Diebstähle, teilweise bei der Überführung der Fahrzeuge, jedenfalls aber beim Verkauf, tätig (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
März 2001

GSSt
1/00, [X.]St 46, 321, 332
ff.; vom 14.
November 2001

3
StR
379/01, [X.], 200; vom 13.
Januar 2005

3
StR
473/04, [X.]R [X.] §
267 Abs.
1 Satz
1 Sachdarstellung
13).
Der Angeklagte war allerdings bei seinen Tätigkeiten im Rahmen des Verkaufs der gestohlenen Fahrzeuge als Bandenmitglied in deren Interesse tätig und handelte nicht etwa nur im eigenen Interesse. Damit ist der Tatbe-stand der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei nach §
260a Abs.
1 StGB erfüllt. Dieser lässt es genügen, dass sich ein Hehler mit Dieben oder Räubern zu-sammengetan hat. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen deshalb die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gemäß §
260a Abs.
1 StGB. Der [X.] ändert
den Schuldspruch in den Fällen
II.A.1 bis
15 entsprechend ab. §
265 [X.] steht dem nicht entgegen. Der [X.] schließt angesichts des Geständnisses des Angeklagten aus, dass er sich ge-gen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer hätte verteidigen können.
2.
Im Fall
II.A.9 der Urteilsgründe hat das
[X.] keine tatsäch-lichen Feststellungen dazu getroffen, dass der das Fahrzeug ankaufende Auto-händler P.

gutgläubig war. Die Gutgläubigkeit ist lediglich für dessen
6
7
-
7
-
Kundin

F.

festgestellt worden. Im Fall
II.A.13 heißt es zwar auf UA

S.

.

in T.

verkauft worden ist. Nähere Angaben über die Umstände des Ankaufs enthalten die Urteilsgründe aber auch in diesem Fall nicht. Mit Blick auf die Ankäufe der Kraftfahrzeuge jeweils deutlich unterhalb ihres tatsächlichen Werts und den Umstand, dass P.

einen weiteren Ankauf von der Bande um den An-
geklagten tätigte, hätte die Annahme guten Glaubens hier weiter
gehender Feststellungen bedurft. Von der weiteren
Verfolgung dieser Taten unter dem Gesichtspunkt des gewerbs-
und bandenmäßigen Betrugs sieht der [X.] aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des [X.] ab und ändert den Schuldspruch dementsprechend in diesen Fällen.
3.
Im Fall
[X.] der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Annah-me eines tateinheitlichen vollendeten gewerbs-
und bandenmäßigen Betrugs nicht. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

[X.] wird allerdings die Verurteilung wegen tat-einheitlichen vollendeten
banden-
und gewerbsmäßigem Betrug nicht von den Feststellungen getragen. Hiernach erfolgte der Verkauf des Fahrzeugs an einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts
Baden-Württemberg (UA S.
20), der in diesem Fall eingesetzt war (UA S.
33). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser von [X.] Angaben im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf ausgegangen ist. Damit fehlt es an
einem für den Tatbestand des §
263 Abs.
1 StGB erforderlichen täuschungsbedingten Irrtum des [X.], so dass [X.] ein tateinheitlich begangener versuchter banden-
und gewerbs-

Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Angeklagte hat sich der gewerbsmäßigen
Bandenhehlerei in Tateinheit mit gewerbs-
und 8
9
-
8
-
bandenmäßiger Urkundenfälschung und mit versuchtem gewerbs-
und ban-denmäßigen Betrug schuldig gemacht.
4.
Während die Einzelstrafen in den Fällen
II.B.1 bis 10 der Urteilsgründe (Betäubungsmitteldelikte) keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hat der Rechtsfolgenausspruch im Übrigen keinen Bestand.
a)
Bei der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen
II.A.2, 3, 4, 9, 13 und 14 der Urteilsgründe hat das [X.] einen überhöhten Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15
Jahren zugrunde gelegt. Die Straf-rahmen des §
244a Abs.
1, §
263 Abs.
5 und §
267 Abs.
4 StGB betragen ledig-lich ein Jahr bis zu zehn Jahren; auch §
260a Abs.
1 StGB hat denselben Straf-rahmen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die konkrete Strafbemessung von der Annahme eines höheren als dem vom Gesetz vorgegebenen Strafrah-men zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Der Wegfall der Ein-zelstrafen in diesen Fällen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
b)
Auch die Entscheidung nach §
111i Abs.
2 [X.] hat keinen Bestand. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-führt:

Den [X.] lässt sich schon nicht entnehmen,
in [X.]m Umfang die Kammer die aus der Tat erlangte Beute den Beteilig-ten als aus den Taten erlangt im Sinne des §
73 Abs.
1 Satz
1 StGB zu-gerechnet hat. Hierfür hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, [X.] Vermögenswerte bei den einzelnen Taten
den [X.] oder Teilneh-mern unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs in der Weise zugeflossen sind, dass sie an ihnen tatsächliche Verfügungsgewalt gewonnen und dadurch einen Vermö-genszuwachs erzielt haben. Bei mehreren Tatbeteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungs-10
11
12
-
9
-
macht erlangt haben, die nach der Rechtsprechung des [X.] zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beteiligten führt (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
März 2011

4
StR
30/11 Rn.
7 und Urteil vom 28.
Oktober 2010

4
StR
215/10, NJW 2011, 624 Rn.
19
ff.
mwN).
Ferner ist die Regelung des §
73c Abs.
1 StGB auch
im Rahmen der nach §
111i Abs.
2 [X.] zu treffenden Entscheidung zu beachten.
Wird in Anwendung des §
73c Abs.
1 StGB teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen, hat dies zur Folge, dass der in der Urteilsformel [X.] zu bezeichnende Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
111i Abs.
5 [X.] unmit-telbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, hinter dem [X.] bzw. dessen Wert zurückbleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
März 2011

4
StR
30/11

Rn.
8 und Urteil vom 28.
Oktober 2010

4
StR
215/10, aaO, Rn.
12
ff.). Das [X.] hat die Voraussetzungen des §
73c StGB nicht erkennbar geprüft. Zwar hat es Feststellungen zu den wirt-schaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Wert des jeweils [X.] noch
im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist.

c)
Die Aufhebung der Entscheidung nach §
111i Abs.
2 [X.] ist gemäß §
357 Satz
1 [X.] auf die nicht revidierende Mitangeklagte M.

zu erstre-
cken, weil der der Aufhebung in erster Linie zu Grunde liegende materiell-rechtliche Fehler

die unzureichende Ermittlung des aus den Taten [X.]

die Mitangeklagte M.

in gleicher Weise betrifft (vgl. [X.], Beschluss vom
1.
März 2011 aaO Rn.
9, [X.], 521; Urteil vom 28.
Oktober 2010 aaO Rn.
32, [X.]St 56, 39, 51).
d)
Auch die Einziehungsanordnung bezüglich des Laptops und der bei-den Mobiltelefone kann nicht bestehen bleiben. Aus den Urteilgründen
ergibt sich weder, dass diese Gegenstände dem Angeklagten gehörten (§
74 Abs.
2 Nr.
1 StGB aF) noch dass er sie zur Begehung oder Vorbereitung der abgeur-teilten Taten gebrauchte oder dass sie hierfür bestimmt waren (§
74 Abs.
1 StGB aF).
13
14
-
10
-
5.
Der [X.] hat die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Jugendstrafkammer zurückverwiesen, weil die Mitangeklagte S.

L.

, hin-
sichtlich derer das Urteil durch [X.]sbeschlüsse vom heutigen Tage ebenfalls teilweise aufgehoben worden ist, und die Mitangeklagte M.

zu den Tat-
zeitpunkten teilweise Heranwachsende waren.
Franke
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
15

Meta

4 StR 204/17

14.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. 4 StR 204/17 (REWIS RS 2017, 5365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5365

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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